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Rechtssatz RS0119235×

Rechtssatz RS0119235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119235

Geschäftszahl

11Os66/04 (11Os67/04); 11Os140/08k; 14Os153/13a

Entscheidungsdatum

12.11.2013

Rechtssatz

Analog Paragraph 182, Absatz 2, StPO und Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist Paragraph 180, Absatz eins, StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des Paragraph 179 a, Absatz eins, StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in Paragraph 180, Absatz eins, realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 4, Absatz 3, PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 66/04
    Entscheidungstext OGH 15.07.2004 11 Os 66/04
  • 11 Os 140/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 11 Os 140/08k
    Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft kann auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden. (T1)
    Beisatz: Der Festgenommene ist jedoch zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit zu vernehmen. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Beschuldigte stand offenbar unter starkem Medikamenteneinfluss, sodass sie bereits zu Beginn der Vernehmung einschlief. (T3)
  • 14 Os 153/13a
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 14 Os 153/13a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Festgenommene war aufgrund ihres psychischen Zustands faktisch nicht in der Lage, eine Aussage abzulegen, und erweckte beim zuständigen Einzelrichter den Eindruck der Zurechnungsunfähigkeit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119235

Im RIS seit

14.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20040715_OGH0002_0110OS00066_0400000_001