Rechtssatz RS0119235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119235
Entscheidungsdatum
12.11.2013
Rechtssatz
Analog § 182 Abs 2 StPO und § 429 Abs 2 Z 5 StPO ist § 180 Abs 1 StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des § 179a Abs 1 StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in § 180 Abs 1 realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Art 4 Abs 3 PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.Analog Paragraph 182, Absatz 2, StPO und Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist Paragraph 180, Absatz eins, StPO infolge vorzunehmender Lückenfüllung des Paragraph 179 a, Absatz eins, StPO dahin zu verstehen, dass die Vernehmung des Beschuldigten nur dann unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, wenn sie nicht wegen des Gesundheitszustands des zu Vernehmenden (innerhalb der zur Verfügung stehenden 48-Stunden ab seiner Einlieferung) faktisch unmöglich ist. Dem - in Paragraph 180, Absatz eins, realisierten - verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 4, Absatz 3, PersFrG zur Vernehmung ohne Verzug wird durch eine Vernehmung des Festgenommenen zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 66/04
Entscheidungstext OGH 15.07.2004 11 Os 66/04
- 11 Os 140/08k
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 11 Os 140/08k
Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft kann auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden. (T1)
Beisatz: Der Festgenommene ist jedoch zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit zu vernehmen. (T2)
Beisatz: Hier: Die Beschuldigte stand offenbar unter starkem Medikamenteneinfluss, sodass sie bereits zu Beginn der Vernehmung einschlief. (T3)
- 14 Os 153/13a
Entscheidungstext OGH 12.11.2013 14 Os 153/13a
Vgl; Beisatz: Hier: Die Festgenommene war aufgrund ihres psychischen Zustands faktisch nicht in der Lage, eine Aussage abzulegen, und erweckte beim zuständigen Einzelrichter den Eindruck der Zurechnungsunfähigkeit. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119235
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20040715_OGH0002_0110OS00066_0400000_001