Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt. Zu erwägen war lediglich noch, ob dem Angeklagten die Alkoholisierung zur Tatzeit als weiterer Milderungsumstand zugute zu halten ist.
Diese Frage mußte aber verneint werden, weil sich der Angeklagte vor bzw. während seiner Arbeitszeit in den alkoholisierten Zustand versetzt hat, sodaß die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründete (§ 35 StGB).Diese Frage mußte aber verneint werden, weil sich der Angeklagte vor bzw. während seiner Arbeitszeit in den alkoholisierten Zustand versetzt hat, sodaß die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründete (Paragraph 35, StGB).
Berücksichtigt man, daß die verhängte Strafe ohnedies nahe der unteren Grenze des 6 Monate bis 5 Jahre betragenden Strafrahmens liegt - und zwar auch unter Berücksichtigung der nach den § 31, 40 StGB erfolgten Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Scheibbs vom 21.12.1977 zu 10 Tagessätzen von je 100 S, im Nichteinbringungsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, AZ U 380/77, und das Tatopfer ein erst 6jähriges Mädchen war, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters entsprechend zu bezeichnen. Dem Herabsetzungsbegehren mußte daher der Erfolg versagt bleiben.Berücksichtigt man, daß die verhängte Strafe ohnedies nahe der unteren Grenze des 6 Monate bis 5 Jahre betragenden Strafrahmens liegt - und zwar auch unter Berücksichtigung der nach den Paragraph 31, 40, StGB erfolgten Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Scheibbs vom 21.12.1977 zu 10 Tagessätzen von je 100 S, im Nichteinbringungsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, AZ U 380/77, und das Tatopfer ein erst 6jähriges Mädchen war, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters entsprechend zu bezeichnen. Dem Herabsetzungsbegehren mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Hingegen war seinem Antrag, die Strafe bedingt nachzusehen, stattzugeben, weil - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1Hingegen war seinem Antrag, die Strafe bedingt nachzusehen, stattzugeben, weil - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins
StGB gegeben sind. Bei dem bisher unbescholtenen Angeklagten kann trotz seiner mangelnden Schuldeinsicht erwartet werden, daß er sich in Zukunft straflos halten werde. Demgegenüber haben nach den vorliegenden Umständen des Falles generalpräventive Erwägungen zurückzustehen.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.