Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt nicht durch:
Dem gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle gerichteten Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß es bei der Gewerbsmäßigkeit entscheidend auf die Tendenz (Absicht) des Täters ankommt, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine solche Absicht des Angeklagten wurde aber im angefochtenen Urteil mit denkrichtiger Begründung ausdrücklich als erwiesen angenommen (vgl. S 166 und 167 dA); wird doch darin ausgeführt, daß der damals beschäftigungs- und einkommenslose Angeklagte, der sich in einer ausweglosen finanziellen Lage befand, diese Diebstähle deshalb beging, um sich (aus dem Erlös der Diebsbeute) eine fortlaufende Einnahme zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Diese Feststellung konnte das Erstgericht ua auch auf das Eingeständnis des Angeklagten stützen (vgl. S 158 dA), eine Fortsetzung der Warenhausdiebstähle bis zu seiner (allfälligen) Ergreifung in Aussicht genommen zu haben (Ersturteil, S 166 dA). Von einer zur Annahme der gewerbsmäßigen Begehung nicht ausreichenden (bloß) gelegentlichen oder fallweisen Verübung dieser Diebstähle, um zu Geld zu kommen, kann somit aufgrund der Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Daß hingegen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Großteil des Erlöses aus den zahlreichen, innerhalb eines Zeitraumes von nahezu zwei Monaten verübten diebischen Zugriffen zur Begleichung von Rückständen für die Wohnungsmiete und nur einen kleineren Teil davon zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendete, steht der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht entgegen.Dem gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle gerichteten Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß es bei der Gewerbsmäßigkeit entscheidend auf die Tendenz (Absicht) des Täters ankommt, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine solche Absicht des Angeklagten wurde aber im angefochtenen Urteil mit denkrichtiger Begründung ausdrücklich als erwiesen angenommen vergleiche S 166 und 167 dA); wird doch darin ausgeführt, daß der damals beschäftigungs- und einkommenslose Angeklagte, der sich in einer ausweglosen finanziellen Lage befand, diese Diebstähle deshalb beging, um sich (aus dem Erlös der Diebsbeute) eine fortlaufende Einnahme zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Diese Feststellung konnte das Erstgericht ua auch auf das Eingeständnis des Angeklagten stützen vergleiche S 158 dA), eine Fortsetzung der Warenhausdiebstähle bis zu seiner (allfälligen) Ergreifung in Aussicht genommen zu haben (Ersturteil, S 166 dA). Von einer zur Annahme der gewerbsmäßigen Begehung nicht ausreichenden (bloß) gelegentlichen oder fallweisen Verübung dieser Diebstähle, um zu Geld zu kommen, kann somit aufgrund der Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Daß hingegen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Großteil des Erlöses aus den zahlreichen, innerhalb eines Zeitraumes von nahezu zwei Monaten verübten diebischen Zugriffen zur Begleichung von Rückständen für die Wohnungsmiete und nur einen kleineren Teil davon zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendete, steht der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht entgegen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß der Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt 2./ wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB mit dem nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß der Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt 2./ wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB mit dem nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist:
Nach den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen, die sich gleichfalls auf die geständige Verantwortung des Angeklagten stützen konnten (vgl. S 114, 159 und 160 dA), erhielt C*** den Reisepaß des Hans-Peter P*** von einem Bekannten, dessen Namen er nicht nennen wollte, ausgefolgt. Offensichtlich schon bei der Ausfolgung nahm der unbekannt gebliebene Übergeber die Verfälschung des Reisepasses durch Austausch der Lichtbilder und Nachziehen des Stempelabdruckes auf dem neu angebrachten Lichtbild des Angeklagten vor. Der Angeklagte gebrauchte diesen verfälschten Reisepaß in der Folge wiederholt. Wurde aber die Verfälschung schon anläßlich der Übergabe des Reisepasses an den Beschwerdeführer durch den unbekannt gebliebenen Übergeber vorgenommen, kommt ein nach dem § 229 Abs 1 StGB wegen Urkundenunterdrückung strafbares Verhalten des Angeklagten nicht in Betracht. Denn Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung kann nur eine Urkunde sein, die in ihrer Beweisfunktion nicht beeinträchtigt, also in ihrem ursprünglichen Bestand unversehrt ist. Dies trifft auf eine bereits verfälschte Urkunde nicht mehr zu, weil eine solche für den (ursprünglich) Berechtigten nicht mehr recte verwendbar ist (vgl. 10 Os 155/79 = EvBl 1981/64, ferner 13 Os 109/80, EvBl 1982/191 und 1986/125; ÖJZ-LSK 1986/4 zu § 229 StGB, 1980/171 zu § 229 Abs 1 StGB ua).Nach den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsannahmen, die sich gleichfalls auf die geständige Verantwortung des Angeklagten stützen konnten vergleiche S 114, 159 und 160 dA), erhielt C*** den Reisepaß des Hans-Peter P*** von einem Bekannten, dessen Namen er nicht nennen wollte, ausgefolgt. Offensichtlich schon bei der Ausfolgung nahm der unbekannt gebliebene Übergeber die Verfälschung des Reisepasses durch Austausch der Lichtbilder und Nachziehen des Stempelabdruckes auf dem neu angebrachten Lichtbild des Angeklagten vor. Der Angeklagte gebrauchte diesen verfälschten Reisepaß in der Folge wiederholt. Wurde aber die Verfälschung schon anläßlich der Übergabe des Reisepasses an den Beschwerdeführer durch den unbekannt gebliebenen Übergeber vorgenommen, kommt ein nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen Urkundenunterdrückung strafbares Verhalten des Angeklagten nicht in Betracht. Denn Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung kann nur eine Urkunde sein, die in ihrer Beweisfunktion nicht beeinträchtigt, also in ihrem ursprünglichen Bestand unversehrt ist. Dies trifft auf eine bereits verfälschte Urkunde nicht mehr zu, weil eine solche für den (ursprünglich) Berechtigten nicht mehr recte verwendbar ist vergleiche 10 Os 155/79 = EvBl 1981/64, ferner 13 Os 109/80, EvBl 1982/191 und 1986/125; ÖJZ-LSK 1986/4 zu Paragraph 229, StGB, 1980/171 zu Paragraph 229, Absatz eins, StGB ua).
Dem Erstgericht unterlief daher ein Rechtsirrtum, wenn es eine schon bei oder im Zuge der Ausfolgung an den Angeklagten verfälschte Urkunde (vgl. auch die identischen Tatzeiten zu Punkt 2./ und 3./ des Urteilssatzes) als taugliches Objekt einer Urkundenunterdrückung im Sinn des § 229 Abs 1 StGB wertete und den Angeklagten neben dem Vergehen nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB (durch wiederholten Gebrauch der verfälschten öffentlichen Urkunde; vgl. Punkt 3./ des Urteilssatzes) auch des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (Punkt 2./) schuldig erkannte. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht in dieser Richtung argumentiert wird, war sie demnach von Amts wegen gemäß dem § 290 Abs 1 StPO aufzugreifen.Dem Erstgericht unterlief daher ein Rechtsirrtum, wenn es eine schon bei oder im Zuge der Ausfolgung an den Angeklagten verfälschte Urkunde vergleiche auch die identischen Tatzeiten zu Punkt 2./ und 3./ des Urteilssatzes) als taugliches Objekt einer Urkundenunterdrückung im Sinn des Paragraph 229, Absatz eins, StGB wertete und den Angeklagten neben dem Vergehen nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (durch wiederholten Gebrauch der verfälschten öffentlichen Urkunde; vergleiche Punkt 3./ des Urteilssatzes) auch des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt 2./) schuldig erkannte. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht in dieser Richtung argumentiert wird, war sie demnach von Amts wegen gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzugreifen.
Da schon aus diesem Grund der Schuldspruch des Angeklagten wegen § 229 Abs 1 StGB zu beseitigen ist, war auf das gegen diesen Urteilsteil gerichtete (unbegründete) Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.Da schon aus diesem Grund der Schuldspruch des Angeklagten wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu beseitigen ist, war auf das gegen diesen Urteilsteil gerichtete (unbegründete) Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, jedoch aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß dem § 290 Abs 1 StPO das Ersturteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt 2./ (wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB) und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte Claudio Emilio C*** von der Anklage wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Strafe wegen der ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Delikte (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 130, erster Fall, StGB sowie Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB) gemäß dem § 130, erster Strafsatz, StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB neu bemessen wird.Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, jedoch aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Ersturteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt 2./ (wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, StGB) und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte Claudio Emilio C*** von der Anklage wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und die Strafe wegen der ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Delikte (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,, erster Fall, StGB sowie Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) gemäß dem Paragraph 130,, erster Strafsatz, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB neu bemessen wird.
Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis sowie die wirtschaftlich bedrängte Situation des Angeklagten als mildernd.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe konnte - auch im Hinblick auf den Wegfall eines Deliktes - mit der dem Verschulden und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten adäquaten Freiheitsstrafe von neun Monaten das Auslangen gefunden werden. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.