Gemäß § 494 a Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung auch den Angeklagten zu hören. Davon kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach § 494 a Abs 1 Z 2 StPO erfolgt, also wenn bei Ausbleiben des Angeklagten von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung Abstand genommen wird.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung auch den Angeklagten zu hören. Davon kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO erfolgt, also wenn bei Ausbleiben des Angeklagten von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung Abstand genommen wird.
Im Verfahren 10 U 200/95 des Jugendgerichtshofes Wien ist diese Anhörung des Beschuldigten infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in seiner Abwesenheit (§ 459 StPO) unterblieben. Das erkennende Gericht durfte daher einen Widerruf nicht beschließen. Es hätte vielmehr in analoger Anwendung des § 494 a Abs 2 letzter Satz iVm § 495 Abs 1 StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Jugendgerichtshof Wien in den Verfahren vorbehalten bleibt, in denen eine bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (Mayerhofer StPO4 E 16 a und Foregger/Kodek, StPO6 Erl IV, je zu § 494 a; JAB zum StRÄG 1987, 359 BlgNR 17.GP 53 f).Im Verfahren 10 U 200/95 des Jugendgerichtshofes Wien ist diese Anhörung des Beschuldigten infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in seiner Abwesenheit (Paragraph 459, StPO) unterblieben. Das erkennende Gericht durfte daher einen Widerruf nicht beschließen. Es hätte vielmehr in analoger Anwendung des Paragraph 494, a Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 495, Absatz eins, StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Jugendgerichtshof Wien in den Verfahren vorbehalten bleibt, in denen eine bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (Mayerhofer StPO4 E 16 a und Foregger/Kodek, StPO6 Erl römisch vier, je zu Paragraph 494, a; JAB zum StRÄG 1987, 359 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 53 f).
Der gesetzwidrig zustandegekommene, rechtskräftige Widerrufsbeschluß gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Er war gemäß § 292 letzter Satz StPO im dargelegten Sinn zu korrigieren.Der gesetzwidrig zustandegekommene, rechtskräftige Widerrufsbeschluß gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Er war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im dargelegten Sinn zu korrigieren.
Begriffliche Voraussetzung für die endgültige Strafnachsicht ist das Unterbleiben ihres Widerrufs (§ 43 Abs 2 StGB). Diese Bedingung war im Verfahren 20 b U 10/93 des Jugendgerichtshofes Wien nicht erfüllt, weil zuvor bereits auf Widerruf erkannt worden war. Der Widerrufsbeschluß vom 16.Jänner 1996 entfaltete (schon vor Eintritt der Rechtskraft) eine Bindungswirkung, derzufolge kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Mit dem Beschluß auf endgültige Strafnachsicht wurde daher eine Entscheidungskompetenz rechtswidrig in Anspruch genommen.Begriffliche Voraussetzung für die endgültige Strafnachsicht ist das Unterbleiben ihres Widerrufs (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Diese Bedingung war im Verfahren 20 b U 10/93 des Jugendgerichtshofes Wien nicht erfüllt, weil zuvor bereits auf Widerruf erkannt worden war. Der Widerrufsbeschluß vom 16.Jänner 1996 entfaltete (schon vor Eintritt der Rechtskraft) eine Bindungswirkung, derzufolge kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Mit dem Beschluß auf endgültige Strafnachsicht wurde daher eine Entscheidungskompetenz rechtswidrig in Anspruch genommen.
Diese Feststellungsentscheidung konnte weder den schon vorher wirksam beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen noch sonst eine Rechtsfolge hervorrufen; der konstitutive Gehalt des ab seiner Verkündung wirksamen und danach auch in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr hievon unberührt (JBl 1989, 400 = EvBl 1989/64; 14 Os 7/97, 15 Os 56/97).
Der verfehlte Beschluß auf endgültige Strafnachsicht war somit aufzuheben.