Rechtssatz RS0091827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091827
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem XX.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. Der gesetzwidrige Beschluß mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil er den vorangegangenen, wirksamen Widerruf nicht mehr beseitigen konnte.Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. Der gesetzwidrige Beschluß mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil er den vorangegangenen, wirksamen Widerruf nicht mehr beseitigen konnte.
Entscheidungstexte
- 13 Os 81/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 13 Os 81/89
- 13 Os 120/90
Entscheidungstext OGH 25.10.1990 13 Os 120/90
Vgl auch
- 11 Os 67/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 67/96
Vgl auch; nur: Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem XX.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. (T1) Beisatz: Hier: Vorangegangene Probezeitverlängerung. (T2)
- 15 Os 56/97
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 56/97
Vgl aber; Beisatz: Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB sowie in dem sich aus § 48 Abs 3 StGB, § 498 Abs 3 StPO und dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. (T3)
- 11 Os 140/97
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 11 Os 140/97
nur: Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Der gesetzwidrige Beschluß kann weder den vorangegangenen, wirksamen Widerruf beseitigen noch sonst eine Rechtsfolge hervorrufen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091827
Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0130OS00081_8900000_001