Der zuletzt bezeichnete Beschluß verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes zutreffend erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB; denn diese Vorschrift über die endgültige Strafnachsicht setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintrittes eines Widerrufsgrundes) noch nicht gegeben.Der zuletzt bezeichnete Beschluß verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes zutreffend erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB; denn diese Vorschrift über die endgültige Strafnachsicht setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintrittes eines Widerrufsgrundes) noch nicht gegeben.
Die Gesetzesverletzung war insbesondere dadurch bedingt, daß entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs 7 StPO die Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre nicht sofort zum Akt 4 U 398/92 mitgeteilt wurde. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigungspflicht soll nämlich sicherstellen, daß das betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Verständigung zum betreffenden Akt unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung vorgenommen wird (Foregger-Kodek StPO6 § 494 a Erl VI uva). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies deshalb besonders indiziert, weil die Probezeit bereits abgelaufen und daher mit einer baldigen Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht zu rechnen war.Die Gesetzesverletzung war insbesondere dadurch bedingt, daß entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO die Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre nicht sofort zum Akt 4 U 398/92 mitgeteilt wurde. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigungspflicht soll nämlich sicherstellen, daß das betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Verständigung zum betreffenden Akt unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung vorgenommen wird (Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 494, a Erl römisch sechs uva). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies deshalb besonders indiziert, weil die Probezeit bereits abgelaufen und daher mit einer baldigen Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht zu rechnen war.
Auch die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt.Auch die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Absatz eins, leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt.
Da sich die Gesetzesverletzungen und die dadurch bewirkte (gesetzwidrige) endgültige Strafnachsicht noch vor Ablauf der - verlängerten - Probezeit zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt haben, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben (12 Os 190, 191/94, 12 Os 92, 93/91 ua).
Somit bleibt der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 17. Oktober 1995, mit dem die endgültige Nachsicht der Geldstrafe festgestellt wurde, rechtswirksam. Dem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur auf Verlängerung der Probezeit ist damit allerdings (nachträglich) die Basis entzogen worden, weshalb er aus Gründen der Rechtsklarheit zu beseitigen war (siehe abermals 12 Os 190, 191/94, 12 Os 92/93/91).
Dem Bezirksgericht Bruck an der Mur wird es obliegen, das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge der zwischenzeitig (wenn auch irrtümlich) ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht gegenstandslos geworden ist.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.