Rechtssatz RS0096831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096831
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt.Die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Absatz eins, leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096831
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00067_9600000_001