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Entscheidung 11 Os 141/09h×

Entscheidung 11 Os 141/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os141/09h

Entscheidungsdatum

22.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 2009, GZ 42 Hv 23/09i-30, sowie die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil sowie der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs und des Widerrufsbeschlusses verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B***** des Vergehens (wegen der Vielzahl der Angriffe richtig: der Vergehen) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch eins) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt und über ihn „gemäß Paragraph 28, Absatz 3, SMG" eine Freiheitsstrafe verhängt. Nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO wurde der Widerruf der bedingten Sanktionsnachsicht eines Urteils vom 12. Februar 2009 beschlossen. Danach hat er von Oktober 2008 bis (Anfang - US 5, 7) Februar 2009 in Wien und verschiedenen Orten Niederösterreichs vorschriftswidrig Suchtgift,

römisch eins) nämlich 70 Gramm Speed, 600 Gramm Cannabiskraut und 200 Stück

Ecstasy-Tabletten, erworben und besessen;

römisch zwei) und zwar in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in Form von zumindest 2.000 Stück Ecstasy-Tabletten, 200 Gramm Speed, 600 Gramm Cannabiskraut und 15 Gramm Kokain, an im Ersturteil näher spezifizierte Personen überlassen, wobei er die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und überdies in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) beging.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft erhebt zugunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (ergänze richtig: erster Fall - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671) StPO und Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO. Der Angeklagte meldete durch seinen Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO gefassten Beschluss an (ON 31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 (ON 32) zog der Angeklagte selbst diese Rechtsmittel zurück und ersuchte um Bestätigung seines Ansuchens „in Form eines rechtskräftigen Urteils".

Die dennoch vom Verteidiger ausgeführte Berufung (ON 33) war (ebenso wie die dadurch implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss - Paragraph 498, Absatz 3, StPO) deshalb als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, 498, Absatz 3, StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur allerdings wahrzunehmen (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO), dass dem angefochtenen Urteil Tatsachenfeststellungen zu den Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte völlig fehlen und die Subsumtion daher an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen leidet (RIS-Justiz RS0111350).

Die deshalb notwendige (RIS-Justiz RS0115884), mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbundene (Paragraph 285 e, StPO) Kassation des Schuldspruchs römisch zwei (und somit des Strafausspruchs) bedingt zusätzlich die Aufhebung auch des Schuldspruchs römisch eins (Paragraph 289, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0119278).

Mit ihren Rechtsmitteln war die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs und des Widerrufsbeschlusses zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zum sogenannten Additionsvorsatz (US 6; RIS-Justiz RS0112225) zu treffen sowie die rechtlichen Aspekte der Sanktionsfindung (richtiger Strafsatz; Paragraph 31, StGB; Paragraph 494 a, StPO) zu beachten sein.

Anmerkung

E91958 11Os141.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00141.09H.0922.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090922_OGH0002_0110OS00141_09H0000_000

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