Die Staatsanwaltschaft erhebt zugunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 (ergänze richtig: erster Fall - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671) StPO und Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO. Der Angeklagte meldete durch seinen Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO gefassten Beschluss an (ON 31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 (ON 32) zog der Angeklagte selbst diese Rechtsmittel zurück und ersuchte um Bestätigung seines Ansuchens „in Form eines rechtskräftigen Urteils".Die Staatsanwaltschaft erhebt zugunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (ergänze richtig: erster Fall - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671) StPO und Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO. Der Angeklagte meldete durch seinen Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO gefassten Beschluss an (ON 31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 (ON 32) zog der Angeklagte selbst diese Rechtsmittel zurück und ersuchte um Bestätigung seines Ansuchens „in Form eines rechtskräftigen Urteils".
Die dennoch vom Verteidiger ausgeführte Berufung (ON 33) war (ebenso wie die dadurch implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss - § 498 Abs 3 StPO) deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2, 498 Abs 3 StPO).Die dennoch vom Verteidiger ausgeführte Berufung (ON 33) war (ebenso wie die dadurch implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss - Paragraph 498, Absatz 3, StPO) deshalb als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, 498, Absatz 3, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur allerdings wahrzunehmen (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 StPO), dass dem angefochtenen Urteil Tatsachenfeststellungen zu den Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte völlig fehlen und die Subsumtion daher an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen leidet (RIS-Justiz RS0111350).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur allerdings wahrzunehmen (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO), dass dem angefochtenen Urteil Tatsachenfeststellungen zu den Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte völlig fehlen und die Subsumtion daher an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen leidet (RIS-Justiz RS0111350).
Die deshalb notwendige (RIS-Justiz RS0115884), mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbundene (§ 285e StPO) Kassation des Schuldspruchs II (und somit des Strafausspruchs) bedingt zusätzlich die Aufhebung auch des Schuldspruchs I (§ 289 StPO; vgl RIS-Justiz RS0119278).Die deshalb notwendige (RIS-Justiz RS0115884), mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbundene (Paragraph 285 e, StPO) Kassation des Schuldspruchs römisch zwei (und somit des Strafausspruchs) bedingt zusätzlich die Aufhebung auch des Schuldspruchs römisch eins (Paragraph 289, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0119278).
Mit ihren Rechtsmitteln war die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs und des Widerrufsbeschlusses zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zum sogenannten Additionsvorsatz (US 6; RIS-Justiz RS0112225) zu treffen sowie die rechtlichen Aspekte der Sanktionsfindung (richtiger Strafsatz; § 31 StGB; § 494a StPO) zu beachten sein.Mit ihren Rechtsmitteln war die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs und des Widerrufsbeschlusses zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zum sogenannten Additionsvorsatz (US 6; RIS-Justiz RS0112225) zu treffen sowie die rechtlichen Aspekte der Sanktionsfindung (richtiger Strafsatz; Paragraph 31, StGB; Paragraph 494 a, StPO) zu beachten sein.