Entscheidung 11 Os 142/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, über die Beschwerde des Anton S***** jun. gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2004, GZ 11 Os 105/04-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Anton S***** brachte am 1. September 2004 beim Obersten Gerichtshof einen mit 31. August 2004 datierten „Antrag auf Wiedereinsetzung" ein, welcher mit dem oben angeführten Beschluss zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Anton S***** jun, welche jedoch, weil ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu bemerken ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers wegen der darin enthaltenen, allenfalls strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen bestimmte Personen der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur weiteren Veranlassung zugemittelt wurde.
Anmerkung
E76752
11Os142.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00142.04.0308.000
Dokumentnummer
JJT_20050308_OGH0002_0110OS00142_0400000_000