Gründe:
Franz H***** und Eugen S***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Februar 2005, GZ 22 Hv 173/02v-128, „des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG, Franz H***** auch nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG" schuldig erkannt.Franz H***** und Eugen S***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Februar 2005, GZ 22 Hv 173/02v-128, „des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG, Franz H***** auch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG" schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -
A. Franz H***** im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Kufstein und Schwaz vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen herbeigeführt und somit Abgabenhinterziehungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:
durch Hinterziehung von Umsatz- und Ertragssteuern mittels nicht verbuchter Betriebseinnahmen, fingierter oder überhöhter Rechnungen und Gutschriften
2.1. ...
2.2. ...
2.3. als Geschäftsführer der ST***** GmbH durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus überhöhten Rechnungen und Unterlassung der Versteuerung von Gutschriften jeweils der T***** GmbH, und zwar:
2.3.1. im Februar 1997 durch Vortäuschen eines Lastkraftwagenkaufes und Geltendmachung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges in Höhe von 24.200,05 Euro sowie durch Nichterfassung der Rechnungsstornierung und Verbergen des dahinter stehenden Darlehens;
2.3.2. im Juli 1997 durch Vortäuschen des Kaufes von Fahrzeugen von der T***** GmbH und Geltendmachung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges in Höhe von 4.651,06 Euro;
2.3.3. ...
B. „Eugen S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Franz H***** in den Jahren 1992, 1993 und 1997 (richtig nur: 1992 und 1997) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen herbeigeführt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er in den unter A.2.1.2. (Rechnung vom 28. Februar 1992, 149.706,04 Euro und Rechnung vom 29. Mai 1992, 150.069,40 Euro), A.2.3.1. und A.2.3.2. (24.200,05 Euro und 4.651,06 Euro) angeführten Fällen Rechnungen der T***** GmbH über Lieferungen fingierte, wobei diesen entweder überhaupt keine Lieferungen zu Grunde lagen oder nur ein Teil der fakturierten Fahrzeuge geliefert wurde, Schaden 328.626,55 Euro."
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 2006, GZ 11 Os 115/05d-9, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** zurückgewiesen, sodass sein Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** wurde teilweise Folge gegeben, der die Rechnungen vom 28. Februar 1992 (strafbestimmender Wertbetrag 149.706,04 Euro) und vom 29. Mai 1992 (strafbestimmender Wertbetrag 150.069,40 Euro) betreffende Teil des Schuldspruchpunktes B. sowie der Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** zurückgewiesen. Demnach erwuchs der Schuldspruch des Genannten zu B., soweit dieser (richtig:) einen Tatbeitrag nach § 11 dritter Fall FinStrG zu Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (nur) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (vgl S 7 in 11 Os 115/05d-9) zu den unter A.2.3.1. und A.2.3.2. angeführten strafbaren Handlungen des Franz H***** (mit strafbestimmenden Wertbeträgen von 24.200,05 Euro und 4.651,06 Euro) betrifft, in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 2006, GZ 11 Os 115/05d-9, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** zurückgewiesen, sodass sein Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** wurde teilweise Folge gegeben, der die Rechnungen vom 28. Februar 1992 (strafbestimmender Wertbetrag 149.706,04 Euro) und vom 29. Mai 1992 (strafbestimmender Wertbetrag 150.069,40 Euro) betreffende Teil des Schuldspruchpunktes B. sowie der Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** zurückgewiesen. Demnach erwuchs der Schuldspruch des Genannten zu B., soweit dieser (richtig:) einen Tatbeitrag nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG zu Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (nur) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG vergleiche S 7 in 11 Os 115/05d-9) zu den unter A.2.3.1. und A.2.3.2. angeführten strafbaren Handlungen des Franz H***** (mit strafbestimmenden Wertbeträgen von 24.200,05 Euro und 4.651,06 Euro) betrifft, in Rechtskraft.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde Eugen S***** im zweiten Rechtsgang von der Anklage der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 77) zur Gänze (samt einem verfehlten, aber unschädlichen Freispruch von der rechtlichen Kategorie, vgl Fabrizy StPO9 § 259 Rz 16) gemäß § 214 Abs 1 FinStrG freigesprochen und festgehalten, dass „gemäß § 390 Abs 1 StPO der Bund die Verfahrenskosten trägt".Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde Eugen S***** im zweiten Rechtsgang von der Anklage der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 77) zur Gänze (samt einem verfehlten, aber unschädlichen Freispruch von der rechtlichen Kategorie, vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 259, Rz 16) gemäß Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG freigesprochen und festgehalten, dass „gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO der Bund die Verfahrenskosten trägt".
Zu den von der Aufhebung betroffenen Fakten stellten die Tatrichter fest, dass ein auf Abgabenhinterziehung gerichteter Vorsatz des Eugen S***** durch Ausstellen der Rechnungen vom 28. Februar 1992 und vom 29. Mai 1992 nicht erweislich sei (US 5).
Zu dem im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Eugen S***** wegen Tatbeitrages zu den zu A.2.3.1. und A.2.3.2. des Urteils vom 25. Februar 2005, GZ 22 Hv 173/02v-128, beschriebenen Abgabenverkürzungen des Franz H***** (strafbestimmender Wertbetrag von zusammen 28.851,11 Euro) vertraten die Tatrichter die Ansicht, dass lediglich ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallendes Finanzvergehen vorliege (US 9) und daher - bei ausdrücklich nicht angenommener Zuständigkeit nach § 53 Abs 4 FinStrG - ein Freispruch nach § 214 FinStrG zu erfolgen habe (US 10).Zu dem im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Eugen S***** wegen Tatbeitrages zu den zu A.2.3.1. und A.2.3.2. des Urteils vom 25. Februar 2005, GZ 22 Hv 173/02v-128, beschriebenen Abgabenverkürzungen des Franz H***** (strafbestimmender Wertbetrag von zusammen 28.851,11 Euro) vertraten die Tatrichter die Ansicht, dass lediglich ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallendes Finanzvergehen vorliege (US 9) und daher - bei ausdrücklich nicht angenommener Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG - ein Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG zu erfolgen habe (US 10).