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Entscheidung 11 Os 142/08d×

Entscheidung 11 Os 142/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os142/08d

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aga K***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 16 Hv 6/08y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aga K***** einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Juli 2007 in Krems an der Donau an der am 23. April 1994 geborenen, somit unmündigen Jennifer B***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie wiederholt im Scheidenbereich, wenngleich oberhalb der Unterhose, berührte und ihr an die Brust griff.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

In Betreff der Konstatierung, dass Jennifer B***** vom Angeklagten wiederholt intensiv über der Unterhose im Scheidenbereich und an der Brust betastet wurde (US 3 f, 8 f), bedurften die - in der Beschwerde übrigens unvollständig betrachteten vergleiche demgegenüber S 15 oben) - Zeugenaussagen des Opfers darüber, wie oft solche Berührungen im Bereich der Scheide stattfanden, als für die rechtliche Beurteilung unentscheidend keiner Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall), erfasst doch der Schuldspruch eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten, sodass der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten, mit anderen Worten eine vom Beschwerdeführer ersichtlich angestrebte Reduktion der - vorliegend gar nicht konkret bestimmten - Anzahl der deliktischen Übergriffe, weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33).

Warum erheblich sein soll, ob der Angeklagte dem Mädchen nach dessen Aussagen die Hose entweder herunterziehen (S 15) oder aufmachen (S 119 f) wollte, lässt die auch insoweit Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) rügende Beschwerde offen. Der Antrag schließlich, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer auf Paragraph 281 a, StPO, somit auf das Vorbringen gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt habe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89289 11Os142.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00142.08D.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0110OS00142_08D0000_000

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