Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
In Betreff der Konstatierung, dass Jennifer B***** vom Angeklagten wiederholt intensiv über der Unterhose im Scheidenbereich und an der Brust betastet wurde (US 3 f, 8 f), bedurften die - in der Beschwerde übrigens unvollständig betrachteten (vgl demgegenüber S 15 oben) - Zeugenaussagen des Opfers darüber, wie oft solche Berührungen im Bereich der Scheide stattfanden, als für die rechtliche Beurteilung unentscheidend keiner Erörterung (Z 5 zweiter Fall), erfasst doch der Schuldspruch eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten, sodass der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten, mit anderen Worten eine vom Beschwerdeführer ersichtlich angestrebte Reduktion der - vorliegend gar nicht konkret bestimmten - Anzahl der deliktischen Übergriffe, weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33).In Betreff der Konstatierung, dass Jennifer B***** vom Angeklagten wiederholt intensiv über der Unterhose im Scheidenbereich und an der Brust betastet wurde (US 3 f, 8 f), bedurften die - in der Beschwerde übrigens unvollständig betrachteten vergleiche demgegenüber S 15 oben) - Zeugenaussagen des Opfers darüber, wie oft solche Berührungen im Bereich der Scheide stattfanden, als für die rechtliche Beurteilung unentscheidend keiner Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall), erfasst doch der Schuldspruch eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten, sodass der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten, mit anderen Worten eine vom Beschwerdeführer ersichtlich angestrebte Reduktion der - vorliegend gar nicht konkret bestimmten - Anzahl der deliktischen Übergriffe, weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33).
Warum erheblich sein soll, ob der Angeklagte dem Mädchen nach dessen Aussagen die Hose entweder herunterziehen (S 15) oder aufmachen (S 119 f) wollte, lässt die auch insoweit Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) rügende Beschwerde offen. Der Antrag schließlich, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer auf § 281a StPO, somit auf das Vorbringen gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt habe.Warum erheblich sein soll, ob der Angeklagte dem Mädchen nach dessen Aussagen die Hose entweder herunterziehen (S 15) oder aufmachen (S 119 f) wollte, lässt die auch insoweit Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) rügende Beschwerde offen. Der Antrag schließlich, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer auf Paragraph 281 a, StPO, somit auf das Vorbringen gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.