Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger * Ö* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1/ und II/2/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/2/), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/3/b/ und d/), nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (I/3/a/) und nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I/3/c/), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I/4/ und II/1/) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I/5/ und II/3/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger * Ö* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/1/ und II/2/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (I/2/), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/3/b/ und d/), nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (I/3/a/) und nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (I/3/c/), der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (I/4/ und II/1/) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (I/5/ und II/3/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I/ in B*, B*, D* und andernorts in V* (Österreich), zu 2/b/ in der Türkei,
1/ im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis 7. Februar 2021 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, nämlich an oder von der am * 2007 geborenen * K*, indem er sie im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis 7. Februar 2017 wiederholt über der Kleidung und sodann ab ca 8. Februar 2017 unter der Kleidung und in weiterer Folge nach vorangegangenem Ausziehen an den Brüsten streichelte und massierte, an der Vulva streichelte sowie ihr Gesäß packte, knetete und streichelte, seinen nackten Penis an ihr rieb sowie ihre Hand zu seinem Penis führte, um ihn manuell zu befriedigen, was sie auch tat, „sowie durch die zu Punkt I/4/ beschriebenen Tathandlungen“ (US 8: im Zeitraum bis 7. Februar 2021);1/ im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis 7. Februar 2021 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, nämlich an oder von der am * 2007 geborenen * K*, indem er sie im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis 7. Februar 2017 wiederholt über der Kleidung und sodann ab ca 8. Februar 2017 unter der Kleidung und in weiterer Folge nach vorangegangenem Ausziehen an den Brüsten streichelte und massierte, an der Vulva streichelte sowie ihr Gesäß packte, knetete und streichelte, seinen nackten Penis an ihr rieb sowie ihre Hand zu seinem Penis führte, um ihn manuell zu befriedigen, was sie auch tat, „sowie durch die zu Punkt I/4/ beschriebenen Tathandlungen“ (US 8: im Zeitraum bis 7. Februar 2021);
2/ im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis 7. Februar 2021 mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, nämlich mit der am * 2007 geborenen * K*, indem er wiederholt
a/ mit den Fingerspitzen in ihre Vagina eindrang sowie sie aufforderte, den Oralverkehr an ihm zu vollziehen, was sie auch tat, sowie durch die zu Punkt I/3/a/ und c/ beschriebenen Tathandlungen;
b/ im August 2016 ihre Jogginghose öffnete, diese bis zu den Knien hinunterzog, mit einer Hand in ihre Unterhose fuhr, ihre nackte Vulva streichelte und sodann mit seinen Fingerspitzen in ihre Vagina eindrang;
3/ * K* mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Duldung der digitalen Vaginalpenetration oder zur Vornahme des Oralverkehrs genötigt oder zu nötigen versucht, indem er
a/ im Zeitraum von 7. Februar 2020 bis 7. Februar 2021 das Auto, in dem er sich mit * K* befand, von innen zusperrte, sodann ihre Hose öffnete und nach unten zog und versuchte, mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, wobei sie ihre Beine ganz fest zusammendrückte, um dies zu verhindern, woraufhin er ihr mit der Faust auf den Oberarm schlug;
b/ sie ca im Juli 2022 am Arm packte, sie gegen die Wand drückte, sie aufforderte, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht tat, sie leicht würgte, versuchte, ihr die Hose auszuziehen, ihr eine Ohrfeige versetzte und äußerte, sollte sie nicht machen, was er wolle, dann werde er ihr und ihrer Familie etwas antun, er besitze eine Waffe und werde sie erschießen, sowie mit einem Knie gegen ihren Oberschenkel schlug, um sie gefügig zu machen, weil sie wiederholt äußerte, er solle weggehen und sie wolle nicht, sodann ihre Hose öffnete und mit den Fingerspitzen in ihre Vagina eindrang;
c/ sie im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis 31. Dezember 2019 wiederholt am Hals packte und würgte sowie ihren Kopf zu seinem nackten Penis drückte und ihr, wenn sie sich weigerte, den Mund zu öffnen, bei zumindest einem Vorfall eine Ohrfeige versetzte;
d/ sie im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis Juli 2022 wiederholt am Hals packte und würgte sowie ihren Kopf zu seinem nackten Penis drückte;
4/ im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis Juli 2022 * K* wiederholt mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Vornahme der Handonanie, genötigt, indem er ihre Hand erfasste und zu seinem nackten Penis führte, sie an den Armen oder ihre Haare packte und sie zu Boden drückte, sodass sie im Schneidersitz vor ihm saß und seinen nackten Penis mit ihrer Hand befriedigte;
5/ im Zeitraum von 7. Februar 2014 bis Juli 2022 * K* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu ihrem Nachteil sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen zur Unterlassung von Berichten über die sexuellen Übergriffe genötigt, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie etwas darüber erzähle oder es sonst herauskomme, würde er ihr oder ihrer Familie weh tun;
II/ in B* im Zeitraum von 21. Dezember 2015 bis 21. Dezember 2019 die am * 2008 geborene * A*
1/ zumindest zweimal außer dem Fall des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich jeweils mit gespreizten Beinen auf das Bett setzte, sie an der Hüfte erfasste und zu sich herzog, sie mit seinen Händen am Gesäß streichelte und am Gesäß festhielt und sodann seinen bekleideten Penis an ihrem bekleideten Intimbereich rieb;1/ zumindest zweimal außer dem Fall des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich jeweils mit gespreizten Beinen auf das Bett setzte, sie an der Hüfte erfasste und zu sich herzog, sie mit seinen Händen am Gesäß streichelte und am Gesäß festhielt und sodann seinen bekleideten Penis an ihrem bekleideten Intimbereich rieb;
2/ durch die zu 1/ beschriebenen Tathandlungen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen;2/ durch die zu 1/ beschriebenen Tathandlungen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen;
3/ zumindest dreimal mit Gewalt zur Duldung von Küssen genötigt, indem er sie mit beiden Armen von hinten fest umarmte, sie zu sich zog und sodann ihre Lippen, ihren Hals sowie ihre Ohren küsste.