Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 31. August 1983, GZ 11 Os 142/83-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.
Er behauptet eine gewisse Bereitschaft des Opfers, dem 'nichts passiert' sei, verweist auf seine Sorgepflichten sowie darauf, daß er bisher wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit nicht verurteilt worden sei und vermeint, das Erstgericht hätte bei der Strafzumessung nicht gewertet, daß er zur Tatzeit offensichtlich sehr erregt gewesen sei.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Von den Vorstrafen des Angeklagten ist - im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes - nur jene wegen Raubes als erschwerend heranzuziehen, weil dieses Gewaltdelikt auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie das verfahrensgegenständliche. Die vom Schöffengericht angeführte brutale Begehungsweise ist als Erschwerungsumstand in der Bedeutung eines besonders intensiven Täterwillens, der nach den Urteilsfeststellungen gegeben war, zu berücksichtigen.
Aber auch auf der Grundlage der mithin modifizierten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe keinesfalls als überhöht. Sie entspricht vielmehr dem der Tat innewohnenden Schuld- und Unrechtsgehalt.
Die vom Berufungswerber reklamierten zusätzlichen Milderungsumstände liegen indes nicht vor:
Sorgepflichten vermögen einen Milderungsgrund nicht darzustellen (vgl. dazu u.a. LSK 1975/118). Die leichte Verletzung des Tatopfers ergibt sich aus den Seiten 5, 23, 79, 85, 139 und 142 des Aktes. Eine Bagatellisierung des deliktischen Angriffes des Angeklagten gegen Roswitha B ('außer der Beschmutzung ihres Rockes nichts passiert' -Sorgepflichten vermögen einen Milderungsgrund nicht darzustellen vergleiche dazu u.a. LSK 1975/118). Die leichte Verletzung des Tatopfers ergibt sich aus den Seiten 5, 23, 79, 85, 139 und 142 des Aktes. Eine Bagatellisierung des deliktischen Angriffes des Angeklagten gegen Roswitha B ('außer der Beschmutzung ihres Rockes nichts passiert' -
S. 250) ist bei richtiger Würdigung des Schuldgehaltes der vom Erstgericht festgestellten Tat unangebracht. Daß die Vorstrafe wegen Raubes als Erschwerungsumstand ins Gewicht fällt, wurde bereits dargelegt; aus dem Umstand aber, daß bisher eine Abstrafung wegen eines gegen die Sittlichkeit gerichteten Deliktes nicht stattfand, kann ein Milderungsgrund nicht abgeleitet werden. Das gleiche gilt für die (sexuelle) Erregung zur Tatzeit.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.