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Entscheidung 11 Os 142/91×

Entscheidung 11 Os 142/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os142/91-6

Entscheidungsdatum

14.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 1991, GZ 25 römisch fünf r 3385/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.Juli 1948 geborene Josef B***** wurde der Finanzvergehen (1/) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, (2/) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG und (3/) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Buch bei Jenbach und an anderen Orten

1. in den Jahren 1983 bis 1986 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung der Umsatzsteuer um 556.747 S, der Einkommensteuer um 105.069 S und der Gewerbesteuer um 59.323 S bewirkt, indem er in seinen Abgabenerklärungen nicht sämtliche Erlöse anführte; 2. in der Zeit von 1983 bis 1988 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer um insgesamt 65.591 S und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um insgesamt 9.839 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten; 3. in den Jahren 1987 und 1988 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer um 665.743 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Finanzstrafbehörde erster Instanz - den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der (für den Angeklagten als Mechaniker tätig gewesenen) Zeugen Gerhard (richtig:) M*****, Thomas B***** und Werner S***** sowie auf "Einholung eines Sachbefundes aus dem Gebiet des Rechnungswesens", wodurch der vom Anklagevorwurf entlastende Nachweis dafür verwehrt worden sei, daß die inkriminierten Abgabenverkürzungen gar nicht stattgefunden hätten, weil im Betrieb des Angeklagten nur wenige Fahrzeuge repariert und weiterverkauft worden seien und bei realistischer Einnahmen- und Ausgabenschätzung von im Vergleich zu den Anklageansätzen wesentlich niedrigeren Abgabenbemessungsgrundlagen auszugehen gewesen wäre. Da sich die Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses auf die Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenfestsetzungsbescheide für die Veranlagungsjahre 1983 bis 1986 stütze, seien unrealistisch überhöhte finanzbehördliche Einschätzungen der Abgabenbemessungsgrundlagen unter dem Grundsatz der "Waffengleichheit" widersprechender Hintansetzung entscheidungswesentlicher Verteidigungsrechte zur tragenden Tatsachengrundlage des bekämpften Schuldspruchs aufgewertet worden.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahmen hatten (ua) eine eingehende Erörterung auch der finanzbehördlichen Erhebungen sowie Betriebsprüfungs- und Veranlagungsmodalitäten zum Gegenstand, die nicht nur die Vernehmung der damit führend befaßt gewesenen Finanzbeamten als Zeugen, sondern auch die Ergebnisse des Strafverfahrens AZ 32 römisch fünf r 2.888/88 des Landesgerichtes Innsbruck miteinschloß, dem der (rechtskräftige) Anklagevorwurf (ua) gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB im Zusammenhang mit Serienverkäufen manipulierter Personenkraftwagen zugrundeliegt (ON 84 römisch sechzehn). Dazu zählten (ua) neben den Berichten über die dort durchgeführten Telefonüberwachungen, woraus sich eine im Sinn der abgabenbehördlichen Einschätzung "laufende" Abwicklung steuerunredlicher Geschäfte ergab, auch Angaben des Angeklagten selbst und des (in der Hauptverhandlung beantragten Zeugen) Gerhard M***** von damit konformem Aussagewert (311, 313). Da all diese Verfahrensergebnisse einzeln und umsomehr in ihrer Gesamtheit der (an sichergestellten Rechnungsblöcken bzw - soweit solche nicht vorhanden waren - an "ungeklärten Bankeingängen" orientierten - 124 in Verbindung mit 157, 274 und 293) finanzbehördlichen Schätzung der auf die in Rede stehenden Veranlagungsjahre entfallenden steuerpflichtigen Umsätze nachvollziehbar entsprachen, hätte es im Sinn der von der Beschwerde übergangenen Begründungspassagen des gerügten Zwischenerkenntnisses bei der Beweisantragstellung der Anführung (hier nicht von selbst einsichtiger) Gründe bedurft, aus denen die begehrten Beweisaufnahmen ein die Schätzung problematisierendes Ergebnis hätten erwarten lassen. Dies gilt sowohl für den Antrag auf Vernehmung der vom Angeklagten beschäftigten (nach der vom Zeugen M***** ohnedies bereits angegebenen innerbetrieblichen Aufgabenteilung mit einer Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und -unredlichen Gebarungsakten nicht befaßt gewesenen) Mechaniker als auch für "die Einholung eines Sachbefundes aus dem Gebiet des Rechnungswesens". Im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen scheiterte die Tauglichkeit des letztangeführten Beweisbegehrens auch an der mangelnden Konkretisierung von (durch die angestrebte Beweisaufnahme berührten) Tatsachengrundlagen, aus denen ein im Vergleich zum finanzbehördlichen Schätzungsergebnis für den Angeklagten günstigerer Sachbefund hätte abgeleitet werden können. Die einen (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärente Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils aktuellen Finanzvergehens (14 Os 127/90 - verstärkter Senat) bedarf nämlich dann einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen, wenn im Beweisverfahren unausgeräumt gebliebene entscheidungswesentliche Mängel aus konkreten Details abgeleitet werden, was hier nicht zutrifft.

Da die Abweisung der solcherart prozessual untauglichen Beweisanträge (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) folglich keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsrechte bedeutete, kommt dem Umstand, daß in der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses (auch) von einer nach der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1991, GZ 14 Os 127/90-17, nicht gegebenen Präjudizialität rechtskräftiger Abgabenbescheide im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Rede ist, der Beschwerdeauffassung zuwider keine maßgebende Bedeutung zu.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder erschöpft sich in einer gedrängten Wiederholung der zur Verfahrensrüge vorgebrachten Argumente und vermag damit - aus den bereits dargelegten Erwägungen - keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 11,) letztlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand einer im Vergleich zur Geldstrafe (innerhalb der gesetzlichen Strafbefugnis) überhöhten Ersatzfreiheitsstrafe der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00142.9106.0414.0

Dokumentnummer

JJT_19920414_OGH0002_0110OS00142_9100006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung