Der Angeklagte Alois A bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 6, 12 und 13Der Angeklagte Alois A bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, 12 und 13
des § 345 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; ihr kommt keine Berechtigung zu.des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; ihr kommt keine Berechtigung zu.
Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bemängelt die Beschwerde die Formulierung der Zusatzfrage 1, die den aktenkundigen reichlichen Alkoholkonsum des Angeklagten A vor der Tat nicht (hinreichend) berücksichtige, sowie, daß die Eventualfrage 1 von den Geschwornen nicht beantwortet worden sei und im Urteil als 'entfallen' angeführt werde, obgleich durch die Beantwortung dieser Frage hätte zum Ausdruck gebracht werden können, daß der Beschwerdeführer sich unter beeinträchtigendem Alkoholeinfluß zu der unüberlegten Tat habe hinreißen lassen.
Der in Richtung einer enthemmenden Alkoholeinwirkung zur Tatzeit gehenden Verantwortung des im übrigen voll geständigen Angeklagten A (siehe S. 264; 266-268 im II. Band d.A.) trug der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung durch die - zutreffend - dem sogenannten 'Dreifragenschema' (SSt. 44/32; EvBl 1980/152) entsprechende Zusatzfrage 1 und die Eventualfrage 1 Rechnung. Die in der Zusatzfrage (u.a.) angeführte 'tiefgreifende Bewußtseinsstörung' umfaßt, worauf in der den Geschwornen schriftlich erteilten Rechtsbelehrung zutreffend hingewiesen wird (siehe S. 6 unten), vor allem die volle Berauschung, die bei dadurch gegebener Unfähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, seine Zurechnungsunfähigkeit bewirken kann (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB.2, RN. 12 zu § 11).Der in Richtung einer enthemmenden Alkoholeinwirkung zur Tatzeit gehenden Verantwortung des im übrigen voll geständigen Angeklagten A (siehe S. 264; 266-268 im römisch zwei. Band d.A.) trug der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung durch die - zutreffend - dem sogenannten 'Dreifragenschema' (SSt. 44/32; EvBl 1980/152) entsprechende Zusatzfrage 1 und die Eventualfrage 1 Rechnung. Die in der Zusatzfrage (u.a.) angeführte 'tiefgreifende Bewußtseinsstörung' umfaßt, worauf in der den Geschwornen schriftlich erteilten Rechtsbelehrung zutreffend hingewiesen wird (siehe S. 6 unten), vor allem die volle Berauschung, die bei dadurch gegebener Unfähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, seine Zurechnungsunfähigkeit bewirken kann vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB.2, RN. 12 zu Paragraph 11,).
Auch das Verhältnis der den Beschwerdeführer betreffenden Fragen (:
Hauptfrage 2; Zusatzfrage 1; Eventualfrage 1) sowie die Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung wurden in der Rechtsbelehrung (siehe S. 11) richtig klargelegt; es entspricht aber auch der einleitend dieser Fragen (in deren Niederschrift) gegebene Hinweis, daß die Hauptfragen 1 und 2 'auf alle Fälle', die Zusatzfrage 1 hingegen 'nur für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 2' und die Eventualfrage 1 'nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage 1 zu beantworten' seien, den Vorschriften über die Fragestellung (vgl. §§ 312 ff. StPO.; siehe Melnizky, Fragestellung und Rechtsbelehrung im geschwornengerichtlichen Verfahren, JBl 1973, 348 /353, Punkt II/5Hauptfrage 2; Zusatzfrage 1; Eventualfrage 1) sowie die Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung wurden in der Rechtsbelehrung (siehe S. 11) richtig klargelegt; es entspricht aber auch der einleitend dieser Fragen (in deren Niederschrift) gegebene Hinweis, daß die Hauptfragen 1 und 2 'auf alle Fälle', die Zusatzfrage 1 hingegen 'nur für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 2' und die Eventualfrage 1 'nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage 1 zu beantworten' seien, den Vorschriften über die Fragestellung vergleiche Paragraphen 312, ff. StPO.; siehe Melnizky, Fragestellung und Rechtsbelehrung im geschwornengerichtlichen Verfahren, JBl 1973, 348 /353, Punkt II/5
/).
Die Geschwornen unterließen daher nach Verneinung der auf § 11 StGB. abgestellten Zusatzfrage 1 folgerichtig die Beantwortung der auf den Tatbestand des § 287Die Geschwornen unterließen daher nach Verneinung der auf Paragraph 11, StGB. abgestellten Zusatzfrage 1 folgerichtig die Beantwortung der auf den Tatbestand des Paragraph 287
StGB. gerichteten, das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausschließenden Rauschzustandes voraussetzenden Eventualfrage
1.
Hiedurch wurden weder die in den §§ 312 - 317 StPO. enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung in einer Nichtigkeit nach der Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO. bewirkenden Weise verletzt, noch wurde insoweit eine Unrichtigkeit der das Verhältnis der Fragen zueinander behandelnden schriftlichen Rechtsbelehrung (im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z. 8 des § 345 Abs 1 StPO.) bewirkt, noch ist infolge der unterbliebenen Beantwortung der Eventualfrage 1 etwa der Wahrspruch der Geschwornen im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 des § 345 Abs 1Hiedurch wurden weder die in den Paragraphen 312, - 317 StPO. enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung in einer Nichtigkeit nach der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. bewirkenden Weise verletzt, noch wurde insoweit eine Unrichtigkeit der das Verhältnis der Fragen zueinander behandelnden schriftlichen Rechtsbelehrung (im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.) bewirkt, noch ist infolge der unterbliebenen Beantwortung der Eventualfrage 1 etwa der Wahrspruch der Geschwornen im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO. unvollständig, undeutlich oder in sich widersprechend. In Ausführung der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs 1 StPO. gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß die zur Schußverletzung des Taxilenkers Heinz C führenden Tathandlungen - nach dem Beschwerdevorbringen soll C selbst den Schuß durch aggressives Verhalten ausgelöst haben, wobei er (unabsichtlich) im Gesicht verletzt worden sei -StPO. unvollständig, undeutlich oder in sich widersprechend. In Ausführung der auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß die zur Schußverletzung des Taxilenkers Heinz C führenden Tathandlungen - nach dem Beschwerdevorbringen soll C selbst den Schuß durch aggressives Verhalten ausgelöst haben, wobei er (unabsichtlich) im Gesicht verletzt worden sei -
nicht aufgeklärt worden seien. Gegen das Vorliegen eines Raubes spreche auch der Umstand, daß die Ansichnahme der Handtasche mit dem Bargeld erst stattgefunden habe, nachdem C fluchtartig sein Taxi verlassen habe.
Schließlich ließen die 'Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils' eine Beurteilung der die Tat nach dem § 143 StGB. qualifizierenden Merkmale der Tathandlung nicht zu. Diese Rechtsrüge entbehrt - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - einer gesetzmäßigen Ausführung:Schließlich ließen die 'Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils' eine Beurteilung der die Tat nach dem Paragraph 143, StGB. qualifizierenden Merkmale der Tathandlung nicht zu. Diese Rechtsrüge entbehrt - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - einer gesetzmäßigen Ausführung:
Zunächst unterläßt es der Beschwerdeführer, jene andere strafgesetzliche Bestimmung anzugeben, der die im Wahrspruch festgestellte Tat seiner Ansicht nach zu unterstellen wäre (vgl. EvBl 1952/48 u.a.). Vor allem aber übersieht er, daß der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über eine auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an die durch den Wahrspruch in seiner Gesamtheit festgestellten Tatsachen gebunden ist und die Richtigkeit der Gesetzesanwendung nur unter Zugrundelegung des sich auf Grund des Verdiktes ergebenden Sachverhaltes prüfen kann. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nur auf Ergebnisse des Strafverfahrens gestützt werden, die im Wahrspruch ihren Niederschlag fanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist hingegen (insoweit) nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen - auch zur subjektiven Tatseite - hinwegsetzt (vgl. die bei Mayerhofer-Rieder, StPO. in Nr. 8 zu § 345 Z. 12 zitierten Entscheidungen).Zunächst unterläßt es der Beschwerdeführer, jene andere strafgesetzliche Bestimmung anzugeben, der die im Wahrspruch festgestellte Tat seiner Ansicht nach zu unterstellen wäre vergleiche EvBl 1952/48 u.a.). Vor allem aber übersieht er, daß der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über eine auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an die durch den Wahrspruch in seiner Gesamtheit festgestellten Tatsachen gebunden ist und die Richtigkeit der Gesetzesanwendung nur unter Zugrundelegung des sich auf Grund des Verdiktes ergebenden Sachverhaltes prüfen kann. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nur auf Ergebnisse des Strafverfahrens gestützt werden, die im Wahrspruch ihren Niederschlag fanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist hingegen (insoweit) nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen - auch zur subjektiven Tatseite - hinwegsetzt vergleiche die bei Mayerhofer-Rieder, StPO. in Nr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12, zitierten Entscheidungen).
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, wonach es nicht beabsichtigt gewesen sei, die Straftat unter Gewalt durchzuführen, läßt gleichfalls unberücksichtigt, daß nach dem Wahrspruch der Geschwornen (zu den Hauptfragen 1 und 2 und zur Zusatzfrage 1) die beiden Angeklagten anläßlich ihres bewaffneten Überfalles auf den Taxilenker C bei der Wegnahme der Handtasche mit 600 S Bargeld in der Weise als Mittäter zusammenwirkten, daß der (nicht volltrunkene) Angeklagte A den Taxilenker mit einer Gaspistole auf kürzeste Entfernung ins Gesicht schoß (und dabei verletzte), sowie daß er ihn außerdem dadurch bedrohte, daß er (zu B gewandt) sagte:
'Gib ihm den Feitl', worauf B ein Fixiermesser sehen ließ. In der strafrechtlichen Beurteilung dieses (im Wahrspruch konstatierten) Vorgehens der beiden Angeklagten als bewaffneter Gesellschaftsraub im Sinn der §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB. und in der auf die letztbezeichnete Bestimmung gestützten Strafbemessung ist ein Rechtsirrtum (§ 345 Abs 1 Z. 12 oder Z. 13 StPO.) nicht zu erkennen.'Gib ihm den Feitl', worauf B ein Fixiermesser sehen ließ. In der strafrechtlichen Beurteilung dieses (im Wahrspruch konstatierten) Vorgehens der beiden Angeklagten als bewaffneter Gesellschaftsraub im Sinn der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster und zweiter Fall) StGB. und in der auf die letztbezeichnete Bestimmung gestützten Strafbemessung ist ein Rechtsirrtum (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, oder Ziffer 13, StPO.) nicht zu erkennen.
Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdevorbringens unterstellte, daß die Ansichnahme der dem Taxilenker C gehörenden Handtasche mit 600 S Bargeld geschah, nachdem der von den beiden - in zugegebener Raubabsicht handelnden - Angeklagten attackierte Taxilenker sein Fahrzeug unter Zurücklassung der Tasche samt Inhalt schon fluchtartig verlassen hatte, wäre das Tatverhalten der Angeklagten als (bewaffneter) schwerer Raub zu beurteilen, weil sie auch in diesem Fall den Sachgewahrsam des Taxilenkers gemeinsam durch (Waffen-) Gewalt und gefährlicher Bedrohung gebrochen und unter Ausnützung dieser Situation (sogleich) die ausschließliche Sachherrschaft an der Tasche samt ihrem Inhalt erlangt hätten (vgl. Kienapfel BT. II § 142 RN. 24; LSK 1979/328, 1981/71). Soweit der Beschwerdeführer letztlich noch geltend macht, die Entscheidungsgründe des Urteils ließen 'jede Beurteilung nach den im § 143 StGB. statuierten mehrfachen qualifizierten Merkmalen der Tathandlung, unter die das Faktum zu subsumieren ist, vermissen' (S. 297 d.A.), so übersieht er, daß es (vgl. § 345 StPO.) einen dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. korrespondierenden Nichtigkeitsgrund (: Begründungsmängel des schöffengerichtlichen Urteils) im Geschwornengerichtsverfahren nicht gibt (SSt. 26/8). Worin die Beschwerde eine Nichtigkeit im Sinn der von ihr am Beginn ihrer Ausführungen zitierten Z. 13 des § 345 Abs 1 StPO. sieht, ist ihrem Inhalt nicht zu entnehmen. Eine Nichtigkeit dieser Art liegt auch nicht vor.Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdevorbringens unterstellte, daß die Ansichnahme der dem Taxilenker C gehörenden Handtasche mit 600 S Bargeld geschah, nachdem der von den beiden - in zugegebener Raubabsicht handelnden - Angeklagten attackierte Taxilenker sein Fahrzeug unter Zurücklassung der Tasche samt Inhalt schon fluchtartig verlassen hatte, wäre das Tatverhalten der Angeklagten als (bewaffneter) schwerer Raub zu beurteilen, weil sie auch in diesem Fall den Sachgewahrsam des Taxilenkers gemeinsam durch (Waffen-) Gewalt und gefährlicher Bedrohung gebrochen und unter Ausnützung dieser Situation (sogleich) die ausschließliche Sachherrschaft an der Tasche samt ihrem Inhalt erlangt hätten vergleiche Kienapfel BT. römisch zwei Paragraph 142, RN. 24; LSK 1979/328, 1981/71). Soweit der Beschwerdeführer letztlich noch geltend macht, die Entscheidungsgründe des Urteils ließen 'jede Beurteilung nach den im Paragraph 143, StGB. statuierten mehrfachen qualifizierten Merkmalen der Tathandlung, unter die das Faktum zu subsumieren ist, vermissen' (S. 297 d.A.), so übersieht er, daß es vergleiche Paragraph 345, StPO.) einen dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. korrespondierenden Nichtigkeitsgrund (: Begründungsmängel des schöffengerichtlichen Urteils) im Geschwornengerichtsverfahren nicht gibt (SSt. 26/8). Worin die Beschwerde eine Nichtigkeit im Sinn der von ihr am Beginn ihrer Ausführungen zitierten Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. sieht, ist ihrem Inhalt nicht zu entnehmen. Eine Nichtigkeit dieser Art liegt auch nicht vor.
Der zur Gänze unberechtigten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois A war mithin der Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Alois A nach dem § 143 StGB. (erster Strafsatz) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung bei diesem Angeklagten als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd sein Geständnis.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Alois A nach dem Paragraph 143, StGB. (erster Strafsatz) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung bei diesem Angeklagten als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd sein Geständnis.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Von einer Unbesonnenheit unter Einwirkung reichlich genossenen Alkohols kann nach den Tatumständen des vorliegenden Falls keine Rede sein: Ging doch dem Raubüberfall auf den Taxifahrer trotz der Alkoholisierung eine Planung der beiden Täter mit einer Absprache über ihre Rollenteilung voran.
Unzutreffend ist auch, daß es sich um 'einen Grenzfall nach § 142 Abs 2' StGB. gehandelt habe, weil die Folgen 'geringen Ausmaßes' gewesen seien. Hiezu genügt es darauf zu verweisen, daß das Raubopfer auch noch anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 7.Juli 1981, also mehr als fünf Monate nach der Tat, deutlich wahrnehmbare Spuren der beim Raub erlittenen Verletzungen aufwies (Band II S. 270 d.A.), die offenbar nur durch eine Operation behoben werden können (Band I S. 292 d. A.), ein Umstand, der im Grund genommen im erstgerichtlichen Verfahren hätte Erhebungen in der Richtung veranlassen sollen, ob nicht auch die Erfolgsqualifikation des zweiten Satzes des § 143 StGB. eingetreten war.Unzutreffend ist auch, daß es sich um 'einen Grenzfall nach Paragraph 142, Absatz 2 ', StGB. gehandelt habe, weil die Folgen 'geringen Ausmaßes' gewesen seien. Hiezu genügt es darauf zu verweisen, daß das Raubopfer auch noch anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 7.Juli 1981, also mehr als fünf Monate nach der Tat, deutlich wahrnehmbare Spuren der beim Raub erlittenen Verletzungen aufwies (Band römisch zwei S. 270 d.A.), die offenbar nur durch eine Operation behoben werden können (Band römisch eins S. 292 d. A.), ein Umstand, der im Grund genommen im erstgerichtlichen Verfahren hätte Erhebungen in der Richtung veranlassen sollen, ob nicht auch die Erfolgsqualifikation des zweiten Satzes des Paragraph 143, StGB. eingetreten war.
Auch die vom Berufungswerber behauptete Unausgewogenheit der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu jener des Komplizen (der zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde) liegt nicht vor. Die Belastung des Vorlebens der beiden Raubkomplizen ist nämlich doch unterschiedlich. Wenngleich Reinhold B ebenso wie der Berufungswerber wegen Raubes vorbestraft ist, so weist er doch nur drei Vorstrafen mit einem Strafausmaß von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe auf, wogegen der Beschwerdeführer bisher siebzehnmal verurteilt wurde und über ihn Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von nahezu 19 Jahren verhängt wurden. Erst am 18.September 1980 war er nach Verbüßung von Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren aus der Strafhaft entlassen worden.
Gerade diese Umstände kennzeichnen den Beschwerdeführer als augenscheinlich nicht mehr resozialisierbaren Kriminellen, bei dem das Strafausmaß für die Verübung eines Raubes auch dann, wenn die Beute gering blieb, deutlich von der Untergrenze des Strafrahmens abgesetzt bleiben muß. Die vom Erstgericht vorgenommene Ausmessung in der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens trägt dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters in ausgewogenem Maß Rechnung. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.