Rechtssatz RS0100985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100985
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Rechtssatz
Eventualfragen können auch für den Fall der Bejahung anderer (Zusatzfragen) Fragen gestellt werden (hier Eventualfrage nach § 287 StGB im sogenannten Dreifragenschema).Eventualfragen können auch für den Fall der Bejahung anderer (Zusatzfragen) Fragen gestellt werden (hier Eventualfrage nach Paragraph 287, StGB im sogenannten Dreifragenschema).
Entscheidungstexte
- 11 Os 143/81
Entscheidungstext OGH 23.09.1981 11 Os 143/81
- 11 Os 170/87
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 11 Os 170/87
Beisatz: Kommt doch die Bejahung der Hauptfrage in Verbindung mit der Bejahung der Zusatzfrage nach Zurechnungsfähigkeit im Ergebnis einer Verneinung der entsprechenden Schuldfragen gleich. (T1)
- 11 Os 102/20i
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 11 Os 102/20i
Vgl; Beisatz: Eine Frage nach einer alternativen Vorsatzform in Form einer Eventualfrage ist möglich. (T2)
Beisatz: Hier: Vorsatz in verschieden intensiver Ausprägung und bezogen auf unterschiedlichen Taterfolg (Eventualvorsatz auf Mord und Absicht auf schwere Körperverletzung). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100985
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19810923_OGH0002_0110OS00143_8100000_003