Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge (Z 5) behaupten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine - im Übrigen gar nicht entscheidende - Feststellung über die Anwesenheit von Personen einige Minuten vor dem Tatgeschehen das Übergehen von Zeugenaussagen, insbesondere der Jacqueline W*****. Dies trifft aber nicht zu; hat doch das Schöffengericht gerade den wesentlichen Teil der Angaben dieser Zeugin, wonach das Opfer ihr den Vergewaltigungsversuch unmittelbar nach der Tat telefonisch mitgeteilt hatte (S 238), in seiner Beweiswürdigung verwertet (US 12). Zur Erörterung sämtlicher Details, mögen auch (nicht relevante) Widersprüchlichkeiten zur Aussage der Zeugin Jacqueline S*****, die in der Rechtsmittelschrift als "Verantwortung" bezeichnet wird, bestehen, war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine - im Übrigen gar nicht entscheidende - Feststellung über die Anwesenheit von Personen einige Minuten vor dem Tatgeschehen das Übergehen von Zeugenaussagen, insbesondere der Jacqueline W*****. Dies trifft aber nicht zu; hat doch das Schöffengericht gerade den wesentlichen Teil der Angaben dieser Zeugin, wonach das Opfer ihr den Vergewaltigungsversuch unmittelbar nach der Tat telefonisch mitgeteilt hatte (S 238), in seiner Beweiswürdigung verwertet (US 12). Zur Erörterung sämtlicher Details, mögen auch (nicht relevante) Widersprüchlichkeiten zur Aussage der Zeugin Jacqueline S*****, die in der Rechtsmittelschrift als "Verantwortung" bezeichnet wird, bestehen, war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten.
Auch mit der Thematisierung von Konstatierungen hinsichtlich der genauen Uhrzeit, zu welcher das Opfer die elterliche Wohnung verlassen hatte, und zu einem Paar Schuhe, das in der Wohnung der Angeklagten zurückgelassen wurde, spricht die Beschwerde keine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Tatsachen an. Abgesehen davon liegen die vermeintlichen Begründungsmängel nicht vor, weil das Schöffengericht auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks mit logisch einwandfreien Erwägungen ausreichend zur Frage der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen Stellung genommen hat (US 9 bis 14).
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Art, indem die Beschwerdeführer aus nebensächlichen Ungereimtheiten isoliert betrachteter Beweisergebnisse wie der Tatortbeschreibung des Opfers, angeblicher späterer Äußerungen der Angeklagten zum Tatvorwurf und der allfälligen Anwesenheit der Zeugin Angela S***** kurz vor dem Tatgeschehen die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen versuchen, ohne jedoch die gegen die Verantwortung der Nichtigkeitswerber sprechenden Umstände, auf die sich das Schöffengericht stützt, zu berücksichtigen. Solcherart vermag die Beschwerde aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender festgestellter Tatsachen zu erwecken.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Art, indem die Beschwerdeführer aus nebensächlichen Ungereimtheiten isoliert betrachteter Beweisergebnisse wie der Tatortbeschreibung des Opfers, angeblicher späterer Äußerungen der Angeklagten zum Tatvorwurf und der allfälligen Anwesenheit der Zeugin Angela S***** kurz vor dem Tatgeschehen die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen versuchen, ohne jedoch die gegen die Verantwortung der Nichtigkeitswerber sprechenden Umstände, auf die sich das Schöffengericht stützt, zu berücksichtigen. Solcherart vermag die Beschwerde aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender festgestellter Tatsachen zu erwecken.
Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ist zu entgegnen, dass der Hinweis auf Zwischenergebnisse im Verfahren gegen die Eltern der Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht eine - wie die Stellungnahme selbst einräumt - unzulässige Neuerung darstellt, die auf die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden keinen Einfluss ausüben kann.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung ist zu entgegnen, dass der Hinweis auf Zwischenergebnisse im Verfahren gegen die Eltern der Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht eine - wie die Stellungnahme selbst einräumt - unzulässige Neuerung darstellt, die auf die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden keinen Einfluss ausüben kann.
Die bloß angemeldeten (S 274), aber nicht ausgeführten Berufungen lassen nicht erkennen, ob sich die Berufungswerber durch den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachten. Sie waren demnach gleichfalls zurückzuweisen (§§ 294 Abs 2 dritter Satz und Abs 4, 296 Abs 2 StPO; 13 Os 105/97).Die bloß angemeldeten (S 274), aber nicht ausgeführten Berufungen lassen nicht erkennen, ob sich die Berufungswerber durch den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachten. Sie waren demnach gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; 13 Os 105/97).
Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.