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Entscheidung 11 Os 144/00×

Entscheidung 11 Os 144/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os144/00

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Augustin und Roland A***** wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 28. März 2000, GZ 41 römisch fünf r 1954/98-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 3. Jänner 1983 geborenen Zwillingsbrüder Augustin und Roland A***** der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (1) und des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt, weil sie am 25. März 1998 in Salzburg (zu 1) Jacqueline S***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB dadurch, dass sie sie auf das Bett niederdrückten und an den Händen festhielten, während einer von ihnen versuchte, mit seinem erigierten Glied in den Geschlechtsteil der Genannten einzudringen, diese mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen und (zu 2) durch diese Tathandlung mit der am 22. September 1985 geborenen, und somit unmündigen Jacqueline S***** den Beischlaf zu unternehmen versucht haben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine - im Übrigen gar nicht entscheidende - Feststellung über die Anwesenheit von Personen einige Minuten vor dem Tatgeschehen das Übergehen von Zeugenaussagen, insbesondere der Jacqueline W*****. Dies trifft aber nicht zu; hat doch das Schöffengericht gerade den wesentlichen Teil der Angaben dieser Zeugin, wonach das Opfer ihr den Vergewaltigungsversuch unmittelbar nach der Tat telefonisch mitgeteilt hatte (S 238), in seiner Beweiswürdigung verwertet (US 12). Zur Erörterung sämtlicher Details, mögen auch (nicht relevante) Widersprüchlichkeiten zur Aussage der Zeugin Jacqueline S*****, die in der Rechtsmittelschrift als "Verantwortung" bezeichnet wird, bestehen, war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten.

Auch mit der Thematisierung von Konstatierungen hinsichtlich der genauen Uhrzeit, zu welcher das Opfer die elterliche Wohnung verlassen hatte, und zu einem Paar Schuhe, das in der Wohnung der Angeklagten zurückgelassen wurde, spricht die Beschwerde keine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Tatsachen an. Abgesehen davon liegen die vermeintlichen Begründungsmängel nicht vor, weil das Schöffengericht auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks mit logisch einwandfreien Erwägungen ausreichend zur Frage der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen Stellung genommen hat (US 9 bis 14).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Art, indem die Beschwerdeführer aus nebensächlichen Ungereimtheiten isoliert betrachteter Beweisergebnisse wie der Tatortbeschreibung des Opfers, angeblicher späterer Äußerungen der Angeklagten zum Tatvorwurf und der allfälligen Anwesenheit der Zeugin Angela S***** kurz vor dem Tatgeschehen die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen versuchen, ohne jedoch die gegen die Verantwortung der Nichtigkeitswerber sprechenden Umstände, auf die sich das Schöffengericht stützt, zu berücksichtigen. Solcherart vermag die Beschwerde aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender festgestellter Tatsachen zu erwecken.

Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung ist zu entgegnen, dass der Hinweis auf Zwischenergebnisse im Verfahren gegen die Eltern der Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht eine - wie die Stellungnahme selbst einräumt - unzulässige Neuerung darstellt, die auf die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden keinen Einfluss ausüben kann.

Die bloß angemeldeten (S 274), aber nicht ausgeführten Berufungen lassen nicht erkennen, ob sich die Berufungswerber durch den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachten. Sie waren demnach gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; 13 Os 105/97).

Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E61569 11D01440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00144..0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0110OS00144_0000000_000