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Entscheidung 11 Os 144/98×

Entscheidung 11 Os 144/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os144/98

Entscheidungsdatum

17.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mutlu Y***** und Haci G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Haci G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. April 1998, GZ 22 römisch fünf r 157/98-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Haci G***** und dessen Verteidiger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate erhöht und hievon ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mutlu Y***** und der am 8. März 1978 geborene Haci G***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 31. Jänner 1998 in Dornbirn - zusammen mit dem abgesondert verfolgten Savas Yi***** vergleiche hiezu 14 Os 134/98) - im (bewußt) gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter dem Florian S***** mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von zumindest 540 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Mutlu Y***** Florian S***** einen Schlag gegen die Brust versetzte, Haci G***** ihn zu Boden riß, Mutlu Y***** ihm mit der Hand gegen den Hals drückte und alle zusammen schließlich dem Genannten Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten, wodurch sich dieser Hämatome im Bereich der Nase, an den Armen, am Bauch und am Rücken zuzog.

Dieses Urteil, das der Erstangeklagte Mutlu Y***** unangefochten ließ, wird von Haci G***** mit einer auf die Unterstellung der Raubtat unter den privilegierenden Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB abzielenden und auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Diese Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) beruhen (auch) die Urteilsfeststellungen über die Intensität der von den Angeklagten als Begehungsmittel des Raubes angewendeten Gewalt auf der gebotenen und aktenkonformen Gesamtsicht aller in Frage kommenden Beweisergebnisse einschließlich der Angaben des Zeugen Florian S***** vor der Gendarmerie, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vergleiche US 9 und 11 in Verbindung mit ON 2/S 153, ON 17/ S 359 bis 363 sowie ON 28/S 485 ff = S 36 ff des HV-Protokolls). Wenn der Beschwerdeführer dagegen einerseits dem Erstgericht vorwirft, das bezughabende Vorbringen des Zeugen Florian S***** ungewürdigt gelassen zu haben, und sich anderseits auf lediglich isoliert hervorgehobene Passagen aus den Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (S 485 und f) beruft, geht er (zudem negierend, daß das Erstgericht in Übereinstimmung mit der betreffenden Aussage den Angeklagten gar nicht anlastete, den Zeugen gewürgt oder auch noch während der Wegnahme des Geldbetrages geschlagen oder mit Füßen getreten zu haben - siehe US 8) von urteilsfremden Annahmen aus und bringt damit seine Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es bleibt nämlich von vornherein offen, gegen welchen konkreten Ausspruch des Schöffengerichtes der Beschwerdeführer einen Begründungsfehler ins Treffen führen will.

Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) versagt.

Die Annahme eines "minderschweren" Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB hat zur Voraussetzung, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich auch um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der oder die Täter bei einem Angriff beachtliche physische Kräfte in vehementer Weise einsetzen, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu beurteilen vergleiche Leukauf/Steininger, Komm3, Paragraph 142,, RN 28 f mwN).

Nach den Urteilsfeststellungen wurde Florian S***** zunächst vom Erstangeklagten Mutlu Y***** kräftig gegen die Brust geschlagen, hierauf vom Beschwerdeführer zu Boden gerissen, von Mutlu Y***** durch Halten am Hals am Schreien gehindert, schließlich von sämtlichen Angeklagten durch Versetzen von Fußtritten gegen Gesicht, Kopf und Bauch "gefügig gemacht" (dh zur Duldung einer Durchsuchung und der Wegnahme des Geldes veranlaßt) und letztlich vom Beschwerdeführer und Savas Yi***** gehalten, damit ihm der Angeklagte Mutlu Y***** nach Geld durchsuchen konnte. Bei diesem Angriff erlitt Florian S***** Prellungen, Blutergüsse und Schürfwunden und begann auch aus der Nase zu bluten (US 8).

Damit lag die eingesetzte Gewalt aber keineswegs mehr unter der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle. Vielmehr stellt diese Attacke in ihrer Gesamtheit bereits eine ganz erhebliche Gewaltanwendung dar, sodaß die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB - schon deshalb - rechtsrichtig erfolgte.

Angesichts der - abgesehen vom Wert der weggenommenen Sache - Auswirkungen der Tat (Verletzungsfolgen und Behandlungsbedürftigkeit des Tatopfers - siehe S 243 und 495) kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Haci G***** nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit.

Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung. Während die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB begehrt, strebt der Angeklagte eine Reduzierung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB an.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist - zum Teil - im Recht.

Zutreffend weist die Berufungswerberin darauf hin, daß die Vorgangsweise aller drei Räuber als feige - und zusätzlich als brutal - bezeichnet werden muß, sind sie doch zu dritt gegen das allein am Tatort befindliche Opfer vorgegangen und haben es, nachdem es von Haci G***** zu Boden gerissen worden war, zu dritt mit den Füßen gegen Gesicht, Kopf und Bauch getreten.

Diese überaus rücksichtslose Vorgangsweise - auch des Angeklagten G***** - rechtfertigt trotz der zweifelsfrei gewichtigen und vom Erstgericht zutreffend angeführten Milderungsgründe nicht die Verhängung der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten dem Verschulden des Angeklagten G***** und dem Unrechtsgehalt der Tat.

Nicht berechtigt ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB anstrebt. Denn das Alter von unter 21 Jahren und seine bisherige Unbescholtenheit lassen die Annahme zu, die Verbüßung bloß eines Teils der Freiheitsstrafe werde ausreichen, um Haci G***** in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Der Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht, wie dies der Angeklagte G***** begehrt, konnte allerdings nicht nähergetreten werden. Denn der hohe Verschuldensgrad des Berufungswerbers und der beträchtliche Unrechtsgehalt der Straftat lassen aus spezialpräventiven Erwägungen den tatsächlichen Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für geboten erscheinen, um dem Genannten die Folgen der Begehung derartiger strafbarer Handlungen vor Augen zu führen.

Mit seinem Strafherabsetzungsbegehren war Haci G***** auf die Erledigung der auf eine Straferhöhung abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52600 11D01448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00144.98.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19981117_OGH0002_0110OS00144_9800000_000