Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) beruhen (auch) die Urteilsfeststellungen über die Intensität der von den Angeklagten als Begehungsmittel des Raubes angewendeten Gewalt auf der gebotenen und aktenkonformen Gesamtsicht aller in Frage kommenden Beweisergebnisse einschließlich der Angaben des Zeugen Florian S***** vor der Gendarmerie, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (vgl US 9 und 11 iVm ON 2/S 153, ON 17/ S 359 bis 363 sowie ON 28/S 485 ff = S 36 ff des HV-Protokolls). Wenn der Beschwerdeführer dagegen einerseits dem Erstgericht vorwirft, das bezughabende Vorbringen des Zeugen Florian S***** ungewürdigt gelassen zu haben, und sich anderseits auf lediglich isoliert hervorgehobene Passagen aus den Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (S 485 und f) beruft, geht er (zudem negierend, daß das Erstgericht in Übereinstimmung mit der betreffenden Aussage den Angeklagten gar nicht anlastete, den Zeugen gewürgt oder auch noch während der Wegnahme des Geldbetrages geschlagen oder mit Füßen getreten zu haben - siehe US 8) von urteilsfremden Annahmen aus und bringt damit seine Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es bleibt nämlich von vornherein offen, gegen welchen konkreten Ausspruch des Schöffengerichtes der Beschwerdeführer einen Begründungsfehler ins Treffen führen will.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) beruhen (auch) die Urteilsfeststellungen über die Intensität der von den Angeklagten als Begehungsmittel des Raubes angewendeten Gewalt auf der gebotenen und aktenkonformen Gesamtsicht aller in Frage kommenden Beweisergebnisse einschließlich der Angaben des Zeugen Florian S***** vor der Gendarmerie, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vergleiche US 9 und 11 in Verbindung mit ON 2/S 153, ON 17/ S 359 bis 363 sowie ON 28/S 485 ff = S 36 ff des HV-Protokolls). Wenn der Beschwerdeführer dagegen einerseits dem Erstgericht vorwirft, das bezughabende Vorbringen des Zeugen Florian S***** ungewürdigt gelassen zu haben, und sich anderseits auf lediglich isoliert hervorgehobene Passagen aus den Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (S 485 und f) beruft, geht er (zudem negierend, daß das Erstgericht in Übereinstimmung mit der betreffenden Aussage den Angeklagten gar nicht anlastete, den Zeugen gewürgt oder auch noch während der Wegnahme des Geldbetrages geschlagen oder mit Füßen getreten zu haben - siehe US 8) von urteilsfremden Annahmen aus und bringt damit seine Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es bleibt nämlich von vornherein offen, gegen welchen konkreten Ausspruch des Schöffengerichtes der Beschwerdeführer einen Begründungsfehler ins Treffen führen will.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) versagt.Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) versagt.
Die Annahme eines "minderschweren" Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB hat zur Voraussetzung, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich auch um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Die Annahme eines "minderschweren" Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB hat zur Voraussetzung, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich auch um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der oder die Täter bei einem Angriff beachtliche physische Kräfte in vehementer Weise einsetzen, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu beurteilen (vgl Leukauf/Steininger, Komm3, § 142, RN 28 f mwN).Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der oder die Täter bei einem Angriff beachtliche physische Kräfte in vehementer Weise einsetzen, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu beurteilen vergleiche Leukauf/Steininger, Komm3, Paragraph 142,, RN 28 f mwN).
Nach den Urteilsfeststellungen wurde Florian S***** zunächst vom Erstangeklagten Mutlu Y***** kräftig gegen die Brust geschlagen, hierauf vom Beschwerdeführer zu Boden gerissen, von Mutlu Y***** durch Halten am Hals am Schreien gehindert, schließlich von sämtlichen Angeklagten durch Versetzen von Fußtritten gegen Gesicht, Kopf und Bauch "gefügig gemacht" (dh zur Duldung einer Durchsuchung und der Wegnahme des Geldes veranlaßt) und letztlich vom Beschwerdeführer und Savas Yi***** gehalten, damit ihm der Angeklagte Mutlu Y***** nach Geld durchsuchen konnte. Bei diesem Angriff erlitt Florian S***** Prellungen, Blutergüsse und Schürfwunden und begann auch aus der Nase zu bluten (US 8).
Damit lag die eingesetzte Gewalt aber keineswegs mehr unter der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle. Vielmehr stellt diese Attacke in ihrer Gesamtheit bereits eine ganz erhebliche Gewaltanwendung dar, sodaß die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB - schon deshalb - rechtsrichtig erfolgte.Damit lag die eingesetzte Gewalt aber keineswegs mehr unter der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle. Vielmehr stellt diese Attacke in ihrer Gesamtheit bereits eine ganz erhebliche Gewaltanwendung dar, sodaß die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB - schon deshalb - rechtsrichtig erfolgte.
Angesichts der - abgesehen vom Wert der weggenommenen Sache - Auswirkungen der Tat (Verletzungsfolgen und Behandlungsbedürftigkeit des Tatopfers - siehe S 243 und 495) kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Haci G***** nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit.Das Schöffengericht verhängte über Haci G***** nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit.
Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung. Während die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB begehrt, strebt der Angeklagte eine Reduzierung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB an.Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung. Während die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB begehrt, strebt der Angeklagte eine Reduzierung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB an.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist - zum Teil - im Recht.
Zutreffend weist die Berufungswerberin darauf hin, daß die Vorgangsweise aller drei Räuber als feige - und zusätzlich als brutal - bezeichnet werden muß, sind sie doch zu dritt gegen das allein am Tatort befindliche Opfer vorgegangen und haben es, nachdem es von Haci G***** zu Boden gerissen worden war, zu dritt mit den Füßen gegen Gesicht, Kopf und Bauch getreten.
Diese überaus rücksichtslose Vorgangsweise - auch des Angeklagten G***** - rechtfertigt trotz der zweifelsfrei gewichtigen und vom Erstgericht zutreffend angeführten Milderungsgründe nicht die Verhängung der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten dem Verschulden des Angeklagten G***** und dem Unrechtsgehalt der Tat.
Nicht berechtigt ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB anstrebt. Denn das Alter von unter 21 Jahren und seine bisherige Unbescholtenheit lassen die Annahme zu, die Verbüßung bloß eines Teils der Freiheitsstrafe werde ausreichen, um Haci G***** in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Nicht berechtigt ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB anstrebt. Denn das Alter von unter 21 Jahren und seine bisherige Unbescholtenheit lassen die Annahme zu, die Verbüßung bloß eines Teils der Freiheitsstrafe werde ausreichen, um Haci G***** in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht, wie dies der Angeklagte G***** begehrt, konnte allerdings nicht nähergetreten werden. Denn der hohe Verschuldensgrad des Berufungswerbers und der beträchtliche Unrechtsgehalt der Straftat lassen aus spezialpräventiven Erwägungen den tatsächlichen Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für geboten erscheinen, um dem Genannten die Folgen der Begehung derartiger strafbarer Handlungen vor Augen zu führen.
Mit seinem Strafherabsetzungsbegehren war Haci G***** auf die Erledigung der auf eine Straferhöhung abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.