Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Caner Y***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall (zu ergänzen: und § 15) StGB (A./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./1./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (B./2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Caner Y***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall (zu ergänzen: und Paragraph 15,) StGB (A./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B./1./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (B./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg
A./ mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehenden Personen und Unternehmen fremde bewegliche Sachen weggenommen und zwar
1./ am 18. November 2006 Verfügungsberechtigten der C ***** GmbH eine Herrenjean im Wert von 34,90 Euro und einen Gürtel im Wert von 6,90 Euro;
2./ am 19. Jänner 2007 Jörg N***** ein Mobiltelefon im Wert von 400
Euro sowie 60 Euro Bargeld;
3./ am 25. Jänner 2007
a./ Christian S***** ein Mobiltelefon im Wert von 150 Euro;
b./ Dusko K***** ein Mobiltelefon im Wert von 80 Euro, einen Rucksack, eine Sonnenbrille und eine Geldbörse jeweils unbekannten Wertes, Bargeld von 130 Euro und 90 bosnische Mark (rund 45 Euro);
4./ am 31. Jänner 2007 Reinhard W***** einen Bargeldbetrag von 150 Euro, wobei der Versuch weiterer Bargeldbehebungen an einem Bankomat misslang;
5./ am 1. Februar 2007 Arpad J***** Bargeld, wobei vier Behebungsversuche an einem Bankomat scheiterten;
6./ am 24. Jänner 2007 Verfügungsberechtigten der T***** GmbH zwei Mobiltelefone der Marke Nokia und Sony Ericsson im Wert von 150 Euro und 250 Euro;
B./ am 25. Jänner 2007
1. die E-Card des Dusko K*****, mithin eine Urkunde über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchverhinderungsvorsatz durch „Entsorgung" unterdrückt;
2. ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Dusko K***** durch „Entsorgung" mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und wertete dabei die im Wesentlichen umfassend geständige Verantwortung, eine „teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung", die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die Beeinträchtigungen durch die beim Angeklagten bestehende Suchterkrankung als mildernd, als erschwerend hingegen das Vorliegen von fünf einschlägigen Verurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Mehrfachqualifikation des Verbrechens sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung durch Rückfall nach § 39 StGB.2. ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Dusko K***** durch „Entsorgung" mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und wertete dabei die im Wesentlichen umfassend geständige Verantwortung, eine „teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung", die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die Beeinträchtigungen durch die beim Angeklagten bestehende Suchterkrankung als mildernd, als erschwerend hingegen das Vorliegen von fünf einschlägigen Verurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Mehrfachqualifikation des Verbrechens sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung durch Rückfall nach Paragraph 39, StGB.