Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellungen entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Dem Gericht ist allerdings aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO); es genügt daher zur Erreichung der vollen Bestimmtheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Ein Begründungsmangel liegt nicht schon deshalb vor, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 43, 43a; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428, 429). Das Rechtsmittelgericht tritt bei Erledigung einer Mängelrüge nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials als Bezugspunkt der Beweiswürdigung ein, sondern lediglich in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Verfahrensstoffes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Erhebliche Tatsachen sind schließlich solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen, zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409; RIS-Justiz RS0118316, RS0116877). Nur solche Tatumstände sind zur Erreichung voller Bestimmtheit im Sinne von § 270 Abs 2 Z 5 StPO gesondert erörterungsbedürftig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356, 11 Os 41/05x uvam).Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellungen entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Dem Gericht ist allerdings aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO); es genügt daher zur Erreichung der vollen Bestimmtheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Ein Begründungsmangel liegt nicht schon deshalb vor, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Fabrizy, StPO11 Paragraph 281, Rz 43, 43a; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428, 429). Das Rechtsmittelgericht tritt bei Erledigung einer Mängelrüge nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials als Bezugspunkt der Beweiswürdigung ein, sondern lediglich in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Verfahrensstoffes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Erhebliche Tatsachen sind schließlich solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen, zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409; RIS-Justiz RS0118316, RS0116877). Nur solche Tatumstände sind zur Erreichung voller Bestimmtheit im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gesondert erörterungsbedürftig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356, 11 Os 41/05x uvam).
Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer eingangs, seine leugnende Einlassung sei bloß pauschal abgehandelt worden. Dementgegen vertiefte sich die erstrichterliche Beweiswürdigung (auch dazu) gar wohl in aussagekräftige Detailaspekte (US 5, 6). Die Übereinstimmungen der Angaben des Angeklagten und der Mutter des Opfers werden dabei - dem Rechtsmittelvorwurf zuwider - auf US 7 ausdrücklich erwähnt.
Die Aussage der Letztgenannten über die „nicht vielen Möglichkeiten“ des Alleinseins des Angeklagten mit ihrer Tochter (ON 25 S 19) korrespondieren mit der - auf ein Jahr verteilt - geringen Zahl der Angriffe und bedurften sohin keiner gesonderten Erörterung, zumal die Behauptung, „immer“ dabei gewesen zu sein (ON 2 S 39), im gleich darauffolgenden Absatz der Niederschrift relativiert wird (überraschendes Heimkommen der Mutter und Antreffen des Angeklagten in Gegenwart der Tochter). Ebenso wenig besonders zu würdigen war der Versuch des gänzlich leugnenden Angeklagten, die Zahl seiner Angriffsmöglichkeiten durch die bloße Behauptung, „nur zwei Mal mit Celine allein gewesen“ zu sein (ON 25 S 7), zu reduzieren.
Vermutungen des Nichtigkeitswerbers über ein Motiv der Kindesmutter für eine Falschbelastung (Angst um ihre Tochter und der mögliche Verlust der Autorität über diese - ON 25 S 13 und 25) betreffen keine entscheidende Tatsache. Der aufgrund des persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der im Rechtsmittel angesprochenen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Vermutungen des Nichtigkeitswerbers über ein Motiv der Kindesmutter für eine Falschbelastung (Angst um ihre Tochter und der mögliche Verlust der Autorität über diese - ON 25 S 13 und 25) betreffen keine entscheidende Tatsache. Der aufgrund des persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der im Rechtsmittel angesprochenen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
Die vom Erstgericht erwähnten Fußtritte des Opfers zur Abwehr sexueller Angriffe (US 8) können ohne weiteres neben der Erzählung des Angeklagten (ON 25 S 15), die Tritte seien vom Mädchen als Demonstration eines erlebten anderen Vorfalls getätigt worden, bestehen und bedurfte letztere somit keiner eigenen Erwähnung in der Beweiswürdigung.
Keine erheblichen Umstände im oben genannten Sinn spricht der Beschwerdeführer an, wenn er darauf hinweist, das kleine Mädchen habe sich freiwillig mit ihm abgegeben (ON 25 S 15), habe sich sogar auf seinen Schoß gesetzt (ON 2 S 39) und sich über sein Kommen gefreut (ON 25 S 23). Welcher Zusammenhang das Schreiben einer einen Schreibfehler enthaltenden Textbotschaft mit dem Schuldvorwurf haben soll, bleibt das Rechtsmittel darzulegen schuldig. Letztlich verliert sich der Angeklagte („... es zutiefst seltsam anmutet, ...“) in eine eigenständige Beweiswürdigung, wie sie nur in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehen ist.
Die Erzählung des Angeklagten, er habe der danach fragenden Celine verboten, ihrer Mutter zu erzählen, dass er diese „schon irgendwie ... liebe“ (ON 25 S 15), steht in keinem Zusammenhang mit den Angaben des Opfers, der Mann habe ihr verboten, ihrer Mutter über die sexuellen Angriffe zu berichten (US 8), und war schon deshalb nicht erörterungsbedürftig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung sowie der (implizierten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung sowie der (implizierten) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.