Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider ist das Gericht in der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, aus denen mit voller Bestimmtheit hervorgehen muss, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen angenommen wurden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern. Überdies bezogen sich die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Zweifel ausdrückenden - Passagen in den Angaben des Zeugen J***** zum Tatgeschehen des Schuldspruches B ersichtlich nicht auf eine hier entscheidende Tatsache, nämlich die inkriminierte Handlung (im Sinne von § 27 Abs 1 sechster Fall SMG) selbst, sondern bloß auf deren Zeit und Ort sowie Details des Preises des tatverfangenen Suchtgiftes (S 59, 147, 149, auch 49), weshalb die erstgerichtlichen Ausführungen US 8, 9 zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auch ohne Eingehen auf die dargelegten Einwände nicht unvollständig blieben.Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider ist das Gericht in der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, aus denen mit voller Bestimmtheit hervorgehen muss, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen angenommen wurden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern. Überdies bezogen sich die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Zweifel ausdrückenden - Passagen in den Angaben des Zeugen J***** zum Tatgeschehen des Schuldspruches B ersichtlich nicht auf eine hier entscheidende Tatsache, nämlich die inkriminierte Handlung (im Sinne von Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG) selbst, sondern bloß auf deren Zeit und Ort sowie Details des Preises des tatverfangenen Suchtgiftes (S 59, 147, 149, auch 49), weshalb die erstgerichtlichen Ausführungen US 8, 9 zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auch ohne Eingehen auf die dargelegten Einwände nicht unvollständig blieben.
Keiner Erörterung bedurfte der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme nur 5,50 EUR bei sich hatte (S 81), war er doch nach Trennung von Sasa M***** und Darko J***** und vor seiner Anhaltung durch die Polizei unbeobachtet in einem Gastlokal (US 6; S 19, 49). Unter dem Praetext offenbar unzureichender Begründung, in Wahrheit aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld kritisiert der Rechtsmittelwerber die Verwerfung seiner Einlassung zum Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Mit der Abstützung auf die belastende Aussage des Zeugen J***** und die einschlägige Vorbestrafenbelastung (US 8, 9) setzten sich die Tatrichter indes weder über die Denkgesetze noch allgemeine empirische Erfahrungssätze zu Kausalverläufen hinweg, weshalb von dem behaupteten Formalmangel keine Rede sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO).Keiner Erörterung bedurfte der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme nur 5,50 EUR bei sich hatte (S 81), war er doch nach Trennung von Sasa M***** und Darko J***** und vor seiner Anhaltung durch die Polizei unbeobachtet in einem Gastlokal (US 6; S 19, 49). Unter dem Praetext offenbar unzureichender Begründung, in Wahrheit aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld kritisiert der Rechtsmittelwerber die Verwerfung seiner Einlassung zum Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Mit der Abstützung auf die belastende Aussage des Zeugen J***** und die einschlägige Vorbestrafenbelastung (US 8, 9) setzten sich die Tatrichter indes weder über die Denkgesetze noch allgemeine empirische Erfahrungssätze zu Kausalverläufen hinweg, weshalb von dem behaupteten Formalmangel keine Rede sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.