Mit ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Generalprokuratur im Recht, weil das Urteil das Gesetz in der Bestimmung des § 228 Abs 1 StGB verletzt:Mit ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Generalprokuratur im Recht, weil das Urteil das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, StGB verletzt:
Eine Heiratsurkunde ist insoweit nur eine schlichte Beweisurkunde (vgl. Kienapfel, WK, Rz 16 - 19 zu § 228; Leukauf-Steininger, StGB**n, RN 5 a zu § 228), als darin lediglich die Abgabe einer bestimmten Erklärung bezeugt wird, ohne daß es auf die Richtigkeit dieser Erklärung ankommt. Mit der Eintragung im Familienbuch und der darauf beruhenden Heiratsurkunde wird vom Standesbeamten lediglich bestätigt, daß die Verlobten vor ihm persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 17 Abs 1 EheG). Hingegen wird das Fehlen einer Mentalreservation im Sinne des § 23 EheG, die zur Nichtigerklärung der Ehe führen kann, damit nicht bescheinigt.Eine Heiratsurkunde ist insoweit nur eine schlichte Beweisurkunde vergleiche Kienapfel, WK, Rz 16 - 19 zu Paragraph 228,; Leukauf-Steininger, StGB**n, RN 5 a zu Paragraph 228,), als darin lediglich die Abgabe einer bestimmten Erklärung bezeugt wird, ohne daß es auf die Richtigkeit dieser Erklärung ankommt. Mit der Eintragung im Familienbuch und der darauf beruhenden Heiratsurkunde wird vom Standesbeamten lediglich bestätigt, daß die Verlobten vor ihm persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (Paragraph 17, Absatz eins, EheG). Hingegen wird das Fehlen einer Mentalreservation im Sinne des Paragraph 23, EheG, die zur Nichtigerklärung der Ehe führen kann, damit nicht bescheinigt.
Davon ausgehend verwirklichte aber das inkriminierte Vorgehen der Monika M***** nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB, weshalb der Einzelrichter im wiederaufgenommenen Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Freispruch hätte vorgehen müssen.Davon ausgehend verwirklichte aber das inkriminierte Vorgehen der Monika M***** nicht den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB, weshalb der Einzelrichter im wiederaufgenommenen Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Freispruch hätte vorgehen müssen.
Den von der Staatsanwaltschaft eventualiter weiter aufrecht erhaltenen Betrugsvorwurf verneinte der Einzelrichter mit dem Schuldspruch nach § 228 Abs 1 StGB der Sache nach, wobei er ersichtlich von den Ergebnissen der Voruntersuchung ausging, daß eine Täuschungshandlung der Beschuldigten mit der Verschweigung der - gültigen oder ungültigen - Ehe keinesfalls vorlag, solange es nicht zu einem gemeinsamen Haushalt und zur Unterhaltsleistung durch ihren Ehegatten kam (nach der Aussage der Zeugin Silvia L***** - ON 23 - hätte Monika K***** auch bei aufrechter Ehe und Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes Sozialhilfe bekommen).Den von der Staatsanwaltschaft eventualiter weiter aufrecht erhaltenen Betrugsvorwurf verneinte der Einzelrichter mit dem Schuldspruch nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB der Sache nach, wobei er ersichtlich von den Ergebnissen der Voruntersuchung ausging, daß eine Täuschungshandlung der Beschuldigten mit der Verschweigung der - gültigen oder ungültigen - Ehe keinesfalls vorlag, solange es nicht zu einem gemeinsamen Haushalt und zur Unterhaltsleistung durch ihren Ehegatten kam (nach der Aussage der Zeugin Silvia L***** - ON 23 - hätte Monika K***** auch bei aufrechter Ehe und Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes Sozialhilfe bekommen).
Demgemäß war nicht nur die Verletzung des Gesetzes in § 228 Abs 1 StGB festzustellen und das zum Nachteil der Verurteilten normwidrige Urteil aufzuheben, sondern sogleich spruchgemäß mit Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Demgemäß war nicht nur die Verletzung des Gesetzes in Paragraph 228, Absatz eins, StGB festzustellen und das zum Nachteil der Verurteilten normwidrige Urteil aufzuheben, sondern sogleich spruchgemäß mit Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Bei dieser Sachlage konnte die Frage auf sich beruhen, inwieweit nach Maßgabe des Umfangs der Erörterungen in der Hauptverhandlung im vorausgegangenen Verfahren die Wahrung des auf § 228 Abs 1 StGB ausgerichteten Verfolgungsrechtes von einer entsprechenden Antragstellung der Staatsanwaltschaft abhängig gewesen wäre.Bei dieser Sachlage konnte die Frage auf sich beruhen, inwieweit nach Maßgabe des Umfangs der Erörterungen in der Hauptverhandlung im vorausgegangenen Verfahren die Wahrung des auf Paragraph 228, Absatz eins, StGB ausgerichteten Verfolgungsrechtes von einer entsprechenden Antragstellung der Staatsanwaltschaft abhängig gewesen wäre.