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Rechtssatz RS0095553×

Rechtssatz RS0095553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095553

Geschäftszahl

11Os145/93

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Rechtssatz

Eine Heiratsurkunde ist insoweit nur eine schlichte Beweisurkunde, als darin lediglich die Angabe einer bestimmten Erklärung bezeugt wird, ohne daß es auf die Richtigkeit dieser Erklärung ankommt. Mit der Eintragung im Familienbuch und der darauf beruhenden Heiratsurkunde wird vom Standesbeamten lediglich bestätigt, daß die Verlobten vor ihm persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (Paragraph 17, Absatz eins, EheG). Hingegen wird das Fehlen einer Mentalreservation im Sinne des Paragraph 23, EheG, die zur Nichtigerklärung der Ehe führen kann, damit nicht bescheinigt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 145/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 11 Os 145/93
    Veröff: EvBl 1994/133 S 633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095553

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0110OS00145_9300000_001