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Entscheidung 11 Os 146/09v×

Entscheidung 11 Os 146/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os146/09v

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juli 2009, GZ 10 Hv 99/09s-28, sowie über dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus H***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von 6. August 2008 bis Oktober 2008 sowie von Jänner 2009 bis Anfang April 2009 in B***** „mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er die Erpressung eine längere Zeit hindurch fortsetzte, den intellektuell minderbegabten Konrad S***** durch die wiederholten Ankündigungen, er werde ihn wegen seiner bis dato nicht bekannten (und in Wahrheit nicht strafbaren) Beteiligung (als vorsatzlos handelnde Person) an jenen Mobiltelefon-Malversationen, deretwegen er selbst bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2001, AZ 21 Hv 1035/01s, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, anzeigen, wobei er diesfalls 'sitzen' gehen müsste, zumindest aber seinen geschützten Arbeitsplatz bei der Gemeinde verlieren werde, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit und an der Ehre zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten, nämlich zur wiederholten Übergabe von Geldbeträgen im Gesamtausmaß von 7.650 Euro genötigt, wobei er die Taten gewerbsmäßig beging".

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Besetzung des Schöffengerichts, das zufolge Verfassungswidrigkeit des Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO nach Paragraph 32, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2009/40 mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu besetzen gewesen wäre. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines - durch das Gericht fehlerfrei - angewendeten Strafgesetzes ist aber nicht Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge oder zulässiges Vorbringen bei Geltendmachung eines sonstigen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597; RIS-Justiz RS0099654, RS0053859). Mit Blick auf den ohne hinreichend schlüssige Argumentation behaupteten Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2 und Artikel 87, Absatz 3, B-VG) sieht sich der Oberste Gerichtshof auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im Übrigen hat der Angeklagte - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift - den die Nichtigkeit seiner Ansicht nach begründenden Tatumstand nicht zeitgerecht geltend gemacht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche das ihm zugestellte [Rückschein bei ON 1 S 3x], ungerügt gebliebene Protokoll der Hauptverhandlung), sodass die darauf bezogene Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb zurückzuweisen war.

Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegt dieser Nichtigkeitsgrund vor, wenn die festgestellten Tatsachen zwar einem Tatbestand des materiellen Rechts subsumiert wurden, hiebei dem Gericht aber Fehler unterlaufen sind. Um einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich zu sein, bedarf es bei korrekter Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes einer methodengerechten Argumentation, die auf Basis der Feststellungen die fehlerhafte Subsumtion aufzeigt. Indem der Angeklagte aber bloß die Rechtsbehauptung aufstellt, Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB könnten nicht „gleichzeitig rechtlich angewendet werden", weil Gewerbsmäßigkeit „geradezu ein planvolles Handeln über einen längeren Zeitraum" voraussetze, wird sie dieser Anforderung nicht gerecht vergleiche im Übrigen Eder-Rieder in WK2 Paragraph 145, Rz 16; Fabrizy, StGB9 Paragraph 145, Rz 3).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92612 11Os146.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00146.09V.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0110OS00146_09V0000_000

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