Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt betreffenden Mängelrüge wird behauptet, daß die Angaben des Zeugen Leopold C in der Hauptverhandlung auf eine ungewollte Vornahme des vom Angeklagten gegen den Gendarmeriebeamten angewendeten Umklammerungsgriffes hingewiesen hätten. Dabei versucht der Beschwerdeführer jedoch, der Aussage (S 178 ff d.A) einen geradezu gegenteiligen Sinn zu unterstellen, weil der Zeuge das damalige Verhalten des Angeklagten ausdrücklich als 'aktiven Widerstand' charakterisierte und von einem 'echten Nehmen' (S 181 d.A) sowie von 'Erfassen' (S 183 d.A) sprach. Dieses Beweisergebnis bot demnach keinen Anhaltspunkt für die in der Beschwerde als lebensnah bezeichnete Möglichkeit, daß der Gendarmeriebeamte unwillkürlich in den als 'Schwitzkasten' bezeichneten Haltegriff des Angeklagten geraten sein könnte, weshalb die der Sache nach relevierte Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht vorliegt.
Bei der gegen den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt erhobenen Rechtsrüge geht der Angeklagte nicht vom Urteilssachverhalt aus, weshalb die Beschwerde insoweit der gesetzmäßigen Darstellung einer materiellrechtlichen Nichtigkeit entbehrt. Gegenstand des Schuldspruches ist nämlich eine Widerstandshandlung gegen die Vollziehung der Festnahme des Angeklagten, nicht aber - wie in der Beschwerde unterstellt wird - gegen die Vornahme eines Alkotests.
In gleicher Weise versagt der gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung erhobene und ebenfalls auf eine Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO abzielende Einwand, daß die Tathandlung eine milieubedingte Unmutsäußerung gewesen sei. Ob eine Willensbekundung, die ihrem objektiven Inhalt nach einer gefährlichen Drohung entspricht, als bloße Triebentladung oder als Ausdruck des Zorns gar keine echte Ankündigung des darin genannten übels darstellen soll, ist eine auf der Ebene der Tatsachenfeststellungen zu lösende Frage nach dem gewollten Sinn und der Tragweite einer öußerung (Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , E Nr 51 zu § 74). In dieser Beziehung konstatierte das Schöffengericht aber eindeutig die ('volle') Absicht des Angeklagten, Leopold C durch die ausgesprochene Ankündigung in Furcht und Unruhe zu versetzen (S 226 d.A), weshalb die Darlegungen über die Wertung des Vorfalls als bloße Unmutsäußerung von den maßgeblichen Urteilsannahmen abweichen und lediglich eine prozeßordnungswidrige, unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz üben.In gleicher Weise versagt der gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung erhobene und ebenfalls auf eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abzielende Einwand, daß die Tathandlung eine milieubedingte Unmutsäußerung gewesen sei. Ob eine Willensbekundung, die ihrem objektiven Inhalt nach einer gefährlichen Drohung entspricht, als bloße Triebentladung oder als Ausdruck des Zorns gar keine echte Ankündigung des darin genannten übels darstellen soll, ist eine auf der Ebene der Tatsachenfeststellungen zu lösende Frage nach dem gewollten Sinn und der Tragweite einer öußerung (Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , E Nr 51 zu Paragraph 74,). In dieser Beziehung konstatierte das Schöffengericht aber eindeutig die ('volle') Absicht des Angeklagten, Leopold C durch die ausgesprochene Ankündigung in Furcht und Unruhe zu versetzen (S 226 d.A), weshalb die Darlegungen über die Wertung des Vorfalls als bloße Unmutsäußerung von den maßgeblichen Urteilsannahmen abweichen und lediglich eine prozeßordnungswidrige, unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz üben.
Die ferner vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage nach der Eignung der inkriminierten öußerung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), wurde vom Erstgericht zutreffend gelöst. In dieser Hinsicht ist eine objektive Beurteilung vorzunehmen und an Hand eines Durchschnittsmaßstabes darauf abzustellen, ob der Bedrohte unter den Gegebenheiten des Anlaßfalles bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck zu gewinnen vermochte, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte übel tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18 zu § 74). Das unter diesen Aspekten zu prüfende (festgestellte !sh S 226 d.A ) Verhalten konnte aber für Leopold C Anlaß zur Befürchtung bieten, der Angeklagte werde ihm eine Körperverletzung zufügen, weshalb der Subsumtion als gefährliche Drohung der reklamierte Rechtsirrtum nicht anhaftet. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Die ferner vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage nach der Eignung der inkriminierten öußerung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), wurde vom Erstgericht zutreffend gelöst. In dieser Hinsicht ist eine objektive Beurteilung vorzunehmen und an Hand eines Durchschnittsmaßstabes darauf abzustellen, ob der Bedrohte unter den Gegebenheiten des Anlaßfalles bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck zu gewinnen vermochte, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte übel tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18 zu Paragraph 74,). Das unter diesen Aspekten zu prüfende (festgestellte !sh S 226 d.A ) Verhalten konnte aber für Leopold C Anlaß zur Befürchtung bieten, der Angeklagte werde ihm eine Körperverletzung zufügen, weshalb der Subsumtion als gefährliche Drohung der reklamierte Rechtsirrtum nicht anhaftet. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd den relativ geringen Schuldgehalt beim Delikt nach dem § 269 StGB und den Umstand, daß diese Tat beim Versuch blieb. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd den relativ geringen Schuldgehalt beim Delikt nach dem Paragraph 269, StGB und den Umstand, daß diese Tat beim Versuch blieb. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Zwar kann dem Berufungswerber, der meint, das Erstgericht habe weitere Milderungsgründe übersehen, nicht gefolgt werden, zumal Sorgepflichten als besondere für eine Strafermäßigung sprechende Umstände nicht in Betracht kommen (siehe Leukauf-Steininger 2 RN 29 zu § 34 StGB). Die Strafzumessungsgründe wurden vielmehr in erster Instanz richtig und vollständig angeführt.Zwar kann dem Berufungswerber, der meint, das Erstgericht habe weitere Milderungsgründe übersehen, nicht gefolgt werden, zumal Sorgepflichten als besondere für eine Strafermäßigung sprechende Umstände nicht in Betracht kommen (siehe Leukauf-Steininger 2 RN 29 zu Paragraph 34, StGB). Die Strafzumessungsgründe wurden vielmehr in erster Instanz richtig und vollständig angeführt.
Es ist allerdings dem Berufungswerber beizupflichten, daß der Schöffensenat die festgestellten Strafzumessungsgründe nicht entsprechend würdigte, insbesondere dem von ihm selbst erkannten Umstand, daß dem strafnormierenden Delikt ein verhältnismäßig geringer (Unrechts- und) Schuldgehalt eignet, offenbar nicht die gebührende Bedeutung beimaß. Nach den Umständen dieses Falles erscheint nämlich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten auch bei Rücksichtnahme auf das getrübte Vorleben des Angeklagten als Sanktion für die zu ahndenden Verfehlungen ausreichend. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Dem weiteren Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte allerdings mit Rücksicht auf die einschlägige Vorstrafenbelastung nicht näher getreten werden.
Mithin war spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.