Es liegt aber auch eine unrichtige Rechtsbelehrung zu den gestellten Fragen nicht vor (Z 8). In der den Geschwornen zur Eventualfrage 1 (nach dem Verbrechen nach § 76 StGB) erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung wird zur allgemeinen Begreiflichkeit einer (tatauslösenden) Gemütsbewegung darauf verwiesen, daß dieser Zustand in äußeren Umständen begründet sein muß und nur dann (strafrechtlich) relevant ist, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ursache für seine Affektentladung war nun die angebliche Bemerkung des von ihm gedungenen Unzuchtspartners seiner Ehefrau über deren sexuelles Verhalten. Eine derartige, durch das vorangegangene unsittliche Verhalten des Täters selbst ausgelöste Äußerung des Opfers kann aber die daraus resultierende Gemütsbewegung nicht allgemein verständlich erscheinen lassen: Der reklamierte, in der Rechtsbelehrung fehlende Hinweis auf die vom Obersten Gerichtshof zu 12 Os 123/81 abgelehnte, in der Literatur vertretene Rechtsmeinung (Mayerhofer-Rieder 2 , Anm. 3 und Moos im WK Rz 36, jeweils zu § 76 StGB), bei der Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung sei auch auf die Mentalität von Personen aus dem Kultur- und Lebenskreis des Täters Bedacht zu nehmen, vermochte die Geschwornen jedenfalls in diesem Straffall nicht irrezuleiten (SSt. 43/3 uva).Es liegt aber auch eine unrichtige Rechtsbelehrung zu den gestellten Fragen nicht vor (Ziffer 8,). In der den Geschwornen zur Eventualfrage 1 (nach dem Verbrechen nach Paragraph 76, StGB) erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung wird zur allgemeinen Begreiflichkeit einer (tatauslösenden) Gemütsbewegung darauf verwiesen, daß dieser Zustand in äußeren Umständen begründet sein muß und nur dann (strafrechtlich) relevant ist, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ursache für seine Affektentladung war nun die angebliche Bemerkung des von ihm gedungenen Unzuchtspartners seiner Ehefrau über deren sexuelles Verhalten. Eine derartige, durch das vorangegangene unsittliche Verhalten des Täters selbst ausgelöste Äußerung des Opfers kann aber die daraus resultierende Gemütsbewegung nicht allgemein verständlich erscheinen lassen: Der reklamierte, in der Rechtsbelehrung fehlende Hinweis auf die vom Obersten Gerichtshof zu 12 Os 123/81 abgelehnte, in der Literatur vertretene Rechtsmeinung (Mayerhofer-Rieder 2 , Anmerkung 3 und Moos im WK Rz 36, jeweils zu Paragraph 76, StGB), bei der Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung sei auch auf die Mentalität von Personen aus dem Kultur- und Lebenskreis des Täters Bedacht zu nehmen, vermochte die Geschwornen jedenfalls in diesem Straffall nicht irrezuleiten (SSt. 43/3 uva).
Im übrigen aber behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht eine - allein mit Nichtigkeit bedrohte - Unrichtigkeit, sondern lediglich eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die darin gelegen sein soll, daß die Erläuterungen zu den Eventualfragen 3 und 4 "äußerst kompliziert gestaltet" seien und daß die Begriffe der Erfolgsqualifikation und der unbewußten Fahrlässigkeit nicht erklärt würden. Entgegen der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist die bezügliche - in der Beschwerde unvollständig wiedergegebene - Passage der Rechtsbelehrung jedoch für zum Richteramt ausgewählte Laien durchaus verständlich. Im (in der Beschwerde nicht zitierten) vorletzten Absatz der zu den Eventualfragen 3 und 4 erteilten Rechtsbelehrung wird ausdrücklich betont, daß die Qualifikation nur dann zum Tragen kommt, "wenn der Tod eines Menschen durch die Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt wurde". Der darauffolgende, den Begriff der unbewußten Fahrlässigkeit erwähnende Absatz der Rechtsbelehrung verweist auf die Ausführungen zur Eventualfrage 2, wo erörtert wird, was unter Fahrlässigkeit zu verstehen ist, wobei (der Sache nach) auch die Voraussetzungen unbewußter Fahrlässigkeit (im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB) erklärt werden. Es war daher auch in diesem Zusammenhang für allfällige Mißverständnisse der Geschwornen kein Raum.Im übrigen aber behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht eine - allein mit Nichtigkeit bedrohte - Unrichtigkeit, sondern lediglich eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die darin gelegen sein soll, daß die Erläuterungen zu den Eventualfragen 3 und 4 "äußerst kompliziert gestaltet" seien und daß die Begriffe der Erfolgsqualifikation und der unbewußten Fahrlässigkeit nicht erklärt würden. Entgegen der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist die bezügliche - in der Beschwerde unvollständig wiedergegebene - Passage der Rechtsbelehrung jedoch für zum Richteramt ausgewählte Laien durchaus verständlich. Im (in der Beschwerde nicht zitierten) vorletzten Absatz der zu den Eventualfragen 3 und 4 erteilten Rechtsbelehrung wird ausdrücklich betont, daß die Qualifikation nur dann zum Tragen kommt, "wenn der Tod eines Menschen durch die Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt wurde". Der darauffolgende, den Begriff der unbewußten Fahrlässigkeit erwähnende Absatz der Rechtsbelehrung verweist auf die Ausführungen zur Eventualfrage 2, wo erörtert wird, was unter Fahrlässigkeit zu verstehen ist, wobei (der Sache nach) auch die Voraussetzungen unbewußter Fahrlässigkeit (im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB) erklärt werden. Es war daher auch in diesem Zusammenhang für allfällige Mißverständnisse der Geschwornen kein Raum.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ibrahim A*** war zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte Ibrahim A*** nach dem § 75 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 28 StGB auf den schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen (weiteren) Schuldspruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Z 4 StGB zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe und wertete die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend. Als mildernd wurden dem Angeklagten eine heftige Gemütsbewegung, sowie ein reumütiges Geständnis (zur Tötungshandlung als solcher) und der dadurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung zugutegehalten. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine "wesentliche" Strafherabsetzung an.Das Geschwornengericht verurteilte Ibrahim A*** nach dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 28, StGB auf den schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen (weiteren) Schuldspruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Ziffer 4, StGB zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe und wertete die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend. Als mildernd wurden dem Angeklagten eine heftige Gemütsbewegung, sowie ein reumütiges Geständnis (zur Tötungshandlung als solcher) und der dadurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung zugutegehalten. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine "wesentliche" Strafherabsetzung an.
Die von der Berufung hervorgekehrte persönliche Lage des Angeklagten wurde vom Geschwornengericht ausreichend berücksichtigt, wenn es anstatt der (alternativ angedrohten) lebenslänglichen nur die höchste zulässige zeitliche Freiheitsstrafe verhängte. Der begehrten Herabsetzung steht nämlich die spezifisch einschlägige, in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Vorstrafe wegen Totschlags nach dem § 212 Abs. 1 dStGB (6 1/2 Jahre Jugendstrafe) entgegen. Diese Straftat entsprang auch nicht - wie die Berufung meint - einem spontanen Entschluß des Angeklagten, seiner damaligen Verlobten gegen den gewalttätigen Vater zu Hilfe zu kommen, sondern war vielmehr eine von den Familienmitgliedern vorberatene Maßnahme zur Beseitigung des Mannes, die dann im Rahmen einer emotionsgeladenen Auseinandersetzung dadurch zur Ausführung gelangte, daß Ibrahim A*** das ausersehene Tatopfer durch Abgabe zweier Schüsse aus einem schon vorsorglich beschafften Gewehr niederstreckte (vgl. Urteilsausfertigung, ON 114 im IV. Band des Strafaktes). Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.Die von der Berufung hervorgekehrte persönliche Lage des Angeklagten wurde vom Geschwornengericht ausreichend berücksichtigt, wenn es anstatt der (alternativ angedrohten) lebenslänglichen nur die höchste zulässige zeitliche Freiheitsstrafe verhängte. Der begehrten Herabsetzung steht nämlich die spezifisch einschlägige, in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Vorstrafe wegen Totschlags nach dem Paragraph 212, Absatz eins, dStGB (6 1/2 Jahre Jugendstrafe) entgegen. Diese Straftat entsprang auch nicht - wie die Berufung meint - einem spontanen Entschluß des Angeklagten, seiner damaligen Verlobten gegen den gewalttätigen Vater zu Hilfe zu kommen, sondern war vielmehr eine von den Familienmitgliedern vorberatene Maßnahme zur Beseitigung des Mannes, die dann im Rahmen einer emotionsgeladenen Auseinandersetzung dadurch zur Ausführung gelangte, daß Ibrahim A*** das ausersehene Tatopfer durch Abgabe zweier Schüsse aus einem schon vorsorglich beschafften Gewehr niederstreckte vergleiche Urteilsausfertigung, ON 114 im römisch vier. Band des Strafaktes). Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.