Dieser Beschwerdeeinwand ist begründet.
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO ist an die Geschwornen unter anderem dann eine entsprechende Schuldfrage (Eventualfrage) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung, obschon nur im Rahmen der Verantwortung des Angeklagten, Umstände hervorkamen, welche die Annahme eines von der Anklagebegründung abweichenden, rechtlich relevanten Tatsachensubstrats in den Bereich der Möglichkeit rücken. Diese Beweisergebnisse müssen allerdings so weit konkretisiert sein, daß sie - läge die Zuständigkeit eines Schöffengerichts vor - der Begründungspflicht des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO unterlägen (SSt 44/29, 9 Os 19/84 u.v.a.).Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist an die Geschwornen unter anderem dann eine entsprechende Schuldfrage (Eventualfrage) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung, obschon nur im Rahmen der Verantwortung des Angeklagten, Umstände hervorkamen, welche die Annahme eines von der Anklagebegründung abweichenden, rechtlich relevanten Tatsachensubstrats in den Bereich der Möglichkeit rücken. Diese Beweisergebnisse müssen allerdings so weit konkretisiert sein, daß sie - läge die Zuständigkeit eines Schöffengerichts vor - der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unterlägen (SSt 44/29, 9 Os 19/84 u.v.a.).
Die den Geschwornen vorliegenden Ergebnisse der Hauptverhandlung wurden jedoch entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift durch die gestellten Fragen nicht in ihrem gesamten Umfang erfaßt. Ibrahim A verantwortete sich seit seiner überstellung aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wohin er mit seiner Ehefrau nach einer abenteuerlichen Flucht gelangt war, im wesentlichen damit, daß er zwar am 30.April 1983 zunächst dem Ansinnen seines Unzuchtspartners Herbert B, den er durch eine Annonce in einem einschlägigen Blatt kennengelernt hatte, allein mit seiner Frau gegen entsprechendes Entgelt geschlechtlich verkehren zu wollen, zugestimmt und deshalb auch die Wohnung (des Partners) verlassen habe. Er sei von Gewissensbissen geplagt zurückgekehrt und habe B nur mit einer Unterhose und einem Bademantel bekleidet, seine Ehefrau aber nackt vorgefunden. Er sei dann wegen einer Bemerkung des Mannes über das sexuelle Verhalten seiner Ehefrau dermaßen in Zorn geraten, daß er ihn vorerst mit den Händen, dann aber auch unter Zuhilfenahme des Gürtels seines Bademantels erdrosselte. Er bestritt aber, worauf auch die Anklage verweist (ON 87), den Tötungsvorsatz (S 327, 428, 429/II und S 319 b verso/II). Auch in der Hauptverhandlung, in der die wiedergegebenen Aussagen verlesen wurden (S 160/IV), behielt er diese Verteidigungslinie bei, indem er angab, das Verhalten des Herbert B bei seiner Rückkehr in die Wohnung habe ihn so in Rage gebracht, daß er durchgedreht habe, er habe in dieser Situation nicht daran gedacht, daß er den Mann töten könnte (S 143, 147/IV).
Mit dieser Verantwortung lagen den Geschwornen Tatsachen vor, vermöge derer - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - die dem Angeklagten angelastete Tat unter ein milderes, nicht Tötungsvorsatz verlangendes Strafgesetz fiele, worunter auch das in der Beschwerde angeführte, nur Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz erfordernde Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83, 86 StGB zu zählen ist.Mit dieser Verantwortung lagen den Geschwornen Tatsachen vor, vermöge derer - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - die dem Angeklagten angelastete Tat unter ein milderes, nicht Tötungsvorsatz verlangendes Strafgesetz fiele, worunter auch das in der Beschwerde angeführte, nur Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz erfordernde Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, 86, StGB zu zählen ist.
Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß § 314 StPO jedenfalls verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage 1 und der Eventualfrage 1 in Richtung des Verbrechens nach § 76 StGB auch die der durchgehenden Verantwortung des Angeklagten Ibrahim A entsprechende Eventualfrage in Richtung des Verbrechens nach den §§ 83 (Abs. 1 und 2), 86 StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tat auch nach diesem vom Angeklagten hervorgekehrten und auch vom Sachverständigen erörterten (S 160/IV) Gesichtspunkt unter Abwägung der für die eine und die andere Vorsatzform sprechenden Beweisergebnisse zu prüfen. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Geschwornen in ihrer gemäß § 331 Abs. 3 StPO verfaßten Niederschrift (Beilage ./D zum Hauptverhandlungsprotokoll) ausdrücklich und lebensnah begründeten, weshalb sie den Tötungsvorsatz als erwiesen annahmen: Denn zum einen ist diese Niederschrift weder eine Ergänzung noch ein Ersatz des Wahrspruchs und darf daher im Urteil auch gar nicht verwertet werden (§ 342 StPO), zum anderen hätten die Geschwornen (mangels einer entsprechenden Eventualfrage) bei Verneinung des Tötungsvorsatzes nur die Alternative des Freispruches gehabt, was ihnen schon deshalb völlig unverständlich erscheinen mußte, weil der Angeklagte die (von ihm verschuldete) Tötung des Herbert B ja nie bestritten hatte. Die Niederschrift gibt somit kein relevantes Indiz für die Beantwortung der Frage ab, ob diese mangelnde Fragestellung im konkreten Fall einen für den Angeklagten Ibrahim A nachteiligen Einfluß übte (RiZ 1972/S 165, 166, 9 Os 137/84 u.v.a.).Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß Paragraph 314, StPO jedenfalls verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage 1 und der Eventualfrage 1 in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 76, StGB auch die der durchgehenden Verantwortung des Angeklagten Ibrahim A entsprechende Eventualfrage in Richtung des Verbrechens nach den Paragraphen 83, (Absatz eins und 2), 86 StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tat auch nach diesem vom Angeklagten hervorgekehrten und auch vom Sachverständigen erörterten (S 160/IV) Gesichtspunkt unter Abwägung der für die eine und die andere Vorsatzform sprechenden Beweisergebnisse zu prüfen. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Geschwornen in ihrer gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO verfaßten Niederschrift (Beilage ./D zum Hauptverhandlungsprotokoll) ausdrücklich und lebensnah begründeten, weshalb sie den Tötungsvorsatz als erwiesen annahmen: Denn zum einen ist diese Niederschrift weder eine Ergänzung noch ein Ersatz des Wahrspruchs und darf daher im Urteil auch gar nicht verwertet werden (Paragraph 342, StPO), zum anderen hätten die Geschwornen (mangels einer entsprechenden Eventualfrage) bei Verneinung des Tötungsvorsatzes nur die Alternative des Freispruches gehabt, was ihnen schon deshalb völlig unverständlich erscheinen mußte, weil der Angeklagte die (von ihm verschuldete) Tötung des Herbert B ja nie bestritten hatte. Die Niederschrift gibt somit kein relevantes Indiz für die Beantwortung der Frage ab, ob diese mangelnde Fragestellung im konkreten Fall einen für den Angeklagten Ibrahim A nachteiligen Einfluß übte (RiZ 1972/S 165, 166, 9 Os 137/84 u.v.a.).
Zur Beschwerde der Dalia A:
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erübrigte sich ein Eingehen auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, das im wesentlichen darauf hinausläuft, daß eine Zusatzfrage im Sinn der Bestimmung des § 286 Abs. 2 Z 1 StGB zu stellen und eine entsprechende Rechtsbelehrung (die überhaupt unvollständig sei) zu geben gewesen wäre. Es trifft nämlich der ebenfalls erhobene Beschwerdeeinwand zu, daß eine Verurteilung der Dalia A davon abhänge, ob ihr Ehemann auch im zweiten Rechtsgang wegen einer mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten Vorsatztat verurteilt werden wird, wobei die Tötungshandlung des Ibrahim A in subjektiver Richtung wieder im engen Konnex mit dem als erwiesen angenommenen Verhalten seiner Mitangeklagten (wie weit versuchte sie, ihn von der Tat abzuhalten?) geprüft werden mußte. Es ist daher der Wahrspruch der Geschwornen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortung der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit der Tötung des Herbert B sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu trennen, weshalb gemäß §§ 344, 289 StPO den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Folge zu geben war. Dementsprechend waren die Schuldspruchsfakten 1 und 3, der diesen Teilen des Schuldspruchs zugrundeliegende Wahrspruch der Geschwornen sowie der Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaften (LSK 1977/277) aufzuheben und die Verfahrenserneuerung vor einem anderen Geschwornengericht anzuordnen (§§ 344, 285 e StPO). Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erübrigte sich ein Eingehen auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, das im wesentlichen darauf hinausläuft, daß eine Zusatzfrage im Sinn der Bestimmung des Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu stellen und eine entsprechende Rechtsbelehrung (die überhaupt unvollständig sei) zu geben gewesen wäre. Es trifft nämlich der ebenfalls erhobene Beschwerdeeinwand zu, daß eine Verurteilung der Dalia A davon abhänge, ob ihr Ehemann auch im zweiten Rechtsgang wegen einer mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten Vorsatztat verurteilt werden wird, wobei die Tötungshandlung des Ibrahim A in subjektiver Richtung wieder im engen Konnex mit dem als erwiesen angenommenen Verhalten seiner Mitangeklagten (wie weit versuchte sie, ihn von der Tat abzuhalten?) geprüft werden mußte. Es ist daher der Wahrspruch der Geschwornen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortung der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit der Tötung des Herbert B sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu trennen, weshalb gemäß Paragraphen 344, 289, StPO den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Folge zu geben war. Dementsprechend waren die Schuldspruchsfakten 1 und 3, der diesen Teilen des Schuldspruchs zugrundeliegende Wahrspruch der Geschwornen sowie der Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaften (LSK 1977/277) aufzuheben und die Verfahrenserneuerung vor einem anderen Geschwornengericht anzuordnen (Paragraphen 344, 285, e StPO). Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.