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Entscheidung 11 Os 146/93×

Entscheidung 11 Os 146/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os146/93

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1993, GZ 4 d römisch fünf r 5405/92-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Mai 1948 geborene Helmut P***** des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (A./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 148,, erster Fall, StGB (B./) und des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB (C./) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Schuldspruchs B./ (Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 148,, erster Fall, StGB) liegt ihm zur Last, am 4. März 1992 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ing. Raoul U***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, daß er einen PKW reparieren und sodann zurückstellen werde, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung des PKW's der Marke Suzuki Swift mit dem polizeilichen Kennzeichen W 233.803 in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert verleitet und ihn dadurch am Vermögen geschädigt zu haben, wobei er den Betrug gewerbsmäßig beging.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Schuldspruchsfaktum gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Mit der Tatsachenrüge, in welcher er im wesentlichen vorbringt, es sei mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, daß jemand, der beabsichtigt, eine fremde bewegliche Sache nicht mehr zurückzustellen, den Geschädigten seine Personalien bekanntgebe, vermag der Beschwerdeführer (auch) angesichts seiner den Vorverurteilungen zugrundeliegenden gleichartigen Vorgangsweise die ihn belastenden Beweisergebnisse nicht durch erhebliche Bedenken zu erschüttern.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwider übergeht mit der Behauptung, das erkennende Gericht habe zur "Gewerbsmäßigkeit" keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die Konstatierungen des Erstgerichtes zu dieser Frage (US 3, 10 und 11). Da das Erstgericht dem Beschwerdestandpunkt zuwider die eine unrechtmäßige Bereicherung betreffende Vorsatzkomponente ebenso unmißverständlich als erwiesen annahm wie - unter konkreter Hervorhebung der manifesten Neigung des Angeklagten zu dem wiederholt praktizierten modus operandi - (siehe dazu schon 12 Os 90/91) - die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu erschließen, erweist sich die Rüge mangels vollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon gemäß dem Paragraph 285, d StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die (nicht ausgeführte) Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E33645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00146.9306.1019.0

Dokumentnummer

JJT_19931019_OGH0002_0110OS00146_9300006_000