Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1992, GZ 5 c Vr 12867/91-46, wurde über Dumitru C***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und anderer Delikte eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verhängt, von der ein Teil von acht Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1992, GZ 5 c römisch fünf r 12867/91-46, wurde über Dumitru C***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer Delikte eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verhängt, von der ein Teil von acht Monaten gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.November 1992, GZ 4 b E Vr 8793/92-29, wurde Dumitru C***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und eines anderen Deliktes (Tatzeiten: Juli 1992) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1992 gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.November 1992, GZ 4 b E römisch fünf r 8793/92-29, wurde Dumitru C***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und eines anderen Deliktes (Tatzeiten: Juli 1992) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1992 gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe widerrufen.
Eine Verständigung der Abteilung 5 c desselben Gerichtes von diesem Widerruf erfolgte nicht.
Gegen das Urteil vom 10.November 1992 erhoben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung; der Widerrufsbeschluß wurde vom Angeklagten mit Beschwerde bekämpft.
Über diese Rechtsmittel konnte vorerst nicht entschieden werden, weil der Angeklagte am 6.April 1993 aus der Untersuchungshaft geflüchtet war, weshalb das Strafverfahren AZ 4 b E Vr 8793/92 gemäß § 412 StPO abgebrochen und Dumitru C***** zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (ON 49).Über diese Rechtsmittel konnte vorerst nicht entschieden werden, weil der Angeklagte am 6.April 1993 aus der Untersuchungshaft geflüchtet war, weshalb das Strafverfahren AZ 4 b E römisch fünf r 8793/92 gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen und Dumitru C***** zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (ON 49).
In Unkenntnis des Widerrufsbeschlusses vom 10.November 1992 sah das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 56) mit Beschluß vom 6.November 1995, GZ 5 c Vr 12867/91-58, Dumitru C***** den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten endgültig nach.In Unkenntnis des Widerrufsbeschlusses vom 10.November 1992 sah das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 56) mit Beschluß vom 6.November 1995, GZ 5 c römisch fünf r 12867/91-58, Dumitru C***** den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten endgültig nach.
Nach Auslieferung des in der Schweiz festge- nommenen Angeklagten wurde das abgebrochene Strafver- fahren AZ 4 b E Vr 8793/92 - nunmehr unter dem AZ 4 b E Vr 13307/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - fortge- setzt.Nach Auslieferung des in der Schweiz festge- nommenen Angeklagten wurde das abgebrochene Strafver- fahren AZ 4 b E römisch fünf r 8793/92 - nunmehr unter dem AZ 4 b E römisch fünf r 13307/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - fortge- setzt.
Mit Urteil vom 29.Jänner 1997, AZ 21 Bs 408/96, gab das Oberlandesgericht Wien (nur) der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge, erhöhte die Freiheitsstrafe und faßte zugleich den Beschluß, "aus Anlaß der Beschwerde" des Angeklagten den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.November 1992 ersatzlos aufzu- heben (GZ 4 b E Vr 13307/96-85).Mit Urteil vom 29.Jänner 1997, AZ 21 Bs 408/96, gab das Oberlandesgericht Wien (nur) der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge, erhöhte die Freiheitsstrafe und faßte zugleich den Beschluß, "aus Anlaß der Beschwerde" des Angeklagten den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.November 1992 ersatzlos aufzu- heben (GZ 4 b E römisch fünf r 13307/96-85).
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberlandesgericht Wien mit Bezugnahme auf einen "rechts- kräftigen Beschluß vom 8.9.1995 (ON 55) des Beiaktes 5 c E Vr 12867/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien" (der einen anderen Angeklagten betrifft; gemeint ersichtlich der Beschluß vom 6.November 1995, ON 58) aus, daß der Widerrufsbeschluß zwar sachlich gerechtfertigt, jedoch "die nachträgliche Abänderung" des zwischenweilig rechtskräftig gewordenen Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht zu Lasten des Angeklagten "unzulässig" sei.Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberlandesgericht Wien mit Bezugnahme auf einen "rechts- kräftigen Beschluß vom 8.9.1995 (ON 55) des Beiaktes 5 c E römisch fünf r 12867/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien" (der einen anderen Angeklagten betrifft; gemeint ersichtlich der Beschluß vom 6.November 1995, ON 58) aus, daß der Widerrufsbeschluß zwar sachlich gerechtfertigt, jedoch "die nachträgliche Abänderung" des zwischenweilig rechtskräftig gewordenen Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht zu Lasten des Angeklagten "unzulässig" sei.
In den genannten Verfahren wurde das Gesetz, wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mehrfach verletzt: