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Entscheidung 11 Os 147/25i×

Entscheidung 11 Os 147/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/25i

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. Oktober 2025, GZ 11 Hv 83/25x-40, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 13. Juni 2025 in K* * H* mit einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von schlagbedingten Hämatomen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber ankündigte: „Ich werde dich schlagen und dir meine Eier in den Arsch stecken“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*.

[4]                 Das Schöffengericht begründete die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung – der „ernsthaften Ankündigung, den H* am Körper zu verletzen und ihm Schläge und dadurch zumindest Hämatome zuzufügen“, die „den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlages auf seine körperliche Unversehrtheit erwecken würde“ – sowie zur Absicht des Beschwerdeführers, den Genannten dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 6), jeweils mit dem Wortlaut der Äußerung und der „emotional aufgeheizten Situation zwischen den beiden handelnden Personen“ (US 8 f), die nach den weiteren Konstatierungen auf Eifersucht beruhte (US 5).

[5]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert in Bezug auf diese Feststellungen eine fehlende Auseinandersetzung mit Details der Konfliktsituation und der in deren Verlauf geführten Kommunikation.

[6]         Damit zeigt sie aber keine Außerachtlassung von für Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erheblichen Verfahrensergebnissen auf vergleiche RIS-Justiz RS0098646), sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen vergleiche RIS-Justiz RS0099599).

[7]         Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihrer Interpretation der Kommunikation versucht, die Konstatierung zur Absicht des Rechtsmittelwerbers anzugreifen, H* durch die festgestellte gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, hält sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).

[8]              Die weitere Rüge argumentiert, H* habe den Beschwerdeführer zum Kampf aufgefordert. Schläge und daraus folgende leichte Verletzungen seien logische Folgen eines Kampfes, weshalb deren Ankündigung nicht geeignet gewesen sei, eine begründete Besorgnis hervorzurufen.

[9]         Damit wird jedoch nicht methodengerecht dargelegt vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum der behauptete Umstand dazu führen könnte, dass die festgestellte Androhung der Zufügung von zu Hämatomen führenden Schlägen nach einem objektiv-individuellen Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0092753, RS0092413) nicht geeignet wäre, einem solcherart Bedrohten begründete Besorgnis um seine körperliche Unversehrtheit einzuflößen.

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11]       Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[12]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00147.25I.0317.000

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0110OS00147_25I0000_000

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