[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*.
[4] Das Schöffengericht begründete die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung – der „ernsthaften Ankündigung, den H* am Körper zu verletzen und ihm Schläge und dadurch zumindest Hämatome zuzufügen“, die „den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlages auf seine körperliche Unversehrtheit erwecken würde“ – sowie zur Absicht des Beschwerdeführers, den Genannten dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 6), jeweils mit dem Wortlaut der Äußerung und der „emotional aufgeheizten Situation zwischen den beiden handelnden Personen“ (US 8 f), die nach den weiteren Konstatierungen auf Eifersucht beruhte (US 5).
[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert in Bezug auf diese Feststellungen eine fehlende Auseinandersetzung mit Details der Konfliktsituation und der in deren Verlauf geführten Kommunikation. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert in Bezug auf diese Feststellungen eine fehlende Auseinandersetzung mit Details der Konfliktsituation und der in deren Verlauf geführten Kommunikation.
[6] Damit zeigt sie aber keine Außerachtlassung von für Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erheblichen Verfahrensergebnissen auf (vgl RIS-Justiz RS0098646), sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0099599). Damit zeigt sie aber keine Außerachtlassung von für Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erheblichen Verfahrensergebnissen auf vergleiche RIS-Justiz RS0098646), sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen vergleiche RIS-Justiz RS0099599).
[7] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit ihrer Interpretation der Kommunikation versucht, die Konstatierung zur Absicht des Rechtsmittelwerbers anzugreifen, H* durch die festgestellte gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, hält sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt fest (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]). Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihrer Interpretation der Kommunikation versucht, die Konstatierung zur Absicht des Rechtsmittelwerbers anzugreifen, H* durch die festgestellte gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, hält sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[8] Die weitere Rüge argumentiert, H* habe den Beschwerdeführer zum Kampf aufgefordert. Schläge und daraus folgende leichte Verletzungen seien logische Folgen eines Kampfes, weshalb deren Ankündigung nicht geeignet gewesen sei, eine begründete Besorgnis hervorzurufen.
[9] Damit wird jedoch nicht methodengerecht dargelegt (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum der behauptete Umstand dazu führen könnte, dass die festgestellte Androhung der Zufügung von zu Hämatomen führenden Schlägen nach einem objektiv-individuellen Maßstab (vgl RIS-Justiz RS0092753, RS0092413) nicht geeignet wäre, einem solcherart Bedrohten begründete Besorgnis um seine körperliche Unversehrtheit einzuflößen. Damit wird jedoch nicht methodengerecht dargelegt vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum der behauptete Umstand dazu führen könnte, dass die festgestellte Androhung der Zufügung von zu Hämatomen führenden Schlägen nach einem objektiv-individuellen Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0092753, RS0092413) nicht geeignet wäre, einem solcherart Bedrohten begründete Besorgnis um seine körperliche Unversehrtheit einzuflößen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.