Demgegenüber läßt jedoch der Wahrspruch keinen Zweifel daran, daß die Geschwornen die (gesamte), in der Antwort bloß nicht vollständig wiedergegebene 'Oder-Variante' ausschalten wollten und dem Angeklagten als Tathandlung im Sinn der 'Entweder-Variante' (lediglich) anlasteten, er habe seinen linken Arm gegen den Hals Ulrike CS gedrückt, sie etwas zurückgerissen und ihr mit der rechten Hand ein 25 cm langes Fleischermesser im Rücken im Bereich der rechten Nierengegend angesetzt, in welchem Sinn auch der Schuldspruch erging.
Davon, daß die Antwort der Geschwornen auf die Hauptfrage I in sich widersprechend (oder undeutlich) wäre, kann daher keine Rede sein. In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO vertritt der Angeklagte die Ansicht, daß die ihm angelastete Tat rechtsirrig auch der Bestimmung des § 102 Abs. 1 StGB unterstellt worden sei. Die Gewaltanwendung gegen Ulrike C sei nur als die zum Raub erforderliche Gewalt zu beurteilen, sodaß bei richtiger Gesetzesauslegung eine Subsumtion allein unter den Tatbestand des Raubes nach den § 142, 143, 2. Fall, StGB - gegenüber der erpresserischen Entführung die Spezialnorm - zulässig gewesen wäre.Davon, daß die Antwort der Geschwornen auf die Hauptfrage römisch eins in sich widersprechend (oder undeutlich) wäre, kann daher keine Rede sein. In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO vertritt der Angeklagte die Ansicht, daß die ihm angelastete Tat rechtsirrig auch der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, StGB unterstellt worden sei. Die Gewaltanwendung gegen Ulrike C sei nur als die zum Raub erforderliche Gewalt zu beurteilen, sodaß bei richtiger Gesetzesauslegung eine Subsumtion allein unter den Tatbestand des Raubes nach den Paragraph 142, 143, 2, Fall, StGB - gegenüber der erpresserischen Entführung die Spezialnorm - zulässig gewesen wäre.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß - von der strengeren Strafdrohung des § 102 StGB abgesehen - die behauptete Spezialität schon deshalb nicht vorliegen kann, weil die beiden Deliktstypen (der erpresserischen Entführung und des Raubes) keineswegs im Verhältnis von Gattung und Art stehen, sodaß der eine Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich einschlösse (vgl. Burgstaller,Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß - von der strengeren Strafdrohung des Paragraph 102, StGB abgesehen - die behauptete Spezialität schon deshalb nicht vorliegen kann, weil die beiden Deliktstypen (der erpresserischen Entführung und des Raubes) keineswegs im Verhältnis von Gattung und Art stehen, sodaß der eine Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich einschlösse vergleiche Burgstaller,
Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl. 1978, S 396; Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 28, RN 42).Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl. 1978, S 396; Leukauf-Steininger, StGB 2 , Paragraph 28,, RN 42).
So zählt die erpresserische Entführung im Gegensatz zum Raub nicht zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (SSt. 49/47). Der Tatbestand der erpresserischen Entführung, dessen Verwirklichung unter anderem - anders als beim Raub, der demnach nicht (wie der Beschwerdeführer meint) alle Merkmale des § 102 StGB und darüber hinaus noch weitere (spezielle) enthält - voraussetzt, daß der Täter einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nach Erlangung der Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, ist daher auch einem Täter zuzurechnen, der (wie vorliegend der Angeklagte) die physische Herrschaft über einen (von ihm mit einem Messer bedrohten) Bankkunden ausübt, um solcherart Bankangestellte zur Ausfolgung von Geld zu nötigen (vgl. Kienapfel BT I, erste Auflage RN 753; Leukauf-Steininger 2 , § 102 StGB, RN 8).So zählt die erpresserische Entführung im Gegensatz zum Raub nicht zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (SSt. 49/47). Der Tatbestand der erpresserischen Entführung, dessen Verwirklichung unter anderem - anders als beim Raub, der demnach nicht (wie der Beschwerdeführer meint) alle Merkmale des Paragraph 102, StGB und darüber hinaus noch weitere (spezielle) enthält - voraussetzt, daß der Täter einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nach Erlangung der Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, ist daher auch einem Täter zuzurechnen, der (wie vorliegend der Angeklagte) die physische Herrschaft über einen (von ihm mit einem Messer bedrohten) Bankkunden ausübt, um solcherart Bankangestellte zur Ausfolgung von Geld zu nötigen vergleiche Kienapfel BT römisch eins, erste Auflage RN 753; Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 102, StGB, RN 8).
Umgekehrt war es aber auch gerechtfertigt, den Angeklagten nicht nur des Verbrechens der erpresserischen Entführung, sondern daneben auch noch des (in echter Konkurrenz verwirklichten 9 Os 73/78) Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142, 143, 2. Fall, StGB schuldig zu erkennen; hatte er doch sich nicht nur der Bankkundin Ulrike C bemächtigt, sondern - das Messer in der Hand - auch noch den Bankangestellten Manfred D mit den Worten:Umgekehrt war es aber auch gerechtfertigt, den Angeklagten nicht nur des Verbrechens der erpresserischen Entführung, sondern daneben auch noch des (in echter Konkurrenz verwirklichten 9 Os 73/78) Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraph 142, 143, 2, Fall, StGB schuldig zu erkennen; hatte er doch sich nicht nur der Bankkundin Ulrike C bemächtigt, sondern - das Messer in der Hand - auch noch den Bankangestellten Manfred D mit den Worten:
'überfall, Geld her, sonst passiert etwas !' bedroht und zur (sofortigen) Ausfolgung von Bargeld im Betrag von 91.010 S genötigt (vgl. den Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage II mit der vorgenommenen Einschränkung).'überfall, Geld her, sonst passiert etwas !' bedroht und zur (sofortigen) Ausfolgung von Bargeld im Betrag von 91.010 S genötigt vergleiche den Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage römisch zwei mit der vorgenommenen Einschränkung).
Da demnach auch der auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 13 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte die Strafe mangels Zurechenbarkeit des Deliktes nach dem § 102 Abs. 1 StGB gemäß der Strafdrohung des § 143 StGB ausmessen müssen, ins Leere geht, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.Da demnach auch der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte die Strafe mangels Zurechenbarkeit des Deliktes nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB gemäß der Strafdrohung des Paragraph 143, StGB ausmessen müssen, ins Leere geht, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 102 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen verschiedener Art, die zahlreichen einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie den überaus raschen Rückfall des Angeklagten als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das überwiegend reumütige Geständnis des Angeklagten, seine vernachlässigte Erziehung, den 'abnormen Geisteszustand' sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Großteils der Beute als mildernd.
Franz A strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe wird der Schuld des Angeklagten, dem Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen, aber auch seiner durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit gerecht:
Insbesonders in Anbetracht der sich aus der Wirkungslosigkeit bisher erlittener Freiheitsstrafen und dem raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung ergebenden Hartnäckigkeit des verbrecherischen Willens besteht schon aus spezialpräventiven Gründen für eine Korrektur der nahe der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Freiheitsstrafe kein Anlaß. Der Berufung des Franz A war sohin der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.