Gegen die Schuldsprüche A./1./ und C./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen die Schuldsprüche A./1./ und C./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die gegen den Schuldspruch C./ gerichtete Rechtsrüge (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) bekämpft ausschließlich die Annahme der Qualifikation der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung.Die gegen den Schuldspruch C./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) bekämpft ausschließlich die Annahme der Qualifikation der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung.
Den Feststellungen zufolge führte der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (die im Urteil einzeln genau bezeichneten) Schlepperfahrten durch, um sich im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der kriminellen Vereinigung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Er wusste dabei, welches Ziel diese Vereinigung hatte, nämlich Fremde, die über keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung verfügen, in westeuropäische Länder zu verbringen. Es kam ihm darauf an, möglichst viele Fahrten durchzuführen und wusste, dass es sich um illegale Personen handelte, die sich nicht rechtmäßig im europäischen Raum aufhalten dürfen (US 6 f). Welcher weiterer Feststellungen es darüber hinaus zur Annahme der subjektiven Tatseite bedurft hätte, legt die Rechtsrüge mit der bloßen Bezugnahme auf das Erfordernis eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Existenz, der Ausrichtung und der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht dar und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Den Feststellungen zufolge führte der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (die im Urteil einzeln genau bezeichneten) Schlepperfahrten durch, um sich im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der kriminellen Vereinigung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Er wusste dabei, welches Ziel diese Vereinigung hatte, nämlich Fremde, die über keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung verfügen, in westeuropäische Länder zu verbringen. Es kam ihm darauf an, möglichst viele Fahrten durchzuführen und wusste, dass es sich um illegale Personen handelte, die sich nicht rechtmäßig im europäischen Raum aufhalten dürfen (US 6 f). Welcher weiterer Feststellungen es darüber hinaus zur Annahme der subjektiven Tatseite bedurft hätte, legt die Rechtsrüge mit der bloßen Bezugnahme auf das Erfordernis eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Existenz, der Ausrichtung und der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht dar und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil - wie auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt - zum Nachteil des Angeklagten in verschiedener Hinsicht - von ihm insoweit nicht geltend gemachte - Nichtigkeit anhaftet (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO):Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil - wie auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt - zum Nachteil des Angeklagten in verschiedener Hinsicht - von ihm insoweit nicht geltend gemachte - Nichtigkeit anhaftet (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO):
Zum Schuldspruch A./:
Nach den Urteilsannahmen überließ der Angeklagte im Zeitraum Sommer 2009 bis Juni 2010 150 Gramm Kokain an Michele G*****, 10 Gramm Kokain (US 10) an Edis T*****, 70 Gramm Kokain (vgl zur Art und Menge US 10) an Elvedin H***** (US 7).Nach den Urteilsannahmen überließ der Angeklagte im Zeitraum Sommer 2009 bis Juni 2010 150 Gramm Kokain an Michele G*****, 10 Gramm Kokain (US 10) an Edis T*****, 70 Gramm Kokain vergleiche zur Art und Menge US 10) an Elvedin H***** (US 7).
Bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung sind die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen nur dann zu einer Gesamtmenge zu addieren, wenn die Einzelakte im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung kontinuierlich gesetzt wurden und der Vorsatz des Täters jeweils auch den an diese kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Fabrizy, Suchtmittelrecht § 28 SMG Rz 3; RIS-Justiz RS0124018, RS0117463, RS0112225, RS0088096). Solche Feststellungen hat das Erstgericht nicht getroffen. Daher leidet das Urteil an einem Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO begründenden Rechtsfehler mangels Feststellungen, der zur Aufhebung des Schuldspruchs A./ führen musste.Bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung sind die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen nur dann zu einer Gesamtmenge zu addieren, wenn die Einzelakte im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung kontinuierlich gesetzt wurden und der Vorsatz des Täters jeweils auch den an diese kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Fabrizy, Suchtmittelrecht Paragraph 28, SMG Rz 3; RIS-Justiz RS0124018, RS0117463, RS0112225, RS0088096). Solche Feststellungen hat das Erstgericht nicht getroffen. Daher leidet das Urteil an einem Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO begründenden Rechtsfehler mangels Feststellungen, der zur Aufhebung des Schuldspruchs A./ führen musste.
Darüber hinaus führt das Urteil den Reinstoffgehalt des zu A./ tatverfangenen Suchtgifts nur im Urteilsspruch an, in den Urteilsgründen trafen die Tatrichter hiezu keine Feststellungen. Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen aber nur zu verdeutlichen, jedoch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).Darüber hinaus führt das Urteil den Reinstoffgehalt des zu A./ tatverfangenen Suchtgifts nur im Urteilsspruch an, in den Urteilsgründen trafen die Tatrichter hiezu keine Feststellungen. Die Erwähnung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen aber nur zu verdeutlichen, jedoch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).
Auch die mit Nichtigkeit behafteten (§ 281 Abs 1 Z 11) Verfalls- und Einziehungserkenntnisse waren zu beheben:Auch die mit Nichtigkeit behafteten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,) Verfalls- und Einziehungserkenntnisse waren zu beheben:
Der Gegenstand der Einziehung [„sichergestellte Suchtgift“ (US 14)] wurde, obwohl geboten, nicht determiniert (vgl 13 Os 139/11g, 13 Os 67/11v).Der Gegenstand der Einziehung [„sichergestellte Suchtgift“ (US 14)] wurde, obwohl geboten, nicht determiniert vergleiche 13 Os 139/11g, 13 Os 67/11v).
Die Verfallsbestimmungen des StGB wurden erst durch das strafrechtliche Kompetenzpaket BGBl I 2010/108 grundlegend geändert. Da dieses Gesetz mit 1. Jänner 2011, demnach nach Vollendung der zur Begründung herangezogenen Schleppertaten (US 14) in Kraft getreten ist (Art 5 BGBl I 2010/108), darf der Angeklagte durch die Anwendung der Neufassung nicht schlechter gestellt werden als nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage (§ 1 Abs 2 StGB). Diese sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die Abschöpfung der Bereicherung vor (§ 20 StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB aF). Diesbezügliche Erwägungen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.Die Verfallsbestimmungen des StGB wurden erst durch das strafrechtliche Kompetenzpaket BGBl I 2010/108 grundlegend geändert. Da dieses Gesetz mit 1. Jänner 2011, demnach nach Vollendung der zur Begründung herangezogenen Schleppertaten (US 14) in Kraft getreten ist (Artikel 5, BGBl I 2010/108), darf der Angeklagte durch die Anwendung der Neufassung nicht schlechter gestellt werden als nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage (Paragraph eins, Absatz 2, StGB). Diese sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die Abschöpfung der Bereicherung vor (Paragraph 20, StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB aF). Diesbezügliche Erwägungen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
Da der Berufung des Angeklagten lediglich ein gegen die Strafe gerichteter Anfechtungswille zu entnehmen ist, war die das Verfalls- und das Einziehungserkenntnis betreffende Nichtigkeit (Z 11) bereits vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (§§ 285e erster Fall, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil dem Berufungsgericht zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung der die Aussprüche betreffenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu Gunsten des Angeklagten verwehrt ist (Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 295 Rz 7).Da der Berufung des Angeklagten lediglich ein gegen die Strafe gerichteter Anfechtungswille zu entnehmen ist, war die das Verfalls- und das Einziehungserkenntnis betreffende Nichtigkeit (Ziffer 11,) bereits vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (Paragraphen 285 e, erster Fall, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), weil dem Berufungsgericht zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung der die Aussprüche betreffenden Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu Gunsten des Angeklagten verwehrt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 295, Rz 7).
Mit seiner den Schuldspruch A./1./ betreffenden Tatsachenrüge, seiner Berufung und der gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Mit seiner den Schuldspruch A./1./ betreffenden Tatsachenrüge, seiner Berufung und der gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird das Erstgericht zum Faktum A./ sowohl tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite als auch zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts zu treffen haben. Zum Verfall und zur Einziehung werden die aufgezeigten Mängel zu beheben sein.
Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.