Die Erlassung einer Strafverfügung setzt zwar keinen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Anklägers, wohl aber - wie die Anordnung einer Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren vor den Bezirksgerichten - einen allgemeinen, schriftlich oder mündlich eingebrachten Antrag auf gesetzliche Bestrafung voraus (§ 451 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Dieser Antrag muß unter deutlicher Bezeichnung der Tat, deren Bestrafung begehrt wird, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein; denn der Anklagegrundsatz gilt auch für das bezirksgerichtliche Verfahren uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall richtete sich jedoch der aus S. 40 der Akten ersichtliche Bestrafungsantrag des Bezirksanwaltes vom 30.Juni 1977 wegen der vorbezeichneten Vergehen nicht gegen Margarete A, sondern gegen den im Rahmen der vorangegangenen Vorerhebungen (S. 47 d.A.) als Verdächtiger vernommenen Ernst C (und ist insoweit bislang unerledigt geblieben). In Ansehung der ursprünglich angezeigten Margarete A lagen dem Gericht bloß Anträge des öffentlichen Anklägers vor, gegen sie wegen des Verdachtes der in Rede stehenden strafbaren Handlungen bestimmte Vorerhebungen durchzuführen, nämlich ihren Aufenthalt auszuforschen (S. 1 d.A.) und sie als 'Beschuldigte' (richtig: Verdächtige) zu vernehmen sowie die Exekutionsakten beizuschaffen (S. 25 d.A.). Da nun nach Vornahme der beantragten Vorerhebungen die Strafverfügung gegen Margarete A ohne einen gegen sie gerichteten Antrag (des öffentlichen Anklägers) auf gesetzliche Bestrafung erlassen wurde - welcher Antrag im übrigen auch nicht durch den nachträglichen Einsichtsvermerk des Bezirksanwaltes gemäß § 460 Abs. 2 StPO auf der Strafverfügung ersetzt werden konnte (vgl. EvBl. 1968/435) -, ist demnach das Gesetz im § 451 Abs. 1 zweiter Satz StPO verletzt worden.Die Erlassung einer Strafverfügung setzt zwar keinen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Anklägers, wohl aber - wie die Anordnung einer Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren vor den Bezirksgerichten - einen allgemeinen, schriftlich oder mündlich eingebrachten Antrag auf gesetzliche Bestrafung voraus (Paragraph 451, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Dieser Antrag muß unter deutlicher Bezeichnung der Tat, deren Bestrafung begehrt wird, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein; denn der Anklagegrundsatz gilt auch für das bezirksgerichtliche Verfahren uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall richtete sich jedoch der aus S. 40 der Akten ersichtliche Bestrafungsantrag des Bezirksanwaltes vom 30.Juni 1977 wegen der vorbezeichneten Vergehen nicht gegen Margarete A, sondern gegen den im Rahmen der vorangegangenen Vorerhebungen (S. 47 d.A.) als Verdächtiger vernommenen Ernst C (und ist insoweit bislang unerledigt geblieben). In Ansehung der ursprünglich angezeigten Margarete A lagen dem Gericht bloß Anträge des öffentlichen Anklägers vor, gegen sie wegen des Verdachtes der in Rede stehenden strafbaren Handlungen bestimmte Vorerhebungen durchzuführen, nämlich ihren Aufenthalt auszuforschen (S. 1 d.A.) und sie als 'Beschuldigte' (richtig: Verdächtige) zu vernehmen sowie die Exekutionsakten beizuschaffen (S. 25 d.A.). Da nun nach Vornahme der beantragten Vorerhebungen die Strafverfügung gegen Margarete A ohne einen gegen sie gerichteten Antrag (des öffentlichen Anklägers) auf gesetzliche Bestrafung erlassen wurde - welcher Antrag im übrigen auch nicht durch den nachträglichen Einsichtsvermerk des Bezirksanwaltes gemäß Paragraph 460, Absatz 2, StPO auf der Strafverfügung ersetzt werden konnte vergleiche EvBl. 1968/435) -, ist demnach das Gesetz im Paragraph 451, Absatz eins, zweiter Satz StPO verletzt worden.
Gemäß § 460 Abs. 1 StPO kann der Richter - ohne vorausgehendes Verfahren - eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen durch Strafverfügung festsetzen, wenn von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umtände ausreichen. Ob letzteres zutrifft oder nicht, ist der freien Beweiswürdigung nur insofern entrückt, als es darum geht, ob dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise Rechnung getragen wurde (ÖJZ-LSK. 1977/16 = ZVR. 1977/89). Darnach waren aber die Voraussetzungen der - vorliegend allein zur Beurteilung stehenden - dritten Alternative des § 460 Abs. 1 StPO insofern nicht gegeben, als eine Vernehmung der Margarete A zu dem in der Anzeige der Firma Helmut B gegen sie (unter anderem) mit Beziehung auf die Exekutionsakten erhobenen - der erlassenen Strafverfügung (mit-) zugrundegelegten - Vorwurf, gepfändete Gegenstände beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung des Gläubigers in dem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt zu haben, überhaupt nicht stattgefunden hatte (vgl. S. 37 d.A.). Durch die Erlassung der Strafverfügung wurde sohin unter den gegebenen Umständen auch gegen die Bestimmungen des § 460 Abs. 1 StPO verstoßen.Gemäß Paragraph 460, Absatz eins, StPO kann der Richter - ohne vorausgehendes Verfahren - eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen durch Strafverfügung festsetzen, wenn von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umtände ausreichen. Ob letzteres zutrifft oder nicht, ist der freien Beweiswürdigung nur insofern entrückt, als es darum geht, ob dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise Rechnung getragen wurde (ÖJZ-LSK. 1977/16 = ZVR. 1977/89). Darnach waren aber die Voraussetzungen der - vorliegend allein zur Beurteilung stehenden - dritten Alternative des Paragraph 460, Absatz eins, StPO insofern nicht gegeben, als eine Vernehmung der Margarete A zu dem in der Anzeige der Firma Helmut B gegen sie (unter anderem) mit Beziehung auf die Exekutionsakten erhobenen - der erlassenen Strafverfügung (mit-) zugrundegelegten - Vorwurf, gepfändete Gegenstände beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung des Gläubigers in dem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt zu haben, überhaupt nicht stattgefunden hatte vergleiche S. 37 d.A.). Durch die Erlassung der Strafverfügung wurde sohin unter den gegebenen Umständen auch gegen die Bestimmungen des Paragraph 460, Absatz eins, StPO verstoßen.
Beide Gesetzesverletzungen gereichen der Beschuldigten Margarete A offensichtlich zum Nachteil, weshalb gemäß § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen war.Beide Gesetzesverletzungen gereichen der Beschuldigten Margarete A offensichtlich zum Nachteil, weshalb gemäß Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen war.