Damit ist sie jedoch nicht im Recht:
Die absolute Untauglichkeit des Versuchs kann nach § 15 Abs 3 StGB auf der (hier nicht aktuellen) absoluten Untauglichkeit des Subjekts, auf der absoluten Untauglichkeit der Handlung oder auf der absoluten Untauglichkeit des Objekts der Tat beruhen und setzt voraus, dass es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu unmöglich erscheint, dass es jemals zur Tatvollendung kommt.Die absolute Untauglichkeit des Versuchs kann nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB auf der (hier nicht aktuellen) absoluten Untauglichkeit des Subjekts, auf der absoluten Untauglichkeit der Handlung oder auf der absoluten Untauglichkeit des Objekts der Tat beruhen und setzt voraus, dass es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu unmöglich erscheint, dass es jemals zur Tatvollendung kommt.
Die hier relevante Rechtsfrage der absoluten Untauglichkeit des Versuches knüpft an die Tathandlung an, die nach gesicherter Rechtsprechung aus der Sicht eines mit Täter- und Durchschnittswissen ausgestatteten besonnenen Beobachters ex ante zu beurteilen ist, ob eine tatplangemäße Deliktsvollendung nach der Art der Handlung als geradezu denkunmöglich erschiene oder nicht (Hager/Massauer WK² §§ 15, 16 StGB Rz 82 ff; EvBl 1996/146 = JBl 1997, 741 und JUS 1996, 2113).Die hier relevante Rechtsfrage der absoluten Untauglichkeit des Versuches knüpft an die Tathandlung an, die nach gesicherter Rechtsprechung aus der Sicht eines mit Täter- und Durchschnittswissen ausgestatteten besonnenen Beobachters ex ante zu beurteilen ist, ob eine tatplangemäße Deliktsvollendung nach der Art der Handlung als geradezu denkunmöglich erschiene oder nicht (Hager/Massauer WK² Paragraphen 15, 16, StGB Rz 82 ff; EvBl 1996/146 = JBl 1997, 741 und JUS 1996, 2113).
Nach den Urteilsfeststellungen enthielten sämtliche mit Heinz Joachim S***** geschlossene Wohnungskaufverträge (B II/a bis f) einen mit "Grundbuchserklärungen" überschriebenen Punkt V mit folgendem Text:Nach den Urteilsfeststellungen enthielten sämtliche mit Heinz Joachim S***** geschlossene Wohnungskaufverträge (B II/a bis f) einen mit "Grundbuchserklärungen" überschriebenen Punkt römisch fünf mit folgendem Text:
"Die Vertragsparteien sind sich über die Rechtsänderung gemäß Abschnitt II dieser Urkunde einig. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderungen im Grundbuch. Die Vertragsteile weisen den Notar an, diese Urkunde hinsichtlich der Auflassungen erst vollziehen zu lassen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen worden ist, und bis dahin die Auflassung in grundbuchsmäßiger Form nicht auszufertigen, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. (...) Rein vorsorglich verzichtet der Erwerber auf sein Recht, die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch einseitig zu beantragen" (US 15 iVm den zu Punkt 6 der Beilagenmappe in Ablichtungen einliegenden Kaufverträgen). Die damit vereinbarten Voraussetzungen lassen die Effektuierung der abgeschlossenen Kaufverträge ohne tatsächliche Entrichtung des Kaufpreises zwar als unwahrscheinlich, nicht aber als ausgeschlossen erscheinen. Kann doch die gehörige Prüfung des Nachweises der geschuldeten Kaufpreiszahlung auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der vereinbarten Kontrolle dennoch versehentlich oder als Folge weiterer fraudoloser Handlungen dazu kommen, dass der Vollzug der Auflassung auch ohne Vorliegen aller hiefür abgesprochenen Voraussetzungen veranlasst wird. Das Ausmaß der Wahrscheinlichkeit für ein Versagen der vereinbarten Kontrollmechanismen ist ohne Bedeutung, vielmehr genügt es, dass deren mangelnde Wirksamkeit, wie dargelegt, nicht geradezu denkunmöglich ist. Damit ist die Schaffung des vorliegenden betrugsgegenständlichen Rahmenwerkes durch den Abschluss der betreffenden Kaufverträge keineswegs absolut untauglich, schließlich doch die angestrebte Eigentumsübertragungen zu bewirken."Die Vertragsparteien sind sich über die Rechtsänderung gemäß Abschnitt römisch zwei dieser Urkunde einig. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderungen im Grundbuch. Die Vertragsteile weisen den Notar an, diese Urkunde hinsichtlich der Auflassungen erst vollziehen zu lassen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen worden ist, und bis dahin die Auflassung in grundbuchsmäßiger Form nicht auszufertigen, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. (...) Rein vorsorglich verzichtet der Erwerber auf sein Recht, die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch einseitig zu beantragen" (US 15 in Verbindung mit den zu Punkt 6 der Beilagenmappe in Ablichtungen einliegenden Kaufverträgen). Die damit vereinbarten Voraussetzungen lassen die Effektuierung der abgeschlossenen Kaufverträge ohne tatsächliche Entrichtung des Kaufpreises zwar als unwahrscheinlich, nicht aber als ausgeschlossen erscheinen. Kann doch die gehörige Prüfung des Nachweises der geschuldeten Kaufpreiszahlung auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der vereinbarten Kontrolle dennoch versehentlich oder als Folge weiterer fraudoloser Handlungen dazu kommen, dass der Vollzug der Auflassung auch ohne Vorliegen aller hiefür abgesprochenen Voraussetzungen veranlasst wird. Das Ausmaß der Wahrscheinlichkeit für ein Versagen der vereinbarten Kontrollmechanismen ist ohne Bedeutung, vielmehr genügt es, dass deren mangelnde Wirksamkeit, wie dargelegt, nicht geradezu denkunmöglich ist. Damit ist die Schaffung des vorliegenden betrugsgegenständlichen Rahmenwerkes durch den Abschluss der betreffenden Kaufverträge keineswegs absolut untauglich, schließlich doch die angestrebte Eigentumsübertragungen zu bewirken.
Gleiches gilt auch für den mit Dr. Hans Jürgen S***** abgeschlossenen Kaufvertrag (B II 1). Wenngleich auch hier die endgültige Vertragsabwicklung erst nach der geschuldeten Zahlungsleistung indiziert erscheint (vgl die Angaben des Dr. Hans Jürgen S***** vor dem Gendarmerieposten Feldkirch-Stadt vom 18. April 2003, S 419/II; ein dem Art V der vorangeführten Verträge entsprechender Vertragstext ist aber nicht aktenkundig), bedurfte es der vom Beschwerdeführer in dieser Richtung vermissten Urteilskonstatierungen nicht, weil nach dem zuvor Gesagten auch diesfalls die mangelnde Effektivität geplanter Sicherheiten nicht ausschließbar ist und daher auch insoweit von einer absoluten Untauglichkeit des Betrugsversuches nicht die Rede sein kann.Gleiches gilt auch für den mit Dr. Hans Jürgen S***** abgeschlossenen Kaufvertrag (B römisch zwei 1). Wenngleich auch hier die endgültige Vertragsabwicklung erst nach der geschuldeten Zahlungsleistung indiziert erscheint vergleiche die Angaben des Dr. Hans Jürgen S***** vor dem Gendarmerieposten Feldkirch-Stadt vom 18. April 2003, S 419/II; ein dem Artikel römisch fünf, der vorangeführten Verträge entsprechender Vertragstext ist aber nicht aktenkundig), bedurfte es der vom Beschwerdeführer in dieser Richtung vermissten Urteilskonstatierungen nicht, weil nach dem zuvor Gesagten auch diesfalls die mangelnde Effektivität geplanter Sicherheiten nicht ausschließbar ist und daher auch insoweit von einer absoluten Untauglichkeit des Betrugsversuches nicht die Rede sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und ordnete die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB an. Zudem widerrief es gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die der Angeklagten zum AZ 10 Hv 1012/01p des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Nachsicht hinsichtlich eines 18-monatigen Strafteils.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und ordnete die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an. Zudem widerrief es gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die der Angeklagten zum AZ 10 Hv 1012/01p des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Nachsicht hinsichtlich eines 18-monatigen Strafteils.
Dagegen richtet sich die - eine Herabsetzung der Strafe begehrende - Berufung der Angeklagten und deren implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss.
Die Tatrichter haben zu Recht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit hingegen als mildernd gewertet. Berücksichtigt man zudem die Höhe des entstandenen und beabsichtigten Schadens, kann sich die Angeklagte durch die Höhe der ausgesprochenen Sanktion nicht beschwert erachten und es bleibt für eine Reduktion kein Raum.
Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte im Hinblick auf den äußerst raschen Rückfall ebenfalls zu Recht.
Der Berufung und der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.Der Berufung und der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.