Durch die Ablehnung (Z 4) der beantragten Einvernahme des Andres S***** (S 4/II) wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den allein unter Beweis gestellten Umstand, daß zwischen diesem Zeugen und dem Angeklagten keine Verbindung bestand, ohnehin als erwiesen angenommen hat. Die erst im Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Person des Andres S***** angestellten Spekulationen haben bei der Prüfung der Berechtigung der Verfahrensrüge außer Betracht zu bleiben.Durch die Ablehnung (Ziffer 4,) der beantragten Einvernahme des Andres S***** (S 4/II) wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den allein unter Beweis gestellten Umstand, daß zwischen diesem Zeugen und dem Angeklagten keine Verbindung bestand, ohnehin als erwiesen angenommen hat. Die erst im Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Person des Andres S***** angestellten Spekulationen haben bei der Prüfung der Berechtigung der Verfahrensrüge außer Betracht zu bleiben.
Die eine unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen über Art und Qualität des von Holland in die Schweiz geschmuggelten und dort verhandelten Suchtgifts relevierende Mängelrüge (Z 5) vernachlässigt insbesonders die belastenden Aussagen des bereits rechtskräftig verurteilten Suchtgifteinkäufers Kurt B***** sowie den Umstand, daß das ein Vielfaches der Grenzmenge ausmachende, hier relevante verfahrensgegenständliche Suchtgiftquantum von 15 g Heroin und 3 g Kokain die allein in Frage gestellte erstgerichtliche Schlußfolgerung (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung), daß die "geschmuggelte und verhandelte Menge mehr als 1,5 g reines Heroin betrug", durchaus zu tragen vermag.Die eine unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen über Art und Qualität des von Holland in die Schweiz geschmuggelten und dort verhandelten Suchtgifts relevierende Mängelrüge (Ziffer 5,) vernachlässigt insbesonders die belastenden Aussagen des bereits rechtskräftig verurteilten Suchtgifteinkäufers Kurt B***** sowie den Umstand, daß das ein Vielfaches der Grenzmenge ausmachende, hier relevante verfahrensgegenständliche Suchtgiftquantum von 15 g Heroin und 3 g Kokain die allein in Frage gestellte erstgerichtliche Schlußfolgerung (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung), daß die "geschmuggelte und verhandelte Menge mehr als 1,5 g reines Heroin betrug", durchaus zu tragen vermag.
Auch die Ausführungen der sich zum Teil in einer Bezugnahme auf die Mängelrüge, vor allem aber in Auseinandersetzungen mit dem Beweiswert der Aussagen der Belastungszeugen erschöpfenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die entsprechenden Konstatierungen des Schöffengerichtes zu erwecken.Auch die Ausführungen der sich zum Teil in einer Bezugnahme auf die Mängelrüge, vor allem aber in Auseinandersetzungen mit dem Beweiswert der Aussagen der Belastungszeugen erschöpfenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die entsprechenden Konstatierungen des Schöffengerichtes zu erwecken.
Von einer im Rahmen der Berufung der Sache nach behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) kann gleichfalls keine Rede sein:Von einer im Rahmen der Berufung der Sache nach behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) kann gleichfalls keine Rede sein:
Die Heranziehung des Umstandes, "daß der Angeklagte im Faktum B als Anstifter" des Suchtgiftschmuggels von 15 g Heroin und 3 g Kokain von Holland in die Schweiz "auftrat", als erschwerend, stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des § 12 Abs. 1 SGG - der Beschwerde zuwider - den konstatierten mehrfachen Beitrag des Angeklagten (durch Namhaftmachung des Suchtgiftverkäufers in Holland und finanzielle Beteiligung am Kauf sowie Transport) zur - von Kurt B*****Die Heranziehung des Umstandes, "daß der Angeklagte im Faktum B als Anstifter" des Suchtgiftschmuggels von 15 g Heroin und 3 g Kokain von Holland in die Schweiz "auftrat", als erschwerend, stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG - der Beschwerde zuwider - den konstatierten mehrfachen Beitrag des Angeklagten (durch Namhaftmachung des Suchtgiftverkäufers in Holland und finanzielle Beteiligung am Kauf sowie Transport) zur - von Kurt B*****
organisierten - verbotenen Aus- und Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Suchtgifts nicht miterfaßt.
Die - in der Beschwerde nicht aufgeworfene - Frage (vgl. ua S 17 und 27/II), ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der ihm angelasteten "Anstiftung" des Ehepaares Monika und Peter R***** wegen der richtigen Beteiligungsform verurteilt wurde (vgl. ua S 422/I und S 17/II), kann im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auf sich beruhen (vgl. Foregger-Serini MKK4, § 12 StGB, Erl. IX).Die - in der Beschwerde nicht aufgeworfene - Frage vergleiche ua S 17 und 27/II), ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der ihm angelasteten "Anstiftung" des Ehepaares Monika und Peter R***** wegen der richtigen Beteiligungsform verurteilt wurde vergleiche ua S 422/I und S 17/II), kann im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB auf sich beruhen vergleiche Foregger-Serini MKK4, Paragraph 12, StGB, Erl. römisch neun).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.