Rechtssatz RS0090975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090975
Entscheidungsdatum
03.09.2026
Rechtssatz
Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschließlich wegen Bestimmung eines anderen zur Tat schuldig erkannt wurde. Verantwortet der Bestimmungstäter jedoch zusätzlich noch die Leistung eines sonstigen Tatbeitrages, der infolge seiner Subsidiärität in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, so ist dieser mehrfache Tatbeitrag als erschwerend zu berücksichtigen.Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschließlich wegen Bestimmung eines anderen zur Tat schuldig erkannt wurde. Verantwortet der Bestimmungstäter jedoch zusätzlich noch die Leistung eines sonstigen Tatbeitrages, der infolge seiner Subsidiärität in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, so ist dieser mehrfache Tatbeitrag als erschwerend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 27/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 27/90
- 11 Os 149/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 149/91
Vgl auch
- 13 Os 29/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 29/92
Vgl
- 15 Os 182/93
Entscheidungstext OGH 17.02.1994 15 Os 182/93
Vgl; Beisatz: Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert ebensowenig die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 3 oder 4 StGB wie die schuldspruchmäßige Qualifikation einer Tat als Versuch nach § 15 StGB die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Z 13 StGB. (T1)
- 14 Os 80/96
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 14 Os 80/96
Vgl jedoch
- 11 Os 70/17d
Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
Auch
- 15 Os 68/26b
Entscheidungstext OGH 03.09.2026 15 Os 68/26b
vgl; Beisatz: hier: Die Beteiligung an der Tat sowohl durch Bestimmung als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrags kann als erschwerend berücksichtigt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090975
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00027_9000000_001