Mit diesen Einwendungen stellt die Beschwerde jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - auf eine isolierte Betrachtung der bezughabenden Passagen aus den jeweiligen Einlassungen der beiden Angeklagten ab (vgl. AS 61 c und verso/Bd. I, sowie AS 112 und 117 f/jeweils Bd. II), ohne den Zusammenhang mit den Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit zu beachten. Denn zum einen gab der Mitangeklagte H*** ausdrücklich an, vom Beschwerdeführer, von dem auch der Plan zur Beraubung des Tatopfers stammte (vgl. dazu dessen insoweit übereinstimmende eigenen Einlassung, AS 240 und 241/Bd. I), insgesamt zwei Messer gerade zu dem - im Zuge der Aktivitäten vor der Tat auch eingehend erörterten - Zweck erhalten zu haben, sie gegen das Tatopfer als Drohmittel (mit einer tatsächlichen Verletzung des Opfers sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen) zu gebrauchen (insbesondere AS 61 a verso, 61 b und verso, 61 e verso und 61 f/jeweils Bd. I sowie AS 109, 111, 112 und 114/jeweils Bd. II). Zum anderen wurde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, Roland H*** auch am 2.März 1989 durch Überlassung entsprechender Bekleidung ausgeholfen zu haben, obwohl er befürchtet hätte, daß dieser Angeklagte - entsprechend seinen früheren Bekundungen - das Messer auch zur Verletzung des Opfers verwenden werde (insbesondere AS 247/Bd. I und AS 117/Bd. II). Daß am 2.März 1989 der Einsatz eines Messers nicht neuerlich besprochen wurde, war demnach mangels Signifikanz nicht erörterungsbedürftig; vielmehr konnte das Erstgericht aufgrund der gebotenen Einbeziehung der dargelegten Verfahrensergebnisse in den Kreis seiner Erwägungen aus dem (gesamten) Vorbringen der Angeklagten denkmöglich ableiten, daß die Verwendung eines Messers (zumindest) als Drohmittel auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war.Mit diesen Einwendungen stellt die Beschwerde jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - auf eine isolierte Betrachtung der bezughabenden Passagen aus den jeweiligen Einlassungen der beiden Angeklagten ab vergleiche AS 61 c und verso/Bd. römisch eins, sowie AS 112 und 117 f/jeweils Bd. römisch zwei), ohne den Zusammenhang mit den Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit zu beachten. Denn zum einen gab der Mitangeklagte H*** ausdrücklich an, vom Beschwerdeführer, von dem auch der Plan zur Beraubung des Tatopfers stammte vergleiche dazu dessen insoweit übereinstimmende eigenen Einlassung, AS 240 und 241/Bd. römisch eins), insgesamt zwei Messer gerade zu dem - im Zuge der Aktivitäten vor der Tat auch eingehend erörterten - Zweck erhalten zu haben, sie gegen das Tatopfer als Drohmittel (mit einer tatsächlichen Verletzung des Opfers sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen) zu gebrauchen (insbesondere AS 61 a verso, 61 b und verso, 61 e verso und 61 f/jeweils Bd. römisch eins sowie AS 109, 111, 112 und 114/jeweils Bd. römisch zwei). Zum anderen wurde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, Roland H*** auch am 2.März 1989 durch Überlassung entsprechender Bekleidung ausgeholfen zu haben, obwohl er befürchtet hätte, daß dieser Angeklagte - entsprechend seinen früheren Bekundungen - das Messer auch zur Verletzung des Opfers verwenden werde (insbesondere AS 247/Bd. römisch eins und AS 117/Bd. römisch zwei). Daß am 2.März 1989 der Einsatz eines Messers nicht neuerlich besprochen wurde, war demnach mangels Signifikanz nicht erörterungsbedürftig; vielmehr konnte das Erstgericht aufgrund der gebotenen Einbeziehung der dargelegten Verfahrensergebnisse in den Kreis seiner Erwägungen aus dem (gesamten) Vorbringen der Angeklagten denkmöglich ableiten, daß die Verwendung eines Messers (zumindest) als Drohmittel auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war.
Es ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 a). Soweit dieser Angeklagte neuerlich behauptet, mit Roland H*** bloß die Überwältigung des Tatopfers mit Einsatz von Körperkraft und demnach ohne Gebrauch einer Waffe besprochen zu haben, kann er sich nach dem Gesagten nicht auf die Aktenlage berufen. Der weitere Beschwerdeeinwand, Roland H*** wäre am 2.März 1989 durch das Zuwerfen der für den Gebrauch bei der Tat gedachten Kleidungsstücke vom Beschwerdeführer weder zur Ausführung bestimmt noch im Tatentschluß bestärkt worden, geht von einer bloß punktuellen Sicht dieses - entgegen der Beschwerde als physische Beihilfe zu beurteilenden und daher gegenüber der dem Beschwerdeführer überdies angelasteten Bestimmungstäterschaft subsidiären - Tatbeitrages aus. Sowohl mit dieser Argumentation als auch durch das abermalige Zurückgreifen auf den Umstand, daß die Verwendung eines Messers am 2. März 1989 nicht neuerlich besprochen wurde, sucht der Angeklagte nach Art einer - ihm unter dem Gesichtspunkt (auch) des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verwehrten - Schuldberufung lediglich einer für ihn günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen. Verfehlt ist auch die gegen die Annahme der Qualifikation nach dem § 143, erster Fall, StGB gerichtete Behauptung (Z 10), das Erstgericht habe es ungeachtet entsprechender Beweisergebnisse verabsäumt, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als gelinder pönalisiertes Vergehen nach dem § 286 Abs. 1 StGB ermöglicht hätten. Denn zum einen erweist sich die Beschwerdeargumentation schon als nicht aktengetreu: Seinem Vorbringen zuwider nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nämlich in Abänderung des ursprünglichen Tatplanes bloß von seiner unmittelbaren Mitwirkung an dem gegenständlichen Raubüberfall Abstand, leistete jedoch Roland H*** die entsprechende Beihilfe (AS 117 bis 119/Bd. II); des weiteren wurde zufolge der ausdrücklichen Einlassungen des Erstangeklagten H*** in der Hauptverhandlung vom 18.Oktober 1989 das Tatvorhaben vom 28.Februar 1989 wegen des beim Eindringen in die Wohnung des Tatopfers befürchteten Lärms, nicht aber auf Betreiben des Beschwerdeführers aufgegeben; schließlich wäre es ohne die inkriminierte Unterstützung durch den Beschwerdeführer auch nicht zu dem am 2.März 1989 unternommenen Tatversuch gekommen (insbesondere AS 112 und 115/Bd. II). Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber auch über jene - den vermißten Feststellungen entgegenstehenden - Urteilsannahmen hinweg, wonach er seinen Komplizen auf die Gelegenheit zur Erbeutung eines Betrages von 900.000 S aufmerksam machte und ihm die gemeinschaftliche Verübung eines Raubüberfalles nahelegte, mit ihm die Tatausführung wiederholt konkret erörterte und ihm schließlich Kleidung und Messer zwecks Verwendung bei der Tat zur Verfügung stellte. Seine Subsumtionsrüge erweist sich daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit sich der Angeklagte schließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO beruft, geht er insoweit fehl, als er einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs. 2 StGB) und damit eine Nichtigkeit nach der Z 11, zweiter Fall, der vorangeführten Gesetzesstelle darin erblickt, daß ihm das Erstgericht die angenommene - bereitsEs ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 5, a). Soweit dieser Angeklagte neuerlich behauptet, mit Roland H*** bloß die Überwältigung des Tatopfers mit Einsatz von Körperkraft und demnach ohne Gebrauch einer Waffe besprochen zu haben, kann er sich nach dem Gesagten nicht auf die Aktenlage berufen. Der weitere Beschwerdeeinwand, Roland H*** wäre am 2.März 1989 durch das Zuwerfen der für den Gebrauch bei der Tat gedachten Kleidungsstücke vom Beschwerdeführer weder zur Ausführung bestimmt noch im Tatentschluß bestärkt worden, geht von einer bloß punktuellen Sicht dieses - entgegen der Beschwerde als physische Beihilfe zu beurteilenden und daher gegenüber der dem Beschwerdeführer überdies angelasteten Bestimmungstäterschaft subsidiären - Tatbeitrages aus. Sowohl mit dieser Argumentation als auch durch das abermalige Zurückgreifen auf den Umstand, daß die Verwendung eines Messers am 2. März 1989 nicht neuerlich besprochen wurde, sucht der Angeklagte nach Art einer - ihm unter dem Gesichtspunkt (auch) des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verwehrten - Schuldberufung lediglich einer für ihn günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen. Verfehlt ist auch die gegen die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 143,, erster Fall, StGB gerichtete Behauptung (Ziffer 10,), das Erstgericht habe es ungeachtet entsprechender Beweisergebnisse verabsäumt, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als gelinder pönalisiertes Vergehen nach dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB ermöglicht hätten. Denn zum einen erweist sich die Beschwerdeargumentation schon als nicht aktengetreu: Seinem Vorbringen zuwider nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nämlich in Abänderung des ursprünglichen Tatplanes bloß von seiner unmittelbaren Mitwirkung an dem gegenständlichen Raubüberfall Abstand, leistete jedoch Roland H*** die entsprechende Beihilfe (AS 117 bis 119/Bd. römisch zwei); des weiteren wurde zufolge der ausdrücklichen Einlassungen des Erstangeklagten H*** in der Hauptverhandlung vom 18.Oktober 1989 das Tatvorhaben vom 28.Februar 1989 wegen des beim Eindringen in die Wohnung des Tatopfers befürchteten Lärms, nicht aber auf Betreiben des Beschwerdeführers aufgegeben; schließlich wäre es ohne die inkriminierte Unterstützung durch den Beschwerdeführer auch nicht zu dem am 2.März 1989 unternommenen Tatversuch gekommen (insbesondere AS 112 und 115/Bd. römisch zwei). Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber auch über jene - den vermißten Feststellungen entgegenstehenden - Urteilsannahmen hinweg, wonach er seinen Komplizen auf die Gelegenheit zur Erbeutung eines Betrages von 900.000 S aufmerksam machte und ihm die gemeinschaftliche Verübung eines Raubüberfalles nahelegte, mit ihm die Tatausführung wiederholt konkret erörterte und ihm schließlich Kleidung und Messer zwecks Verwendung bei der Tat zur Verfügung stellte. Seine Subsumtionsrüge erweist sich daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit sich der Angeklagte schließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beruft, geht er insoweit fehl, als er einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und damit eine Nichtigkeit nach der Ziffer 11,, zweiter Fall, der vorangeführten Gesetzesstelle darin erblickt, daß ihm das Erstgericht die angenommene - bereits
strafbegründende - Urheberschaft der Tat im Rahmen der Strafbemessung zusätzlich als erschwerenden Umstand anlastete. Ein solcher Verstoß läge allenfalls dann vor, wenn der Angeklagte ausschließlich wegen Bestimmung eines anderen zur Tat schuldig erkannt wäre (vgl. ÖJZ-LSK 1976/264), was hier nicht der Fall ist. Vielmehr verantwortet der Angeklagte nach den Feststellungen des Schöffengerichtes neben der Bestimmungstäterschaft auch noch die Leistung eines sonstigen Beitrages im Sinn des § 12, dritter Fall, StGB, der infolge seiner Subsidiarität in der Bestimmungstäterschaft aufgeht (vgl. neuerlich Mayerhofer-Rieder, StGB3, § 12, ENr. 90). Der demnach vorliegende mehrfache Tatbeitrag wurde daher - im Ergebnis - zutreffend im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt (vgl. Mayerhofer-Rieder, aaO, § 12 StGB, ENr. 91). Hingegen weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, daß das Erstgericht seine Strafbefugnis (Z 11, erster Fall) überschritt. Anders als im Fall des Erstangeklagten H***, dem (auch) die (im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren bedrohte) Qualifikation nach dem § 143, vorletzter Fall, StGB zur Last liegt, wurde beim Beschwerdeführer bloß die Qualifikation nach dem § 143, erster Fall, StGB (Raub unter Verwendung einer Waffe) als erwiesen angenommen, für die das Erwachsenenstrafrecht nur eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Nach der Z 3 des § 5 JGG 1988 tritt bei Jugendlichen an die Stelle einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren die Androhung einer solchen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wogegen die Z 4 dieser Gesetzesstelle diesfalls das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabsetzt und kein Mindestmaß vorsieht. Daher wäre die über den Beschwerdeführer zu verhängende Strafe nicht nach der Z 3 des § 5 JGG 1988 - wie durch das Erstgericht -, sondern nach der Z 4 dieser Gesetzesstelle (und demnach - ohne Mindestgrenze - unter Zugrundelegung einer Strafobergrenze von siebeneinhalb Jahren) zu bestimmen gewesen.strafbegründende - Urheberschaft der Tat im Rahmen der Strafbemessung zusätzlich als erschwerenden Umstand anlastete. Ein solcher Verstoß läge allenfalls dann vor, wenn der Angeklagte ausschließlich wegen Bestimmung eines anderen zur Tat schuldig erkannt wäre vergleiche ÖJZ-LSK 1976/264), was hier nicht der Fall ist. Vielmehr verantwortet der Angeklagte nach den Feststellungen des Schöffengerichtes neben der Bestimmungstäterschaft auch noch die Leistung eines sonstigen Beitrages im Sinn des Paragraph 12,, dritter Fall, StGB, der infolge seiner Subsidiarität in der Bestimmungstäterschaft aufgeht vergleiche neuerlich Mayerhofer-Rieder, StGB3, Paragraph 12,, ENr. 90). Der demnach vorliegende mehrfache Tatbeitrag wurde daher - im Ergebnis - zutreffend im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt vergleiche Mayerhofer-Rieder, aaO, Paragraph 12, StGB, ENr. 91). Hingegen weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, daß das Erstgericht seine Strafbefugnis (Ziffer 11,, erster Fall) überschritt. Anders als im Fall des Erstangeklagten H***, dem (auch) die (im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren bedrohte) Qualifikation nach dem Paragraph 143,, vorletzter Fall, StGB zur Last liegt, wurde beim Beschwerdeführer bloß die Qualifikation nach dem Paragraph 143,, erster Fall, StGB (Raub unter Verwendung einer Waffe) als erwiesen angenommen, für die das Erwachsenenstrafrecht nur eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Nach der Ziffer 3, des Paragraph 5, JGG 1988 tritt bei Jugendlichen an die Stelle einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren die Androhung einer solchen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wogegen die Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle diesfalls das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabsetzt und kein Mindestmaß vorsieht. Daher wäre die über den Beschwerdeführer zu verhängende Strafe nicht nach der Ziffer 3, des Paragraph 5, JGG 1988 - wie durch das Erstgericht -, sondern nach der Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle (und demnach - ohne Mindestgrenze - unter Zugrundelegung einer Strafobergrenze von siebeneinhalb Jahren) zu bestimmen gewesen.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war mithin das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem den Angeklagten Renü S*** betreffenden Strafausspruch aufzuheben und insoweit mit gesetzmäßiger Strafneubemessung vorzugehen.
Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof den mehrfachen Tatbeitrag als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd.
Auf der Basis der gesetzeskonformen materiellrechtlichen Grundlage des Strafbemessungsvorganges erachtete der Oberste Gerichtshof eine 16-monatige Freiheitsstrafe als tatschuldadäquat. Eine - wenn auch nur teilweise - bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe schied nicht nur im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Tatunrechts, sondern auch deswegen aus dem Kreis der Erwägungen aus, weil nach dem Bericht (ON 51) der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beim bisher jede therapeutische Betreuung ablehnende Renü S*** eine Charakterstruktur vorliegt, die angesichts der gegebenen familiären Beziehungsproblematik aus präventiven Erwägungen eine entsprechende Nacherziehung im Jugendstrafvollzug erfordert.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.