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Entscheidung 11 Os 70/17d×

Entscheidung 11 Os 70/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089267 Rechtssatz 28.02.1995Strafrecht
Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Tät …
RS0089377 Rechtssatz 28.02.1995Strafrecht
Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß § 7 Abs 2 StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende …
RS0089665 Rechtssatz 17.05.1994Strafrecht
1. Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB ist nur derjenige, der einen anderen vorsätzlich dazu veranlaßt, eine strafbare Handlung auszuführen, also die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung unmittelbar vorzunehmen. 2. Die vorsätzliche Veranlas …
RS0090381 Rechtssatz 11.09.1979Strafrecht
Der sonstige Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) geht in der Bestimmungstäterschaft auf (§ 12 zweiter Fall StGB).
RS0090975 Rechtssatz 25.04.1990Strafrecht
Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschli …
RS0111354 Rechtssatz 15.12.1998Strafrecht
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine glei …
RS0113616 Rechtssatz 16.05.2000Strafrecht
Ist ein Täter an derselben Tat sowohl durch Bestimmung (Anstiftung) als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrages (als Gehilfe) beteiligt, geht die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft auf, erstere ist zu letzterer (materiell) subsidiär.