Rechtssatz RS0089665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089665
Entscheidungsdatum
08.08.2017
Rechtssatz
1. Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB ist nur derjenige, der einen anderen vorsätzlich dazu veranlaßt, eine strafbare Handlung auszuführen, also die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung unmittelbar vorzunehmen.1. Bestimmungstäter im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB ist nur derjenige, der einen anderen vorsätzlich dazu veranlaßt, eine strafbare Handlung auszuführen, also die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung unmittelbar vorzunehmen.
2. Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist dagegen begrifflich keine Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB, kann aber ihrerseits als (indirekter) Tatbeitrag unter der Generalklausel des § 12 dritter Fall StGB erfaßt werden. Sie wird indes - wie jeder sonstige Tatbeitrag auch - erst mit dem Eintritt des unmittelbaren Täters in das Versuchsstadium strafbar.2. Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist dagegen begrifflich keine Bestimmung im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB, kann aber ihrerseits als (indirekter) Tatbeitrag unter der Generalklausel des Paragraph 12, dritter Fall StGB erfaßt werden. Sie wird indes - wie jeder sonstige Tatbeitrag auch - erst mit dem Eintritt des unmittelbaren Täters in das Versuchsstadium strafbar.
3. Hat jedoch der unmittelbare Täter selbst den anderen zur Beitragsleistung veranlaßt, ist er deshalb nicht gesondert strafbar; die Anwerbung des Gehilfen ist vielmehr durch die Bestrafung wegen der (zumindest versuchten) Tat mitabgegolten.
Entscheidungstexte
- 14 Os 15/94
Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 15/94
- 13 Os 56/02
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 13 Os 56/02
Vgl; nur: Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist keine Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. Hat der unmittelbare Täter selbst den anderen zur Beitragsleistung veranlaßt, ist er deshalb nicht gesondert strafbar; die Anwerbung des Gehilfen ist vielmehr durch die Bestrafung wegen der (zumindest versuchten) Tat mitabgegolten. (T1)
- 17 Os 9/13x
Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
Vgl
- 11 Os 70/17d
Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089665
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00015_9400000_001