Rechtssatz RS0089377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089377
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß § 7 Abs 2 StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende Folge für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der gesamten Tatplanung und Ausführung im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes nach § 6 StGB vorhersehbar war.Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende Folge für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der gesamten Tatplanung und Ausführung im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes nach Paragraph 6, StGB vorhersehbar war.
Entscheidungstexte
- 11 Os 1/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95
- 13 Os 80/05x
Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 80/05x
Auch; Beisatz: Beim Qualifikationstatbestand des § 87 Abs 2 zweiter Fall StGB ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (§ 7 Abs 2 StGB) trifft, ist nach § 6 StGB zu prüfen. (T1)
- 11 Os 70/17d
Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
Auch
- 11 Os 30/21b
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 11 Os 30/21b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089377
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_002