Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K*****:
Dem Vorbringen unter Z 6 zuwider ist die vermisste Fragestellung in Richtung des § 287 Abs 1 StGB zu Recht unterblieben. Die beigezogene Sachverständige hat eine volle Berauschung zur Tatzeit ausgeschlossen, was die Beschwerde auch einräumt, der Beschwerdeführer wiederum hat nach klarer Schilderung des Tatgeschehens, lediglich erwähnt, „sehr alkoholisiert" gewesen zu sein (s ON 207, S 14 ff insbes 17). In der Hauptverhandlung wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - Strafbarkeit nach § 287 Abs 1 StGB bedungen hätten. Ebenso wenig vermag die weiters gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Totschlag gerichtete Fragenrüge Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die auf eine für die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach § 76 StGB maßgebliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung hinweisen würden. Unsubstantiierte Spekulationen der Beschwerde sind kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Soweit der Beschwerdeführer letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund die Unterlassung einer Fragestellung in Richtung § 80 StGB zufolge „fahrlässiger Annahme einer Notwehrüberschreitung" rügt, fehlt es ebenfalls an einem eine Eventualfrage indizierenden Tatsachenvorbringen.Dem Vorbringen unter Ziffer 6, zuwider ist die vermisste Fragestellung in Richtung des Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu Recht unterblieben. Die beigezogene Sachverständige hat eine volle Berauschung zur Tatzeit ausgeschlossen, was die Beschwerde auch einräumt, der Beschwerdeführer wiederum hat nach klarer Schilderung des Tatgeschehens, lediglich erwähnt, „sehr alkoholisiert" gewesen zu sein (s ON 207, S 14 ff insbes 17). In der Hauptverhandlung wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - Strafbarkeit nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB bedungen hätten. Ebenso wenig vermag die weiters gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Totschlag gerichtete Fragenrüge Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die auf eine für die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach Paragraph 76, StGB maßgebliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung hinweisen würden. Unsubstantiierte Spekulationen der Beschwerde sind kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Soweit der Beschwerdeführer letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund die Unterlassung einer Fragestellung in Richtung Paragraph 80, StGB zufolge „fahrlässiger Annahme einer Notwehrüberschreitung" rügt, fehlt es ebenfalls an einem eine Eventualfrage indizierenden Tatsachenvorbringen.
Aus der sinnstörend verkürzter Wiedergabe der Verantwortung dieses Angeklagten leitet die Beschwerde ab, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Selahattin K***** irriger Weise der Meinung war, „ein tätlicher Angriff" gegen ihn stünde bevor, damit verlässt sie jedoch das tatsächliche (zusammenhängende) Vorbringen des Angeklagten, insbesondere dessen geschildertes Verhalten gegenüber dem Tatopfer vor dessen vermeintlicher Reaktion (S 15/16 der ON 207). Werden solcherart keine Tatsachen vorgebracht, die, würden sie für wahr gehalten, eine Fragestellung nach § 80 StGB indizieren würden. Der formal geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO wird nicht zur Darstellung gebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Aus der sinnstörend verkürzter Wiedergabe der Verantwortung dieses Angeklagten leitet die Beschwerde ab, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Selahattin K***** irriger Weise der Meinung war, „ein tätlicher Angriff" gegen ihn stünde bevor, damit verlässt sie jedoch das tatsächliche (zusammenhängende) Vorbringen des Angeklagten, insbesondere dessen geschildertes Verhalten gegenüber dem Tatopfer vor dessen vermeintlicher Reaktion (S 15/16 der ON 207). Werden solcherart keine Tatsachen vorgebracht, die, würden sie für wahr gehalten, eine Fragestellung nach Paragraph 80, StGB indizieren würden. Der formal geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wird nicht zur Darstellung gebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort kostenersatzpflichtig (§ 390a Abs 1 StPO) zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort kostenersatzpflichtig (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO) zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Fahrettin K***** und Halil S*****:
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt, soweit sie unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO die Rechtsbelehrung zu den Eventualfragen 1. (fortlaufend II.) und 6. (fortlaufend XIV.) als unrichtig bzw unvollständig rügen, Berechtigung zu. Damit macht zunächst der Beschwerdeführer Fahrettin K*****, aber auch der Angeklagte Halil S***** im Ergebnis nämlich zu Recht die Erteilung einer zufolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnung der Todesfolge (§ 7 Abs 2 StGB) geltend.Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt, soweit sie unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO die Rechtsbelehrung zu den Eventualfragen 1. (fortlaufend römisch zwei.) und 6. (fortlaufend römisch vierzehn.) als unrichtig bzw unvollständig rügen, Berechtigung zu. Damit macht zunächst der Beschwerdeführer Fahrettin K*****, aber auch der Angeklagte Halil S***** im Ergebnis nämlich zu Recht die Erteilung einer zufolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnung der Todesfolge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) geltend.
Festzuhalten ist, dass beim Qualifikationstatbestand des § 87 Abs 2 zweiter Fall StGB im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen ist. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (§ 7 Abs 2 StGB) trifft, ist nach § 6 StGB zu prüfen. Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, dass der Tod des Opfers eingetreten ist (siehe S 4 der Rechtsbelehrung, Beilage ./I zu ON 210), und die - wie im gegebenen Fall - nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die qualifizierenden Deliktsmerkmale von beiden Tätern zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein müssen, ist unrichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Textierung der Eventualfrage XVI., „wobei der Tod des Tasin D***** eingetreten ist", wodurch der Anschein einer bloß objektiven Bedingung der Strafbarkeit erweckt wird.Festzuhalten ist, dass beim Qualifikationstatbestand des Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen ist. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) trifft, ist nach Paragraph 6, StGB zu prüfen. Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, dass der Tod des Opfers eingetreten ist (siehe S 4 der Rechtsbelehrung, Beilage ./I zu ON 210), und die - wie im gegebenen Fall - nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die qualifizierenden Deliktsmerkmale von beiden Tätern zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein müssen, ist unrichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Textierung der Eventualfrage römisch sechzehn., „wobei der Tod des Tasin D***** eingetreten ist", wodurch der Anschein einer bloß objektiven Bedingung der Strafbarkeit erweckt wird.
Die diese Angeklagten betreffenden Wahrsprüche der Geschworenen II., III. und IV. (letztere im Zusammenhang) sowie XIV. und die darauf beruhenden Schuldsprüche nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (S***** auch § 12 letzter Fall StGB) sowie die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), weiters der Widerrufsbeschluss in Bezug auf Halil S*****) waren demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 344 StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht (§ 13 Abs 2 Z 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 349 Rz 3 letzter Satz, § 289 Rz 19) aufzuheben, womit sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt. Demgemäß waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren sonstigen im Spruch bezeichneten Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Die diese Angeklagten betreffenden Wahrsprüche der Geschworenen römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. (letztere im Zusammenhang) sowie römisch vierzehn. und die darauf beruhenden Schuldsprüche nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (S***** auch Paragraph 12, letzter Fall StGB) sowie die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), weiters der Widerrufsbeschluss in Bezug auf Halil S*****) waren demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 344, StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 349, Rz 3 letzter Satz, Paragraph 289, Rz 19) aufzuheben, womit sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt. Demgemäß waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren sonstigen im Spruch bezeichneten Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.