Rechtssatz RS0111354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111354
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 85 StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des § 143 StGB begründet.Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des Paragraph 143, vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf Paragraph 85, StGB (und damit implizite auf Paragraph 83, Absatz eins, StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (Paragraph 7, Absatz 2, StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des Paragraph 85, StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des Paragraph 143, StGB begründet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 153/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 153/98
- 11 Os 213/09x
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 213/09x
nur: Der schwerere Erfolg ist dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB). (T1)
- 13 Os 46/15m
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 46/15m
Vgl; Beisatz: Dass die schweren Folgen aus einer zwecks Raubes geäußerten Drohung resultieren genügt auch dann nicht, wenn diese infolge zuvor ohne Raubvorhaben eingesetzter Gewalt geeignet sein mag, mehr Wirkung zu entfalten. (T2)
- 11 Os 70/17d
Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd § 7 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T3)
- 12 Os 103/17i
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 103/17i
Auch
- 11 Os 125/20x
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 11 Os 125/20x
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB. (T4)
- 15 Os 106/20g
Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111354
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0110OS00153_9800000_001