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Entscheidung 12 Os 103/17i×

Entscheidung 12 Os 103/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092422 Rechtssatz 28.02.1995Strafrecht
Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. Die (bloße) Aufrechterhaltung eines - auf eine bereits bestehende Krankheit zurückzuführenden - Schmerzzustandes stellt für si …
RS0092648 Rechtssatz 17.10.1961Strafrecht
Auch allmählich abklingende Schmerzen stellen bis zu ihrer Bedeutungslosigkeit eine Gesundheitsstörung dar. Wie lange aber abklingende Schmerzen noch diesen Charakter haben, ist eine Rechtsfrage solcher Art, die nur im Einklang mit den Erkenntnissen der med …
RS0092873 Rechtssatz 31.08.1976Strafrecht
Ein "Warnschuss" entspricht der "Drohung mit Gewalt".
RS0093803 Rechtssatz 23.01.1986Strafrecht
Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert …
RS0093906 Rechtssatz 29.06.1993Strafrecht
Unter Gewalt als Begehungsmittel des Raubes ist nicht die Anwendung körperlicher Kraft von "gewisser Schwere", sondern die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu ver …
RS0111354 Rechtssatz 15.12.1998Strafrecht
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine glei …