Rechtssatz RS0093906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093906
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Unter Gewalt als Begehungsmittel des Raubes ist nicht die Anwendung körperlicher Kraft von "gewisser Schwere", sondern die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 91/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 11 Os 91/93
- 13 Os 61/98
Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 61/98
nur: Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu verstehen. (T1); Beisatz: Dies ist nach objektiv-individualisierenden Kriterien zu prüfen, wobei auch Alter und körperlicher Zustand des Opfers einzubeziehen sind. (T2)
- 15 Os 1/99
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 1/99
Auch
- 15 Os 162/00
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 162/00
nur T1
- 12 Os 101/07f
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technischen Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient. (T3); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist. (T4); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T5)
- 13 Os 135/07p
Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 135/07p
Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T6)
- 12 Os 103/17i
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 103/17i
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 71/19h
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 71/19h
Vgl
- 13 Os 18/20a
Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 18/20a
Vgl
- 12 Os 139/23t
Entscheidungstext OGH 11.01.2024 12 Os 139/23t
vgl; Beisatz wie T2
- 15 Os 35/25y
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 35/25y
vgl
- 11 Os 89/25k
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 89/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093906
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0110OS00091_9300000_001