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Entscheidung 12 Os 101/07f×

Entscheidung 12 Os 101/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os101/07f

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus O***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Markus O***** und Raphael H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Markus O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 6. März 2007, GZ 27 Hv 185/06a-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus O***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins 2 sowie in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch römisch eins 1 bezeichneten Tat bloß unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB, demgemäß auch in den Markus O***** und Raphael H***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des Raphael H***** betreffenden Beschlusses nach Paragraphen 50, 52, StGB) aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus O***** zurückgewiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte Raphael H***** und mit seiner Berufung der Angeklagte Markus O***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten Markus O***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Daniel G***** enthaltenden Urteil wurde Markus O***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins 1), (richtig:) der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (römisch zwei), des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier) und Raphael H***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB (römisch eins 2) schuldig erkannt.

Danach haben - soweit hier von Bedeutung - in Innsbruck (römisch eins 1) Markus O***** am 23. Juni 2006 Michael M***** und Heinrich S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich 30 Euro Bargeld und eine Packung Zigaretten, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die beiden unter Vorhalt einer Softgun-Pistole, Michael M***** überdies unter Abgabe eines Schusses gegen dessen rechtes Schienbein, zur Herausgabe ihres Bargeldes aufforderte;

(römisch eins 2) Raphael H***** am 23. Juni 2006 einen Beitrag zu der unter römisch eins 1 angeführten Tat geleistet, indem er Markus O***** anbot, auf Michael M***** und Heinrich S***** zu schießen;

(römisch drei) Markus O***** und Daniel G***** am 23. Juni 2006 nach der unter Punkt römisch eins 1 angeführten Tat Michael M***** und Heinrich S***** durch gefährliche Drohungen, nämlich Markus O***** durch die Äußerung, wenn sie zur Polizei gingen, dann wüssten sie schon was passiere, während er seine Softgun-Pistole gegen sie richtete, und Daniel G***** durch die Äußerung: „Wenn's zu die Butz gehts, seids hin!", zur Unterlassung einer Anzeige wegen des unter Punkt römisch eins 1 geschilderten Raubes zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus O***** sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Raphael H*****. Dem Rechtsmittel Markus O*****s kommt teilweise Berechtigung zu.

Zum Schuldspruch I:

Das Erstgericht ging davon aus, dass die zu verschießenden Plastikkugeln der von Markus O***** eingesetzten Softgun eine dermaßen geringe Verletzungskapazität aufwiesen, dass damit die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen weder beseitigt noch herabgesetzt werden konnte (US 20). Nach erstmaligem Vorhalt dieser Softgun bei gleichzeitiger Forderung nach Geld durch den mit Bereicherungsvorsatz handelnden Markus O***** warf Heinrich S***** unter dem Eindruck dieser Drohung 20 Euro vor sich auf den Boden. In der Folge gab der Erstangeklagte mit der Softgun einen Schuss auf Michael M***** ab, der dabei am rechten Schienbein getroffen wurde, wobei aber nicht mehr feststellbar war, ob vom abgeschossenen Plastikprojektil oder von einem aufspritzenden Stein. Nach dem Schuss legte auch Michael M***** einen Zehneuroschein sowie eine Packung Zigaretten vor Markus O***** auf den Boden (US 9 und 10). Hinsichtlich Raphael H***** hielt das Schöffengericht fest, dass dieser Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch sein Anbot an Markus O*****, auf die Raubopfer zu schießen, einen psychischen Tatbeitrag leistete, indem er sowohl Mitangeklagten als auch den Opfern signalisierte, Markus O***** bei der Tatausführung unterstützen zu wollen. Dadurch sollte einerseits der Erstangeklagte in seinem Tatentschluss und in der Tatausführung bestärkt und andererseits bei den Tatopfern die Furcht vergrößert werden (US 11).

Den Rechtsmittelausführungen Markus O*****s zuwider ging das Erstgericht davon aus, dass durch die Abgabe eines Schusses auf Michael M***** „Gewalt" angewendet wurde (US 10).

Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 29; Hochmayr/Schmoller Sbg-Komm Paragraph 269, Rz 33; teilweise abweichend im Sinne von „versuchter" Gewalt:

Schwaighofer in WK² [2006] Paragraph 105, Rz 37; Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 26; R. Sailer, Pallin-FS, 388), zumal es genügt, dass sich der Täter eines technisches Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 16; Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 20; Schwaighofer in WK² [2006] Paragraph 105, Rz 18). Der Gewaltbegriff iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB setzt überdies voraus, dass zumindest nicht unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes eingesetzt wird vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 11; Fabrizy StGB9 Paragraph 105, Rz 3; Jerabek in WK² Paragraph 74, [2006] Rz 35; Schwaighofer in WK² [2006] Paragraph 105, Rz 17). Auch wenn die verwendete Softgun weder als Waffe nach dem Waffengesetz noch als Waffe iSd Paragraph 143, StGB anzusehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0115124) und ungeachtet der Feststellungen zur relativen Harmlosigkeit der eingesetzten Softgun-Pistole stellt die Einwirkung auf das Tatopfer mittels daraus verschossener Plastikkugeln eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist. Dass die aufgewendete physische Kraft unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen ist bzw dass sie eine tatsächliche Wirkung zeitigt, ist nämlich nicht entscheidend vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, [2006] Rz 35). Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 14; 13 Os 102/05g, EvBl 2006/48, 253).

Davon ausgehend fehlen aber - wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt - Konstatierungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB (die im Übrigen auch dann abzuklären gewesen wären, wenn der Gewaltbegriff nicht erfüllt wäre; vergleiche RIS-Justiz RS0094296). Die erlangte Beute ist auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der beiden Tatopfer jedenfalls noch eine Sache geringen Wertes. Nach den Feststellungen wurde Michael M***** durch den Schuss am rechten Schienbein getroffenen (US 9). Welche konkreten (allenfalls unbedeutenden iSd Paragraph 142, Absatz 2, StGB) Folgen dies nach sich gezogen hatte, blieb aber im Urteil unbeantwortet.

Diese Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB treffen auch auf den diesen Umstand nicht rügenden Angeklagten Raphael H***** zu (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Bei ihm war darüber hinausgehend auch noch von Amts wegen ein Mangel an Feststellungen betreffend den ihm angelasteten Tatbeitrag zu einem Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wahrzunehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Obgleich sich das Schöffengericht mit den Einwendungen Markus O*****s, wonach er keinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe, eingehend auseinandersetzte und dabei eine entsprechende überschießende Innentendenz bejahte, unterließ es jegliche Konstatierung zu einem Vorsatz des Angeklagten H*****, sich oder einen Dritten durch seinen Beitrag zur Straftat des Erstangeklagten unrechtmäßig zu bereichern. Bei einem Tatbestand, der einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung voraussetzt, muss der Beitragstäter mit einem für sich gefassten entsprechend erweiterten Vorsatz handeln vergleiche Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 Rz 29 mwN). Der Hinweis, wonach Raphael H***** wusste, dass Markus O***** „das Verbrechen des Raubes begeht" (US 10), substituiert diese fehlenden Annahmen nicht, sodass derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob H***** das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, bzw Absatz 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB oder allenfalls bloß ein Tatbeitrag zum Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 105 Absatz eins, StGB zur Last zu legen ist.

Insoweit waren daher - entgegen der iS einer pauschalen Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO Stellung nehmenden Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung der Schuldspruch römisch eins 2 sowie die rechtliche Unterstellung der im Schuldspruch römisch eins 1 bezeichneten Tat unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB, demgemäß auch die Strafaussprüche betreffend Markus O***** und Raphael H***** (einschließlich des diesen Angeklagten betreffenden Beschlusses gemäß Paragraphen 50, 52, StGB) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seinen Einwänden war der Nichtigkeitswerber Raphael H***** auf diese den Schuldspruch römisch eins 2 aufhebende Entscheidung zu verweisen.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus O*****:

Der zum Schuldspruch römisch zwei ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider erwogen die Tatrichter die unterschiedlichen Angaben des Zeugen Michael M***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, gingen aber in Abwägung weiterer Beweisergebnisse davon aus, dass die von Michael M***** vor Gericht abgelegte entlastende Aussage nicht glaubwürdig war (US 15 ff).

Die Angaben Daniel M*****s in der Hauptverhandlung vom 6. März 2007, wonach der Rechtsmittelwerber „bis jetzt noch nichts zurück gegeben hat" (S 8/II), betreffen keinen schulderheblichen Umstand und bedurften daher keiner weiteren Erörterung. Soweit die Beschwerde darin einen Anhaltspunkt für eine Rückzahlungswilligkeit bei den dem Schuldspruch römisch zwei zugrunde liegenden Taten erblickt, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Spekulationen. Weshalb die Angaben des Zeugen S***** zu der im dortigen Zusammenhang mit dem - den Schuldspruch römisch zwei gar nicht betreffenden - Vorfall vom 23. Juni 2006 angekündigten Geldrückgabe zu erörtern gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers erachtete das erkennende Gericht - entgegen dem eine fehlende Berücksichtigung monierenden Vorbringen - als in keiner Weise überzeugend (US 13 ff). Im Übrigen schließt eine geplante spätere Rückgabe einer bereits zugeeigneten Beute den Bereicherungsvorsatz nicht aus vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 44; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 142, Rz 56; SSt 50/8).

Desgleichen geht der Einwand einer Unvollständigkeit bzw unzureichenden Begründung betreffend den Schuldspruch römisch drei ins Leere, zumal die vom Nichtigkeitswerber hervorgehobenen entlastenden Angaben Michael M*****s von den Tatrichtern ausdrücklich als unglaubwürdig bewertet und dieser Schuldspruch auf die belastenden Ausführungen des Zeugen S***** vor der Polizei gestützt wurde (US 19). In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus O***** bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit seiner Berufung war dieser Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die lediglich Markus O***** betreffende Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85749 12Os101.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSt 2007/69 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00101.07F.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00101_07F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090115 Rechtssatz 18.10.1989Strafrecht
Als Beitragstäter (zum Raub) ist nur strafbar, wer mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten (zB den unmittelbaren Täter) unrechtmäßig zu bereichern.
RS0090497 Rechtssatz 12.04.1989Strafrecht
Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung de …
RS0092873 Rechtssatz 31.08.1976Strafrecht
Ein "Warnschuss" entspricht der "Drohung mit Gewalt".
RS0093463 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Bereicherungsvorsatz setzt nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der geraubten Sache gerichtetes Vorhaben des Täters voraus; es genügt vielmehr, dass er diese im Tatzeitpunkt (nach seinem Tatplan) zumindest zeitweilig in sein Vermögen überf …
RS0093624 Rechtssatz 10.02.1988Strafrecht
Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtig …
RS0093906 Rechtssatz 29.06.1993Strafrecht
Unter Gewalt als Begehungsmittel des Raubes ist nicht die Anwendung körperlicher Kraft von "gewisser Schwere", sondern die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu ver …
RS0094051 Rechtssatz 21.10.1971Strafrecht
Gewalt ist Anwendung einer überlegenen - oder mit anderen Worten: zur Brechung des Willens des Angegriffenen geeigneten - physischen Kraft (SSt 31/81), die der Überwindung eines tatsächlichen oder nur erwarteten Widerstandes dient (Rittler 2.Auflage II 155).
RS0094079 Rechtssatz 09.01.1976Strafrecht
Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete (räuberische) Gewalt muss nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen.
RS0094139 Rechtssatz 11.12.1984Strafrecht
Auch einer vom Opfer als solche erkannten Luftdruckpistole kommt die für die strengere Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB maßgebende Eignung, als Waffe - und damit als Mittel der Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) - verwendet zu we …
RS0094296 Rechtssatz 11.09.1978Strafrecht
Begehung des Raubs mit Drohung schließt selbst bei qualifizierter (§ 107 Abs 2 StGB) Drohung § 142 Abs 2 StGB nicht aus.
RS0094462 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Der Begriff "Sache geringen Werts" ist objektiv und nicht subjektiv (etwa aus der Sicht des Täters oder der des Opfers) auszulegen. Mit Rücksicht auf die Geldwertentwicklung sowie die Verdoppelung der niedrigsten qualifizierenden Wertgrenze bei den Vermögen …
RS0094478 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Keine Bindung der Geringwertigkeit an eine absolute Grenze. "Geringer Wert" ist vielmehr relativ nach den jeweiligen Umständen des Falles, allerdings (in Wahrung eines deutlichen Abstands zur strafsatzerhöhenden Wertgrenze von fünftausend Schilling) unterha …
RS0099085 Rechtssatz 21.02.1989Strafrecht
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RS0115124 Rechtssatz 25.04.2001Strafrecht
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