Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Özcan B*****:
Soweit die der Sache nach allein gegen Punkt I.a. des Schuldspruchs gerichtete Rüge nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung und nach dem auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrag auch die Schuldsprüche I.b., II., III. und IV. erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die der Sache nach allein gegen Punkt römisch eins.a. des Schuldspruchs gerichtete Rüge nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung und nach dem auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrag auch die Schuldsprüche römisch eins.b., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe den „bedeutenden Umstand" mit Stillschweigen übergangen, dass der Angeklagte „eine Versteifung am Daumen einhergehend mit einer Schwäche des Greifmechanismus hat und es ihm weder möglich war, mit dieser verletzten Hand beide Hände der Zeugin T***** festzuhalten, noch den Knopf einer Jeanshose zu öffnen und diese auszuziehen", wird eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht aufgezeigt. Die Rüge vermag nämlich nicht darzutun, weshalb der festgestellte Geschehensablauf ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten Versteifung seines Daumens - eine damit einhergehende Behinderung der ganzen davon betroffenen Hand oder gar beider Hände wird von ihm ohnedies nicht vorgebracht (vgl S 411/II) - nicht trotzdem möglich gewesen sein soll, zumal er nach seiner Einlassung jedenfalls in der Lage war, das Tatopfer (aus seiner Sicht ohne Gegenwehr) teilweise auszuziehen (vgl US 32; S 425/II).Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe den „bedeutenden Umstand" mit Stillschweigen übergangen, dass der Angeklagte „eine Versteifung am Daumen einhergehend mit einer Schwäche des Greifmechanismus hat und es ihm weder möglich war, mit dieser verletzten Hand beide Hände der Zeugin T***** festzuhalten, noch den Knopf einer Jeanshose zu öffnen und diese auszuziehen", wird eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht aufgezeigt. Die Rüge vermag nämlich nicht darzutun, weshalb der festgestellte Geschehensablauf ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten Versteifung seines Daumens - eine damit einhergehende Behinderung der ganzen davon betroffenen Hand oder gar beider Hände wird von ihm ohnedies nicht vorgebracht vergleiche S 411/II) - nicht trotzdem möglich gewesen sein soll, zumal er nach seiner Einlassung jedenfalls in der Lage war, das Tatopfer (aus seiner Sicht ohne Gegenwehr) teilweise auszuziehen vergleiche US 32; S 425/II).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht mit dem Vorwurf einer „einseitigen Beweiswürdigung" die Glaubwürdigkeit der Zeugin Rebecca T***** zu erschüttern, um auf diese Weise der - von den Tatrichtern in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungssätzen abgelehnten (US 30 ff) - leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zum Durchbruch zu verhelfen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht mit dem Vorwurf einer „einseitigen Beweiswürdigung" die Glaubwürdigkeit der Zeugin Rebecca T***** zu erschüttern, um auf diese Weise der - von den Tatrichtern in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungssätzen abgelehnten (US 30 ff) - leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zum Durchbruch zu verhelfen.
Hingegen werden erhebliche Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage im Sinne des intendierten Nichtigkeitsgrundes mit dem neuerlichen Hinweis auf eine Versteifung des Daumens an der Hand des Angeklagten, mit dem Vorbringen, die Zeugin Rebecca T***** hätte „ihre Aussage des öfteren geändert", weil sie anlässlich ihrer ersten (ausschließlich ihren Suchtgiftmissbrauch betreffenden; vgl S 33 ff/II) Vernehmung die unter I. inkriminierten Vorwürfe gegen Özcan B***** unerwähnt ließ und mit der bloßen Behauptung, die Unterhose der Zeugin Rebecca T***** sei gar nicht zerrissen worden, ebenso wenig aufgezeigt, wie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu einem an Melanie P***** gerichteten, vom Schöffengericht ohnedies in seine Überlegungen einbezogenen (US 29) Brief der Rebecca T*****, in welchem sie den Übergriff des Nichtigkeitswerbers schilderte (vgl S 347/I).Hingegen werden erhebliche Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage im Sinne des intendierten Nichtigkeitsgrundes mit dem neuerlichen Hinweis auf eine Versteifung des Daumens an der Hand des Angeklagten, mit dem Vorbringen, die Zeugin Rebecca T***** hätte „ihre Aussage des öfteren geändert", weil sie anlässlich ihrer ersten (ausschließlich ihren Suchtgiftmissbrauch betreffenden; vergleiche S 33 ff/II) Vernehmung die unter römisch eins. inkriminierten Vorwürfe gegen Özcan B***** unerwähnt ließ und mit der bloßen Behauptung, die Unterhose der Zeugin Rebecca T***** sei gar nicht zerrissen worden, ebenso wenig aufgezeigt, wie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu einem an Melanie P***** gerichteten, vom Schöffengericht ohnedies in seine Überlegungen einbezogenen (US 29) Brief der Rebecca T*****, in welchem sie den Übergriff des Nichtigkeitswerbers schilderte vergleiche S 347/I).
Schließlich hat das Erstgericht der weiteren Kritik (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) zuwider auch die „notarielle Aussage" des Zeugen Servet S***** berücksichtigt, diesem Zeugen jedoch mit eingehender Begründung keinen Glauben geschenkt (vgl US 39 f).Schließlich hat das Erstgericht der weiteren Kritik (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider auch die „notarielle Aussage" des Zeugen Servet S***** berücksichtigt, diesem Zeugen jedoch mit eingehender Begründung keinen Glauben geschenkt vergleiche US 39 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Zum Freispruch führte das Erstgericht aus, dass eine durch den als erwiesen angenommenen Konsum von Alkohol und Kokain hervorgerufene Widerstandsunfähigkeit (iS des vom Erstgericht auch erwogenen § 205 Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 2004; richtig iS einer Wehrlosigkeit nach § 205 Abs 1 StGB idgF; vgl 11 Os 70/05m; 14 Os 138/04) bei Melissa N***** nicht mit erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, sondern vielmehr von einem an die Widerstandsunfähigkeit grenzenden, durch Alkohol und Suchtgift schwer beeinträchtigten Zustand einer Intoxikation mit tiefgreifender Bewusstseinstrübung auszugehen war (US 21 f, 38). Überdies wäre es dem Erstangeklagten Nicolas S***** auf Grund seines eigenen Alkohol- und Drogenkonsums ohnehin nicht möglich gewesen, eine allenfalls vorliegende Widerstandsunfähigkeit überhaupt zu erkennen (US 23, 38). Linda S***** war durch den Alkohol- und Suchtgiftgenuss mäßig berauscht und auf Grund dessen in einem hilflosen Zustand. Sie war aber nicht widerstandsunfähig (US 25, 39). Auch bei ihr war es Nicolas S***** nicht möglich, diese die Grenze zur Widerstandsunfähigkeit nicht überschreitende Beeinträchtigung zu erfassen. Vielmehr sei für den Erstangeklagten das Gegenteil wahrscheinlicher gewesen, weil ihn die Genannte geküsst hatte (US 25, 39). Da Nicolas S***** keine Gewalt angewendet habe, seien daher Feststellungen im Sinne des gegen ihn erhobenen Vorwurfs nicht möglich (US 22 f und 38 f). Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf die entsprechenden (nach Ansicht der Tatrichter unglaubwürdigen) Angaben des Zweitangeklagten Özcan B***** (US 39). Die Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst Feststellungsmängel zum Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB. Die Tatrichter sahen es als erwiesen an, dass der Zweitangeklagte Melissa N***** und Linda S***** je ein Glas Cola brachte, welches er zuvor mit flüssigem Kokain versetzt hatte, ohne ihnen davon Mitteilung zu machen. Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes mischte Özcan B***** die Drogen in die Getränke, um die Frauen in einen Zustand zu bringen, der es ihm und auch dem Erstangeklagten Nicolas S***** ermöglichen sollte, mit den beiden sexuell verkehren zu können (US 21). Wäre nun Nicolas S***** in den Tatplan des Zweitangeklagten Özcan B***** eingeweiht gewesen, hätte er dessen Gewaltanwendung zu verantworten, die nach Ansicht der Anklagebehörde im heimlichen Verabreichen eines betäubenden oder berauschenden Mittels liegt. Aus diesem Grund hätte es - auch nach der Stellungnahme der Generalprokuratur - einer Feststellung bedurft, ob das Verabreichen der mit Kokain versetzten Getränke durch den Zweitangeklagten Özcan B***** mit Wissen und Wollen des Angeklagten Nicolas S***** erfolgte. Vorweg ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu beurteilen wäre (vgl Hinterhofer, Sbg-Komm § 201 Rz 56 und 86; Kienapfel/Schmoller BT III §§ 201 - 203 Rz 26).Zum Freispruch führte das Erstgericht aus, dass eine durch den als erwiesen angenommenen Konsum von Alkohol und Kokain hervorgerufene Widerstandsunfähigkeit (iS des vom Erstgericht auch erwogenen Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2004; richtig iS einer Wehrlosigkeit nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB idgF; vergleiche 11 Os 70/05m; 14 Os 138/04) bei Melissa N***** nicht mit erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, sondern vielmehr von einem an die Widerstandsunfähigkeit grenzenden, durch Alkohol und Suchtgift schwer beeinträchtigten Zustand einer Intoxikation mit tiefgreifender Bewusstseinstrübung auszugehen war (US 21 f, 38). Überdies wäre es dem Erstangeklagten Nicolas S***** auf Grund seines eigenen Alkohol- und Drogenkonsums ohnehin nicht möglich gewesen, eine allenfalls vorliegende Widerstandsunfähigkeit überhaupt zu erkennen (US 23, 38). Linda S***** war durch den Alkohol- und Suchtgiftgenuss mäßig berauscht und auf Grund dessen in einem hilflosen Zustand. Sie war aber nicht widerstandsunfähig (US 25, 39). Auch bei ihr war es Nicolas S***** nicht möglich, diese die Grenze zur Widerstandsunfähigkeit nicht überschreitende Beeinträchtigung zu erfassen. Vielmehr sei für den Erstangeklagten das Gegenteil wahrscheinlicher gewesen, weil ihn die Genannte geküsst hatte (US 25, 39). Da Nicolas S***** keine Gewalt angewendet habe, seien daher Feststellungen im Sinne des gegen ihn erhobenen Vorwurfs nicht möglich (US 22 f und 38 f). Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf die entsprechenden (nach Ansicht der Tatrichter unglaubwürdigen) Angaben des Zweitangeklagten Özcan B***** (US 39). Die Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst Feststellungsmängel zum Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB. Die Tatrichter sahen es als erwiesen an, dass der Zweitangeklagte Melissa N***** und Linda S***** je ein Glas Cola brachte, welches er zuvor mit flüssigem Kokain versetzt hatte, ohne ihnen davon Mitteilung zu machen. Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes mischte Özcan B***** die Drogen in die Getränke, um die Frauen in einen Zustand zu bringen, der es ihm und auch dem Erstangeklagten Nicolas S***** ermöglichen sollte, mit den beiden sexuell verkehren zu können (US 21). Wäre nun Nicolas S***** in den Tatplan des Zweitangeklagten Özcan B***** eingeweiht gewesen, hätte er dessen Gewaltanwendung zu verantworten, die nach Ansicht der Anklagebehörde im heimlichen Verabreichen eines betäubenden oder berauschenden Mittels liegt. Aus diesem Grund hätte es - auch nach der Stellungnahme der Generalprokuratur - einer Feststellung bedurft, ob das Verabreichen der mit Kokain versetzten Getränke durch den Zweitangeklagten Özcan B***** mit Wissen und Wollen des Angeklagten Nicolas S***** erfolgte. Vorweg ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu beurteilen wäre vergleiche Hinterhofer, Sbg-Komm Paragraph 201, Rz 56 und 86; Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 201, - 203 Rz 26).
Der deliktsspezifische Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB idgF (ungeachtet der durch das StRÄG 2004 erfolgten Änderung), aber auch des § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 stellt nach herrschender Auffassung auf den Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes ab (vgl Schick in WK2 § 201 Rz 25; Hinterhofer, Sbg-Komm § 201 Rz 21; dies entspricht der Definition zum sonst im StGB verwendeten Gewaltbegriff: vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 35 ff; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 11 ff; Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 11 ff). Darüber hinaus wird ebenso einhellig die Auffassung vertreten, dass der Einsatz betäubender Mittel als Gewalt (auch iSd § 201 Abs 1 StGB idgF) anzusehen ist (idS Schick in WK2 § 201 Rz 25; Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 16 f; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 27; Jerabek in WK2 § 74 Rz 40; EBRV StRÄG 2004, 294 BlgNR XXII. GP, 17; EvBl 1997/15; 1978/117; 11 Os 27/03; 14 Os 55/96; vgl auch die bis zum Inkrafttreten des StRÄG 2004 im § 201 Abs 1 StGB vorgegebene Legaldefinition einer Betäubung als schwere Gewalt). Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 201 - 203 Rz 31; Schick in WK2 § 201 RzDer deliktsspezifische Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB idgF (ungeachtet der durch das StRÄG 2004 erfolgten Änderung), aber auch des Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130 stellt nach herrschender Auffassung auf den Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes ab vergleiche Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 25; Hinterhofer, Sbg-Komm Paragraph 201, Rz 21; dies entspricht der Definition zum sonst im StGB verwendeten Gewaltbegriff: vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 35 ff; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 11 ff; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 11 ff). Darüber hinaus wird ebenso einhellig die Auffassung vertreten, dass der Einsatz betäubender Mittel als Gewalt (auch iSd Paragraph 201, Absatz eins, StGB idgF) anzusehen ist (idS Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 25; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 16 f; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 27; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 40; EBRV StRÄG 2004, 294 BlgNR römisch 22 . GP, 17; EvBl 1997/15; 1978/117; 11 Os 27/03; 14 Os 55/96; vergleiche auch die bis zum Inkrafttreten des StRÄG 2004 im Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorgegebene Legaldefinition einer Betäubung als schwere Gewalt). Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen vergleiche Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 201, - 203 Rz 31; Schick in WK2 Paragraph 201, Rz
16) verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen wird, in der dem Opfer eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird (vgl Hinterhofer, Sbg-Komm § 201 Rz 24). Nur dann entspricht das Hervorrufen dieses Zustands der Anwendung von umfassender Gewalt, die mit der völligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer einhergeht (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 36; Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 14). Das heimliche Verabreichen eines Betäubungsmittels in einer Dosis, welche diese Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung noch nicht ausschaltet, kann hingegen die strafrechtlich geschützte freie Willensbetätigung des Opfers - anders als bei der sonstigen Gewalteinwirkung - weder umlenken noch fremdsteuern (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 14), weil dem Tatobjekt mangels Kenntnis eines auf ihn wirkenden Mittels nicht bewusst wird, dass von ihm eine (vom Täter bezweckte) Verhaltensänderung erreicht werden soll (vgl Hinterhofer, Sbg-Komm § 201 Rz 24; ders BT II4, 84). Dass das Opfer durch die Verabreichung eines berauschenden Mittels leichter beeinflussbar wird, kann aber selbst bei extensiver Auslegung des Gewaltbegriffes noch nicht als das Rechtsgut der Freiheit beeinträchtigende und vom Betroffenen als auf ihn einwirkend wahrnehmbare Willenssteuerung angesehen werden.16) verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen wird, in der dem Opfer eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird vergleiche Hinterhofer, Sbg-Komm Paragraph 201, Rz 24). Nur dann entspricht das Hervorrufen dieses Zustands der Anwendung von umfassender Gewalt, die mit der völligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer einhergeht vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 36; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 14). Das heimliche Verabreichen eines Betäubungsmittels in einer Dosis, welche diese Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung noch nicht ausschaltet, kann hingegen die strafrechtlich geschützte freie Willensbetätigung des Opfers - anders als bei der sonstigen Gewalteinwirkung - weder umlenken noch fremdsteuern vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 14), weil dem Tatobjekt mangels Kenntnis eines auf ihn wirkenden Mittels nicht bewusst wird, dass von ihm eine (vom Täter bezweckte) Verhaltensänderung erreicht werden soll vergleiche Hinterhofer, Sbg-Komm Paragraph 201, Rz 24; ders BT II4, 84). Dass das Opfer durch die Verabreichung eines berauschenden Mittels leichter beeinflussbar wird, kann aber selbst bei extensiver Auslegung des Gewaltbegriffes noch nicht als das Rechtsgut der Freiheit beeinträchtigende und vom Betroffenen als auf ihn einwirkend wahrnehmbare Willenssteuerung angesehen werden.
Nachdem aber das Schöffengericht (von der Anklagebehörde unbekämpft) feststellte, dass sowohl Melissa N***** als auch Linda S***** trotz der zum freiwilligen Alkohol- und Suchtmittelkonsum hinzutretenden unfreiwilligen Einnahme von flüssigem Kokain noch nicht in einem Zustand waren, der ihre freie Willensbetätigung ausgeschaltet hätte, wurde - ungeachtet der gerügten fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten - noch keine im Sinne des § 201 Abs 1 StGB zur Erfüllung des Tatbildes vorausgesetzte Gewalt angewendet. Eine allenfalls denkbare Versuchsstrafbarkeit wurde aber in der Rechtsrüge nicht angesprochen.Nachdem aber das Schöffengericht (von der Anklagebehörde unbekämpft) feststellte, dass sowohl Melissa N***** als auch Linda S***** trotz der zum freiwilligen Alkohol- und Suchtmittelkonsum hinzutretenden unfreiwilligen Einnahme von flüssigem Kokain noch nicht in einem Zustand waren, der ihre freie Willensbetätigung ausgeschaltet hätte, wurde - ungeachtet der gerügten fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten - noch keine im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zur Erfüllung des Tatbildes vorausgesetzte Gewalt angewendet. Eine allenfalls denkbare Versuchsstrafbarkeit wurde aber in der Rechtsrüge nicht angesprochen.
Aus diesem Grund versagt auch die auf Z 9 lit a gestützte Beschwerde betreffend den Zweitangeklagten Özcan B*****, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (richtig § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130) in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB anstrebt, weil er den beiden Tatopfern Kokain in ein Getränk gemischt und ihnen solcherart Gewalt angetan habe, um die Frauen in einem Zustand zu bringen, der es ihm und auch dem Erstangeklagten ermöglichen sollte, mit ihnen sexuell verkehren zu können. Angesichts des vom Erstangeklagten vollzogenen Beischlafs sowohl mit Melissa N***** als auch mit Linda S***** sei es daher nach Ansicht der Anklagebehörde ungeachtet der ungeklärten subjektiven Tatseite bei Nicolas S***** im Umfang der Beitragtäterschaft zur Tatvollendung gekommen. Diesbezüglich fehlt es gleichfalls an einer Ausübung von Gewalt durch Verabreichung eines Betäubungsmittels, welches tatsächlich eine Wirkung entfaltete, bei der eine Willensbetätigung der Opfer ausgeschaltet war. Da auch betreffend den Zweitangeklagten Özcan B***** keine Versuchsstrafbarkeit releviert wurde, verfehlt die Beschwerde auch insoweit ihr Ziel. In der weiteren Rechtsrüge reklamiert die Anklagebehörde Feststellungsmängel zu einem im Fall der Verneinung einer Strafbarkeit nach § 201 Abs 1 StGB von Özcan B***** verwirklichten Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Nach den Urteilsannahmen verabreichte der Zweitangeklagte Melissa N***** und Linda S***** mit flüssigem Kokain versetztes Cola, um die Frauen in einen Zustand zu bringen, der es ihm und auch dem Erstangeklagten zu ermöglichen sollte, mit den beiden sexuell verkehren zu können (US 21). Nach den weiteren - in der Rüge aufgezeigten - Konstatierungen befand sich Melissa N***** vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Erstangeklagten (also nach dem gegen ihren Willen erfolgten Konsum von mit Kokain versetzten Cola) in einem durch Alkohol und Kokain schwer beeinträchtigten Zustand einer Intoxikation, welche zwar keine die Willensbildung ausschaltende Widerstandsunfähigkeit, wohl aber eine tiefgreifende Bewusstseinstrübung verbunden mit Übelkeit, Lustlosigkeit und dem Empfinden eines Muskelkaters hervorrief und sie in eine hilflose Situation brachte (US 21 f). Bei Linda S***** ging das Schöffengericht davon aus, dass sie vor dem inkriminierten Geschlechtsverkehr - also nach dem Konsum von Alkohol und (zunächst gegen ihren Willen zusammen mit Cola und sodann freiwillig konsumierten) Kokain - leicht bis mäßig berauscht und in einem hilflosen Zustand war (US 25), aber dennoch wusste, „was ist" (US 21). Zugleich bewirkte dieser Rausch, dass sie sich „lahm" und „komisch" fühlte, sich alles dreht und sie befürchtete, „gleich umzufliegen" (US 21).Aus diesem Grund versagt auch die auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Beschwerde betreffend den Zweitangeklagten Özcan B*****, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (richtig Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130) in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB anstrebt, weil er den beiden Tatopfern Kokain in ein Getränk gemischt und ihnen solcherart Gewalt angetan habe, um die Frauen in einem Zustand zu bringen, der es ihm und auch dem Erstangeklagten ermöglichen sollte, mit ihnen sexuell verkehren zu können. Angesichts des vom Erstangeklagten vollzogenen Beischlafs sowohl mit Melissa N***** als auch mit Linda S***** sei es daher nach Ansicht der Anklagebehörde ungeachtet der ungeklärten subjektiven Tatseite bei Nicolas S***** im Umfang der Beitragtäterschaft zur Tatvollendung gekommen. Diesbezüglich fehlt es gleichfalls an einer Ausübung von Gewalt durch Verabreichung eines Betäubungsmittels, welches tatsächlich eine Wirkung entfaltete, bei der eine Willensbetätigung der Opfer ausgeschaltet war. Da auch betreffend den Zweitangeklagten Özcan B***** keine Versuchsstrafbarkeit releviert wurde, verfehlt die Beschwerde auch insoweit ihr Ziel. In der weiteren Rechtsrüge reklamiert die Anklagebehörde Feststellungsmängel zu einem im Fall der Verneinung einer Strafbarkeit nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB von Özcan B***** verwirklichten Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Nach den Urteilsannahmen verabreichte der Zweitangeklagte Melissa N***** und Linda S***** mit flüssigem Kokain versetztes Cola, um die Frauen in einen Zustand zu bringen, der es ihm und auch dem Erstangeklagten zu ermöglichen sollte, mit den beiden sexuell verkehren zu können (US 21). Nach den weiteren - in der Rüge aufgezeigten - Konstatierungen befand sich Melissa N***** vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Erstangeklagten (also nach dem gegen ihren Willen erfolgten Konsum von mit Kokain versetzten Cola) in einem durch Alkohol und Kokain schwer beeinträchtigten Zustand einer Intoxikation, welche zwar keine die Willensbildung ausschaltende Widerstandsunfähigkeit, wohl aber eine tiefgreifende Bewusstseinstrübung verbunden mit Übelkeit, Lustlosigkeit und dem Empfinden eines Muskelkaters hervorrief und sie in eine hilflose Situation brachte (US 21 f). Bei Linda S***** ging das Schöffengericht davon aus, dass sie vor dem inkriminierten Geschlechtsverkehr - also nach dem Konsum von Alkohol und (zunächst gegen ihren Willen zusammen mit Cola und sodann freiwillig konsumierten) Kokain - leicht bis mäßig berauscht und in einem hilflosen Zustand war (US 25), aber dennoch wusste, „was ist" (US 21). Zugleich bewirkte dieser Rausch, dass sie sich „lahm" und „komisch" fühlte, sich alles dreht und sie befürchtete, „gleich umzufliegen" (US 21).
Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 83 Abs 1 StGB liegt zB dann vor, wenn der Täter dem Opfer ein Suchtmittel verabreicht und damit idR eine (von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung iS einer pathologischen Veränderung im Körper der betroffenen Person hervorruft (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 83 Rz 16 und 18; 13 Os 102/02, EvBl 2003/79,342; 12 Os 63/01). Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes wäre nur dann als Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht (vgl Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 83 Rz 11; Kienapfel/Schroll BT I5 § 83 Rz 16). Eine solche kann insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter dem Opfer ein Mittel zuführt, welches einen massiven, der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand bewirkt (vgl 12 Os 11/92, SSt 61/94). Wird diese Steigerung eines bestehenden Rauschzustandes durch ein Suchtmittel ausgelöst, kann eine tatbildliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur bei einem solcherart bewirkten betäubungsähnlichen Zustand, sondern auch schon dann vorliegen, wenn eine durch die Tathandlung verursachte (wiederum von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung als krankhafte Körperbeeinträchtigung feststellbar ist (vgl Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 83 Rz 9 f). Besteht hingegen bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 83 Rz 18).Eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB liegt zB dann vor, wenn der Täter dem Opfer ein Suchtmittel verabreicht und damit idR eine (von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung iS einer pathologischen Veränderung im Körper der betroffenen Person hervorruft vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 16 und 18; 13 Os 102/02, EvBl 2003/79,342; 12 Os 63/01). Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes wäre nur dann als Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 83, Rz 11; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 16). Eine solche kann insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter dem Opfer ein Mittel zuführt, welches einen massiven, der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand bewirkt vergleiche 12 Os 11/92, SSt 61/94). Wird diese Steigerung eines bestehenden Rauschzustandes durch ein Suchtmittel ausgelöst, kann eine tatbildliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur bei einem solcherart bewirkten betäubungsähnlichen Zustand, sondern auch schon dann vorliegen, wenn eine durch die Tathandlung verursachte (wiederum von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung als krankhafte Körperbeeinträchtigung feststellbar ist vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 83, Rz 9 f). Besteht hingegen bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 18).
Das in der Beschwerde dargelegte vorsätzliche Verabreichen von Kokain gegen den Willen der Frauen und der im angefochtenen Urteil aufgezeigte körperliche Zustand beider Personen nach Alkohol- und (freiwilligen wie unfreiwilligen) Suchtmittelgenuß hätte daher Feststellungen erfordert, ob einerseits dieses gegen den Willen der Tatopfer erfolgte Einflößen von Kokain eine Gesundheitsschädigung im oben dargestellten Sinn hervorrief und ob andererseits der Angeklagte Özcan B***** mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz handelte. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Özcan B***** betreffenden Freispruch und damit auch im Strafausspruch und in der Vorhaftanrechnung (nicht aber im Umfang der Entscheidung nach § 26 Abs 1 StGB) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird zunächst zu klären sein, inwieweit erst das unfreiwillige Einflößen von flüssigem Kokain sowohl bei Melissa N***** als auch bei Linda S***** eine Verschlimmerung bereits bestehender körperlicher Beeinträchtigungen iS einer nunmehr massiv verstärkten, der Bewusstlosigkeit nahe kommenden Rauschwirkung oder eine erst durch das heimliche Verabreichen von Kokain bedingte, krankheitswerte körperliche Funktionsstörung iS einer Vergiftung hervorrief. Dazu wird es Feststellungen bedürfen, ob die im angefochtenen Urteil - bezogen auf den Zeitpunkt der inkriminierten Sexualkontakte - aufgezeigte Schwäche-Symptomatik bei beiden Frauen (vgl S 127, 129, 139/II) bereits nach dem freiwilligen Alkohol- und Drogenkonsum einsetzte oder erst nach der unfreiwilligen Kokaineinnahme; nur im letzteren Fall käme eine vom Zweitangeklagten zu verantwortende Gesundheitsschädigung in Frage, wenn diese Symptomatik eigenständigen Krankheitswert iS eines solcherart bewirkten, der Bewusstlosigkeit nahekommenden Zustands oder einer Vergiftung aufweisen würde. Insbesondere wird zu konstatieren sein, ob bei Melissa N***** die Wirkung des Cola/Kokain-Gemisches über die Vergiftungserscheinungen durch den Vorkonsum von Suchtgift (US 21) hinausgegangen sind und ob bei Linda S***** die schon bestehende Alkoholbeeinträchtigung durch das Trinken des mit Kokain versetzten Colas signifikant gesteigert oder dadurch suchtmittelbedingte (und nicht erst durch den bei ihr nachfolgenden freiwilligen Kokainkonsum bewirkte) Vergiftungserscheinungen hervorgerufen wurden. Im Hinblick auf den Schuldspruch I. verurteilte das Schöffengericht den Zweitangeklagten zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 2.000 Euro an die Privatbeteiligte Rebecca T*****.Das in der Beschwerde dargelegte vorsätzliche Verabreichen von Kokain gegen den Willen der Frauen und der im angefochtenen Urteil aufgezeigte körperliche Zustand beider Personen nach Alkohol- und (freiwilligen wie unfreiwilligen) Suchtmittelgenuß hätte daher Feststellungen erfordert, ob einerseits dieses gegen den Willen der Tatopfer erfolgte Einflößen von Kokain eine Gesundheitsschädigung im oben dargestellten Sinn hervorrief und ob andererseits der Angeklagte Özcan B***** mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz handelte. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Özcan B***** betreffenden Freispruch und damit auch im Strafausspruch und in der Vorhaftanrechnung (nicht aber im Umfang der Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird zunächst zu klären sein, inwieweit erst das unfreiwillige Einflößen von flüssigem Kokain sowohl bei Melissa N***** als auch bei Linda S***** eine Verschlimmerung bereits bestehender körperlicher Beeinträchtigungen iS einer nunmehr massiv verstärkten, der Bewusstlosigkeit nahe kommenden Rauschwirkung oder eine erst durch das heimliche Verabreichen von Kokain bedingte, krankheitswerte körperliche Funktionsstörung iS einer Vergiftung hervorrief. Dazu wird es Feststellungen bedürfen, ob die im angefochtenen Urteil - bezogen auf den Zeitpunkt der inkriminierten Sexualkontakte - aufgezeigte Schwäche-Symptomatik bei beiden Frauen vergleiche S 127, 129, 139/II) bereits nach dem freiwilligen Alkohol- und Drogenkonsum einsetzte oder erst nach der unfreiwilligen Kokaineinnahme; nur im letzteren Fall käme eine vom Zweitangeklagten zu verantwortende Gesundheitsschädigung in Frage, wenn diese Symptomatik eigenständigen Krankheitswert iS eines solcherart bewirkten, der Bewusstlosigkeit nahekommenden Zustands oder einer Vergiftung aufweisen würde. Insbesondere wird zu konstatieren sein, ob bei Melissa N***** die Wirkung des Cola/Kokain-Gemisches über die Vergiftungserscheinungen durch den Vorkonsum von Suchtgift (US 21) hinausgegangen sind und ob bei Linda S***** die schon bestehende Alkoholbeeinträchtigung durch das Trinken des mit Kokain versetzten Colas signifikant gesteigert oder dadurch suchtmittelbedingte (und nicht erst durch den bei ihr nachfolgenden freiwilligen Kokainkonsum bewirkte) Vergiftungserscheinungen hervorgerufen wurden. Im Hinblick auf den Schuldspruch römisch eins. verurteilte das Schöffengericht den Zweitangeklagten zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 2.000 Euro an die Privatbeteiligte Rebecca T*****.
In der Berufung wegen des Zuspruchs an die Privatbeteiligte bringt Özcan B***** lediglich vor, dass hinsichtlich der bei Rebecca T***** festgestellten psychischen Folgen die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens unumgänglich gewesen wäre, weil sich aus den Angaben dieser Zeugin selbst ergäbe, dass sie im Zeitpunkt der Vergewaltigung bereits psychisch schwer angeschlagen und drogensüchtig gewesen sei. Diese Ausführungen übergehen die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Rebecca T***** auf Grund des zu Schuldspruch I. inkriminierten Vorfalls einen Selbstmordversuch unternahm und anschließend drei Wochen im Landesnervenkrankenhaus Rankweil stationär aufgenommen werden musste. Im Übrigen kann auch aus den sonstigen Angaben der Privatbeteiligten zu einer im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Suchtgiftabhängigkeit die vom Berufungswerber gezogene Schlussfolgerung einer unabhängig vom inkriminierten Geschehen bereits vorhanden gewesenen psychischen Störung nicht abgeleitet werden. Desgleichen lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, welche zusätzlichen, zur Beurteilung des geltend gemachten Schmerzengeldanspruches des Tatopfers notwendigen Beweisergebnisse das begehrte fachärztliche Gutachten erbringen sollte. Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war daher keine Folge zu geben.In der Berufung wegen des Zuspruchs an die Privatbeteiligte bringt Özcan B***** lediglich vor, dass hinsichtlich der bei Rebecca T***** festgestellten psychischen Folgen die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens unumgänglich gewesen wäre, weil sich aus den Angaben dieser Zeugin selbst ergäbe, dass sie im Zeitpunkt der Vergewaltigung bereits psychisch schwer angeschlagen und drogensüchtig gewesen sei. Diese Ausführungen übergehen die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Rebecca T***** auf Grund des zu Schuldspruch römisch eins. inkriminierten Vorfalls einen Selbstmordversuch unternahm und anschließend drei Wochen im Landesnervenkrankenhaus Rankweil stationär aufgenommen werden musste. Im Übrigen kann auch aus den sonstigen Angaben der Privatbeteiligten zu einer im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Suchtgiftabhängigkeit die vom Berufungswerber gezogene Schlussfolgerung einer unabhängig vom inkriminierten Geschehen bereits vorhanden gewesenen psychischen Störung nicht abgeleitet werden. Desgleichen lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, welche zusätzlichen, zur Beurteilung des geltend gemachten Schmerzengeldanspruches des Tatopfers notwendigen Beweisergebnisse das begehrte fachärztliche Gutachten erbringen sollte. Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war daher keine Folge zu geben.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte Özcan B***** auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.