Rechtssatz RS0092510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092510
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit herbeiführt, wobei unter Krankheit ein Zustand zu verstehen ist, dem Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt; auch eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit entspricht nach herrschender Auffassung dem Begriff der Gesundheitsschädigung, bei der es primär (im Gegensatz zur Verletzung am Körper) um eine Funktionsstörung geht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 193/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 193/94
- 13 Os 102/05g
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
Auch; Beisatz: Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes ist nur dann als Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht. (T1)
- 12 Os 88/24v
Entscheidungstext OGH 09.01.2025 12 Os 88/24v
vgl
- 15 Os 98/25p
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 15 Os 98/25p
vgl; Beisatz: Hier: Es fehlten Feststellungen, auf welche Art, in welcher Intensität und Häufigkeit "verschlimmerte Gleichgewichtsstörungen" das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Opfers derart beeinträchtigten, sodass sie nicht als Funktionsstörung mit Krankheitswert im medizinischen Sinn und damit als Gesundheitsschädigung beurteilbar waren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092510
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00193_9400000_004