Rechtssatz RS0092518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092518
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Rechtssatz
Die (heimliche) Verabreichung von in Alkohol aufgelösten Rohypnol-Tabletten, wodurch das Opfer nicht bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, hatte einer derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes zur Folge, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 83 StGB zu qualifizieren ist.Die (heimliche) Verabreichung von in Alkohol aufgelösten Rohypnol-Tabletten, wodurch das Opfer nicht bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, hatte einer derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes zur Folge, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 83, StGB zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 11/92
Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 11/92
- 13 Os 102/05g
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
Vgl auch
- 15 Os 38/24p
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 38/24p
vgl; Beisatz: Hier: Durch heftiges Zudrücken verursachte Ohnmacht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092518
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0120OS00011_9200000_002