Angesichts dessen, daß nach den tatrichterlichen Konstatierungen Werner ST***** durch die Einnahme von in Alkohol aufgelösten (jedenfalls zwei) Rohypnol-Tabletten keineswegs bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, aus dem ihn die Angeklagten auch dadurch nicht erwecken konnten, daß sie ihn auf die Toilette schleiften und mit Wasser und Ohrfeigen "behandelten", lag bei ST***** eine derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes vor, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 83 StGB zu qualifizieren ist (vgl. Burgstaller in WK Rz 12 und Kienapfel BT I3 Rz 16 je zu § 83 StGB).Angesichts dessen, daß nach den tatrichterlichen Konstatierungen Werner ST***** durch die Einnahme von in Alkohol aufgelösten (jedenfalls zwei) Rohypnol-Tabletten keineswegs bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, aus dem ihn die Angeklagten auch dadurch nicht erwecken konnten, daß sie ihn auf die Toilette schleiften und mit Wasser und Ohrfeigen "behandelten", lag bei ST***** eine derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes vor, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 83, StGB zu qualifizieren ist vergleiche Burgstaller in WK Rz 12 und Kienapfel BT I3 Rz 16 je zu Paragraph 83, StGB).
Frei von Rechtsirrtum ist aber auch der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung der Astrid P*****. Denn ausgehend davon, daß die Vollendung dieses Deliktes zwar erst eintritt, wo die Nötigung erfolgreich ist, das Tatopfer also den Beischlaf oder die Vornahme einer anderen geschlechtlichen Handlung zu dulden beginnt, die Tat jedoch bereits mit dem Beginn des Einsatzes der tatbestandlichen Nötigungsmittel versucht ist (Pallin WK ErgH Rz 23 a), stellt sich die Frage der Ausführungsnähe vorliegend gar nicht, weil das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen gilt, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90). Daß die Angeklagten nach ihrem konstatierten Vorhaben im Falle des geplant gewesenen Gelingens der Betäubungsaktion bis zur Vollendung der Tat durch Mißbrauch des Mädchens noch diverse, mit der Dispositionsfähigkeit der Frau aber in keinem Zusammenhang stehende manipulative Schritte hätten vornehmen müssen, steht mithin der Strafbarkeit des Versuches unter dem Aspekt der Ausführungsnähe nicht entgegen; es waren daher auch die von der Beschwerde vermißten Konstatierungen darüber, wo die Durchführung der geplanten Tat hätte vorgenommen werden sollen und wie die Angeklagten mit ihrem Opfer diesen Ort hätten erreichen sollen, nicht geboten. Weshalb es in diesem Zusammenhang von Relevanz sein sollte, ob Astrid P***** bei planmäßigem Tatablauf "handlungsfähig" gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht weiter dargetan und muß demgemäß auf sich beruhen, zumal das Gesetz Betäubung mit (sogar schwerer) Gewalt ausdrücklich gleichsetzt (§ 201 Abs. 1 letzter Satz StGB). Soweit jedoch die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird, entbehrt die Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bejahenden tatrichterlichen Feststellungen übergeht (S 189 f).Frei von Rechtsirrtum ist aber auch der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung der Astrid P*****. Denn ausgehend davon, daß die Vollendung dieses Deliktes zwar erst eintritt, wo die Nötigung erfolgreich ist, das Tatopfer also den Beischlaf oder die Vornahme einer anderen geschlechtlichen Handlung zu dulden beginnt, die Tat jedoch bereits mit dem Beginn des Einsatzes der tatbestandlichen Nötigungsmittel versucht ist (Pallin WK ErgH Rz 23 a), stellt sich die Frage der Ausführungsnähe vorliegend gar nicht, weil das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen gilt, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90). Daß die Angeklagten nach ihrem konstatierten Vorhaben im Falle des geplant gewesenen Gelingens der Betäubungsaktion bis zur Vollendung der Tat durch Mißbrauch des Mädchens noch diverse, mit der Dispositionsfähigkeit der Frau aber in keinem Zusammenhang stehende manipulative Schritte hätten vornehmen müssen, steht mithin der Strafbarkeit des Versuches unter dem Aspekt der Ausführungsnähe nicht entgegen; es waren daher auch die von der Beschwerde vermißten Konstatierungen darüber, wo die Durchführung der geplanten Tat hätte vorgenommen werden sollen und wie die Angeklagten mit ihrem Opfer diesen Ort hätten erreichen sollen, nicht geboten. Weshalb es in diesem Zusammenhang von Relevanz sein sollte, ob Astrid P***** bei planmäßigem Tatablauf "handlungsfähig" gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht weiter dargetan und muß demgemäß auf sich beruhen, zumal das Gesetz Betäubung mit (sogar schwerer) Gewalt ausdrücklich gleichsetzt (Paragraph 201, Absatz eins, letzter Satz StGB). Soweit jedoch die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird, entbehrt die Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bejahenden tatrichterlichen Feststellungen übergeht (S 189 f).
Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten SCH***** gemäß §§ 28, 201 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Erschwerend waren dabei drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd dagegen die Geringfügigkeit der Gesundheitsschädigung des Werner ST*****, die Alkoholisierung und der Umstand, daß die Vergewaltigung der Astrid P***** beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten SCH***** gemäß Paragraphen 28, 201, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Erschwerend waren dabei drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd dagegen die Geringfügigkeit der Gesundheitsschädigung des Werner ST*****, die Alkoholisierung und der Umstand, daß die Vergewaltigung der Astrid P***** beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Josef SCH*****, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Der Berufungswerber war es, der bei beiden Taten im Sinne des vorgefaßten Planes Rohypnol-Tabletten heimlich in die Trinkgläser der Opfer gab; daß nicht er, sondern H***** die Tabletten zur Verfügung gestellt hatte, kann demgegenüber keine sonderlich mildernde Wirkung beanspruchen. Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner Korrektur. Geht man von ihnen aus, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge bei einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz als keineswegs überhöht, sondern geradezu geboten, um einem tückischen Mißbrauch von Medikamenten zu schwer kriminellen Zwecken nachdrücklich entgegenzutreten und vorzubeugen.