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Rechtssatz RS0120380×

Rechtssatz RS0120380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120380

Geschäftszahl

13Os102/05g; 15Os30/19d

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Rechtssatz

Eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB liegt zB dann vor, wenn der Täter dem Opfer ein Suchtmittel verabreicht und damit idR eine (von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung iS einer pathologischen Veränderung im Körper der betroffenen Person hervorruft. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes ist nur dann als Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht. Eine solche kann insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter dem Opfer ein Mittel zuführt, welches einen massiven, der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand bewirkt. Wird diese Steigerung eines bestehenden Rauschzustandes durch ein Suchtmittel ausgelöst, kann eine tatbildliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur bei einem solcherart bewirkten betäubungsähnlichen Zustand, sondern auch schon dann vorliegen, wenn eine durch die Tathandlung verursachte (wiederum von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung als krankhafte Körperbeeinträchtigung feststellbar ist. Besteht hingegen bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 102/05g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
  • 15 Os 30/19d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 30/19d
    Vgl; Beisatz: Das Injizieren von eine Vergiftung (im Sinn einer pathologischen Veränderung im Körper) bewirkendem Suchtgift stellt zumindest eine Gesundheitsschädigung dar, im Fall von über den bloßen Stich mit der Injektionsnadel hinausgehenden Verletzungen (etwa in Form von Blutergüssen) auch eine Körperverletzung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120380

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20051214_OGH0002_0130OS00102_05G0000_003